Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 931/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_931/2009

Urteil vom 9. November 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Ettlin.

Parteien
B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Wallis,
Avenue Pratifori 22, 1950 Sitten,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Wallis
vom 14. September 2009.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 2. November 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Kantonsgerichts Wallis vom 14. September 2009 betreffend Mahngebühren,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Vorinstanz auf die Beschwerde zufolge in Rechtskraft erwachsener
verfügungsweiser Festlegung der Mahngebühren nicht eingetreten ist und
dargelegt hat, weshalb im Eintretensfall ein abweisender Entscheid ergangen
wäre,
dass die am 3. November eingegangenen, vom 13. und 14. Oktober 2009 datierenden
Eingaben die Eintretensfrage mit keinem Wort aufwerfen,
dass sämtliche weiteren Vorbringen mit Blick auf den allein Streitgegenstand
bildenden Nichteintretensentscheid offensichtlich unzulässig sind,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG
auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 in
fine BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. November 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Ettlin