II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 933/2009
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 9C_933/2009 Urteil vom 8. Februar 2010 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Seiler, als Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Dormann. Parteien C.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Bloch, Beschwerdeführerin, gegen Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR), Beschwerdegegnerin. Gegenstand Berufliche Vorsorge, Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2009. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 3. November 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2009, in die Verfügung vom 1. Dezember 2009, mit welcher die C.________ AG zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 11. Dezember 2009 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, in Erwägung, dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 8. Februar 2010 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Seiler Dormann