Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 928/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C_928/2009 {T 0/2}

Urteil vom 16. März 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiber Ettlin.

1. Verfahrensbeteiligte
B.________,
2. M.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Helvetiaplatz, 8004 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 30. September 2009.

Sachverhalt:

A.
M.________ und B.________ arbeiten bei der Firma C.________ und sind deren
alleinige Aktionäre. Sie meldeten sich am 2. Juni 2005 zum Bezug von
Ergänzungsleistungen zur Altersrente der AHV für das Jahr 2005 an, welches
Begehren das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich, unter
Anrechnung eines Verzichtseinkommens von Fr. 33'600.-, mit Verfügung vom 23.
Februar 2006 abschlägig beschied. Die hiegegen erhobene Einsprache drang nicht
durch (Einspracheentscheid vom 14. Juni 2006), und mit Beschluss vom 26. April
2007 bestätigte der Bezirksrat Zürich den Einspracheentscheid.

B.
Die hienach eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. September 2009 ab, wobei es sowohl einen
Anspruch auf Ergänzungsleistungen wie auch auf eine Vergütung von
Krankheitskosten verneinte.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen M.________
und B.________, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Gewährung von
Ergänzungsleistungen für das Jahr 2005, eine Beihilfe, einen Gemeindezuschuss
und eine Entschädigung für Krankheitskosten. Zudem ersuchen sie um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung.

D.
Mit Verfügung vom 20. November 2009 verneinte das Bundesgericht den Anspruch
auf unentgeltliche Prozessführung.

Erwägungen:

1.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG sind die Begehren zu begründen, wobei in der
Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt
Recht verletzt (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Weil die Beschwerdeführer die
Anträge auf eine Beihilfe und einen Gemeindezuschuss (§ 1 Abs. 1, § 13 und § 20
kantonalzürcherisches Gesetz über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 7. Februar 1971 [ZLG;
831.3]) nicht im Ansatz begründen, und damit die Beschwerde der qualifizierten
Begründungspflicht bei auf kantonales Recht gestützten Rügen nicht genügt (Art.
106 Abs. 2 BGG), ist auf das Rechtsmittel insoweit nicht einzutreten.

2.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf
Ergänzungsleistungen (Art. 2 Abs. 1 ELG), die anrechenbaren Einnahmen (Art. 3c
ELG), namentlich die Anrechnung von Einkünften und Vermögen, auf die verzichtet
worden ist, als Einnahmen (Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG; BGE 121 V 204 E. 4a S.
205), sowie die zeitliche Massgeblichkeit der Einkommens- und
Vermögensverhältnisse des vergangenen Jahres für die Bestimmung und Bemessung
des Anspruchs (Art. 23 Abs. 1 ELV), zutreffend dargelegt. Richtig erwähnt der
angefochtene Entscheid die gesetzlichen Bestimmungen zur Vergütung von
Krankheitskosten (Art. 3d ELG und Art. 19a ELV). Darauf kann verwiesen werden.
Zu ergänzen ist, dass gestützt auf Art. 3a Abs. 4 ELG die anerkannten Ausgaben
und anrechenbaren Einnahmen bei Ehegatten, die im gleichen Haushalt wohnen,
zusammenzurechnen sind. Das vorinstanzliche Gericht erklärte sodann
intertemporalrechtlich richtig die angeführten Bestimmungen in ihrer bis 31.
Dezember 2007 gültigen Fassung für anwendbar.

3.
Streitig und zu prüfen ist vorab, ob den Beschwerdeführern für die Bemessung
des Ergänzungsleistungsanspruchs im Jahr 2005 mit Blick auf die Tätigkeit bei
der Firma C.________ ein Verzichtseinkommen für das Jahr 2004 in der Höhe von
Fr. 33'600.- anzurechnen ist.

3.1 Die Beschwerdeführer betreiben als Alleinaktionäre und einzige Angestellte
die Firma C.________ zum Zwecke der Einkommenserzielung. Sie waren in dem der
Bemessung des Anspruchs zugrunde liegenden Jahr 2004 für die Aktiengesellschaft
tätig (Art. 23 Abs. 1 ELV), welche ihnen im Jahr zuvor Löhne in der Höhe von
Fr. 33'600.- ausgerichtet hat. Damit besteht ein Vertragsverhältnis mit dem
Inhalt einer entgeltlichen Arbeitsleistung, wobei offen bleiben kann, um
welchen Vertragstyp es sich handelt (vgl. hiezu: THOMAS GÄCHTER, Die
Einpersonen-AG aus der Sicht des Sozialversicherungsrechts, in: Neue
Rechtsfragen rund um die KMU, 2006, S. 93). Die Beschwerdeführer geben an, sich
wegen des schlechten Geschäftsganges im Jahr 2004 keine Entschädigung
ausgerichtet zu haben, womit sie den grundsätzlichen Lohnanspruch bestätigen,
indes gleichzeitig ihren Verzicht auf eine Entschädigung aus Gründen des
schlechten Jahresergebnisses 2004 kundtun. Ob die Nichtzahlung einer
Entschädigung im Jahr 2004 auf einer Vertragsänderung beruht oder die
Gesuchsteller bloss ihren vertraglichen Anspruch gegenüber der Firma C.________
nicht geltend gemacht haben, ändert an der Verzichtshandlung nichts. Ein
Einkommensverzicht im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG liegt wohl vor, wenn
eine gesuchstellende Person ohne adäquate Gegenleistung auf Rechtsansprüche
verzichtet, davon nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt (BGE
131 V 329 E. 4.2 S. 332; CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2009,
S. 173). Hingegen ist auch der Verzicht auf das Recht als solches zu diesen
Tatbeständen zu zählen (vgl. Urteil 9C_202/2009 vom 19. Oktober 2009 E. 5.1).
In dieser Hinsicht gilt es zu beachten, dass die Beschwerdeführer als alleinige
Aktionäre über eine Vertragsänderung entscheiden konnten. Zudem ist der
Verzicht selbst dann freiwillig, wenn eine Lohnzahlung den Bestand der
Aktiengesellschaft gefährdet hätte (Urteil P 25/03 vom 21. Oktober 2003 E.
5.3).

