Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 92/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C_92/2009
{T 0/2}

Urteil vom 18. Februar 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Schmutz.

Parteien
I.________, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
vom 27. November 2008.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 31. Dezember 2005 und Einspracheentscheid vom 22. November
2006 verneinte die IV-Stelle des Kantons Schwyz einen Anspruch des 1970
geborenen I.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung mangels eines
rentenbegründenden Invaliditätsgrades. Das Verwaltungsgericht des Kantons
Schwyz wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid
vom 7. Mai 2007 ab. Mit Urteil 9C_440/2007 vom 30. Juli 2007 wies das
Bundesgericht die von I.________ dagegen geführte Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab.
Auf eine neue Anmeldung des I.________ zum Rentenbezug vom 21. Februar 2008
trat die IV-Stelle des Kantons Schwyz mit Vorbescheid vom 5. Juni 2008 und
Verfügung vom 10. Juli 2008 nicht ein.
Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Schwyz mit Entscheid vom 27. November 2008 ab.
I.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
beantragt Zusprechung einer Invalidenrente; eventualiter sei die Sache unter
Aufhebung des kantonalen Entscheides zur Vervollständigung der
Entscheidgrundlagen, namentlich zur Einholung eines Gutachtens, und zur
anschliessenden Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig
ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105
Abs. 2 BGG). Diese gesetzliche Kognitionsbeschränkung in tatsächlicher Hinsicht
gilt namentlich für die Einschätzung der gesundheitlichen und leistungsmässigen
Verhältnisse (Art. 6 ATSG), wie sie sich im revisions- oder
neuanmeldungsrechtlich massgeblichen Vergleichszeitraum entwickelt haben
(Urteil I 692/06 vom 19. Dezember 2006, E. 3.1).

2.
2.1 Auf die Neuanmeldung eines Leistungsanspruchs wird nur eingetreten, wenn im
Gesuch glaubhaft gemacht wird, dass sich die Verhältnisse anspruchserheblich
geändert haben (Art. 87 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 IVV). Zeitlicher
Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des
Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer
materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 f.).

2.2 Ausgangspunkt für die Beurteilung einer relevanten Sachverhaltsänderung ist
somit die Situation, wie sie sich im Moment des vom Verwaltungsgericht mit
Entscheid vom 7. Mai 2007 geschützten Einspracheentscheides vom 22. November
2006 präsentierte. Die Vorinstanz hat den in diesem zeitlichen Rahmen
massgeblichen medizinischen Sachverhalt gründlich und umfassend abgeklärt und
verglichen; es wird auf die entsprechenden Erwägungen (E. 3-6) verwiesen.
Gestützt darauf hat sie zu Recht erwogen, der Beschwerdeführer habe eine
Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Erlass des Einspracheentscheides
vom 22. November 2006 nicht glaubhaft dargelegt, weshalb sich die Einholung
eines polydisziplinären medizinischen Gutachtens erübrige.

2.3 Die Vorinstanz hat damit eine neuanmeldungsrechtlich relevante
Sachverhaltsfeststellung getroffen, die nach der gesamten Aktenlage weder
offensichtlich unrichtig ist noch auf einer Rechtsverletzung beruht, sodass sie
für das Bundesgericht verbindlich ist (oben E. 1). Was der Beschwerdeführer
dagegen vorbringt, ist unbehelflich. Insbesondere ist die Arbeitsfähigkeit von
den Ärzten der Klinik Y.________ im Untersuchungsbericht vom 6. Oktober 2008
gar nicht geschätzt worden, sondern die geltend gemachte Angabe findet sich
unter der Überschrift "Anamnese", wo neben anderem vermerkt ist, der Patient
sei "immer noch zu 100 % arbeitsunfähig". Dabei handelt es sich um die Aufnahme
der subjektiven Angaben des Patienten, nicht aber um eine hier allein relevante
objektive ärztliche Einschätzung. Eine erhebliche Verschlechterung des
Gesundheitszustands ist auch im Bericht der Klinik Y.________ vom 21. Januar
2009 über die ambulante Untersuchung vom 6. Januar 2009 nicht dokumentiert.
Ganz abgesehen davon kann neuanmeldungsrechtlich nur der Sachverhalt erheblich
sein, wie er sich bis zum Verfügungserlass am 10. Juli 2008 entwickelt hat.

3.
Da eine für den Erfolg einer Neuanmeldung in erster Linie erforderlichen
anspruchsrelevanten Verschlechterung der invaliditätsmässigen Verhältnisse seit
der letzten rechtskräftigen Ablehnung nicht glaubhaft gemacht ist, hat die
Vorinstanz Bundesrecht nicht verletzt, wenn sie das Nichteintreten auf das
erneute Rentengesuch bestätigt hat.

4.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a),
ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter
Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt wird.

5.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Februar 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Schmutz