3.2 Sodann ist die Schadenminderungspflicht als allgemeiner Grundsatz des
Sozialversicherungsrechts bei der Leistungsfestsetzung auch im Recht der
Ergänzungsleistungen zu beachten (BGE 129 V 460 E. 4.2 i.f. S. 463 mit
Hinweis). Unter diesem Aspekt hat die gesuchstellende Person sämtliche
Einkunftsmöglichkeiten, über die sie verfügt, tatsächlich zu realisieren
(Urteil 8C_589/2007 vom 14. April 2008 E. 6.1; AHI 1997 S. 255 E. 3b), was auch
aus der Subsidiarität der Ergänzungsleistungen folgt (CARIGIET/KOCH, a.a.O., S.
151). Die Beschwerdeführer haben im Namen und auf Kosten der AG im Jahr 2004
ein Fahrzeug beschafft und dieses sogleich um 40 % abgeschrieben, was
entscheidenden Einfluss auf das Jahresergebnis der Firma C.________ hatte und
laut Beschwerdeführer die Zahlung eines Lohnes verunmöglichte. Sie führen denn
auch aus, das Gesuch um Ergänzungsleistungen ein Jahr später gestellt zu haben,
falls sie das Fahrzeug 2005 für die AG gekauft hätten. Allerdings wäre den
Beschwerdeführern ohne weiteres auch zuzumuten gewesen, sich von der AG eine
Entschädigung für die geleistete Arbeit auszahlen zu lassen und daraus in ihrem
Namen und nicht in jenem der AG ein Fahrzeug zu beschaffen, welches sie auch
für geschäftliche Zwecke hätten nutzen können, wobei hier nicht geklärt zu
werden braucht, inwiefern diesfalls Gewinnungskosten als anerkannte Ausgaben
anfielen (Art. 3b Abs. 3 lit. a ELG). Mit dem gegenteiligen Vorgehen verstossen
sie gegen die Schadenminderungspflicht. Nach dem Gesagten, schloss das
vorinstanzliche Gericht korrekt auf einen Einkommensverzicht im Sinne von Art.
3c Abs. 1 lit. g ELG.

4.
4.1 Verwaltung und Vorinstanz haben das Verzichtseinkommen mit Fr. 33'600.-
bemessen (Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG). Sie übernahmen hiebei den im Jahr 2003 im
gleichen Betrag verbuchten Lohnaufwand. Zudem stellte das kantonale Gericht für
das Jahr 2004 u.a. einen im Vergleich zu 2003 (Fr. 82'290.-) höheren
Bruttogewinn (recte: "vereinnahmter Ertrag") von Fr. 85'795.65 fest, weshalb
aus wirtschaftlicher Sicht insgesamt auch 2004 eine Entschädigung von Fr.
33'600.- möglich gewesen wäre, so das Gericht. Dagegen tragen die
Beschwerdeführer vor, unter Berücksichtigung des noch "zu vereinnahmenden
Ertrages" (zeitliche Rechnungsabgrenzung) sei das Brutto-Ergebnis 1 im Jahr
2004 nicht besser ausgefallen als ein Jahr zuvor. Zwar ist den
Beschwerdeführern darin Recht zu geben, dass der Ertrag für sich wenig über die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Unternehmens aussagt. Hingegen richtet
sich das Unternehmen wirtschaftlich und organisatorisch langfristig aus,
weshalb selbst ein zufolge einer grösseren Anschaffung negatives Jahresergebnis
in den nachfolgenden Jahren wieder ausgeglichen werden kann und so gesehen
nicht allein von ausschlaggebender Bedeutung ist. Der vorinstanzliche Entscheid
hält daher mit der Feststellung einer im Vergleich zum Vorjahr stabilen
Entschädigung und eines jährlichen Verzichtseinkommens von Fr. 33'600.- der
Überprüfung stand (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG). Auch in dieser
Hinsicht dringt die Beschwerde nicht durch.

4.2 Der angefochtene Entscheid stellt rechtlich korrekt anrechenbare Einnahmen
von Fr. 72'379.- fest (Art. 3c ELG) und schliesst auf anerkannte Ausgaben von
Fr. 44'420.- (Art. 3b ELG). Hinsichtlich der Ausgaben rügen die
Beschwerdeführer in rein appellatorischer und letztinstanzlich unzulässiger
Weise, mit deren Höhe nicht einverstanden zu sein, weshalb darauf nicht
einzugehen ist (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Die abgelehnte Vergütung von
Krankheitskosten nach Art. 3d ELG beanstanden sie mit der aus ihrer Sicht
ungerechtfertigten Anrechnung eines Verzichtseinkommens von Fr. 33'600.-, was
einen höheren Einnahmenüberschuss als angefallene Krankheitskosten zur Folge
habe (Art. 19a Abs. 2 ELV). Dass mit Bezug darauf der vorinstanzliche Entscheid
bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist, erhellt aus dem zuvor Dargelegten (E.
3 und 4.1).

5.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten den unterliegenden
Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Bezirksrat Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. März 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Ettlin