Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 924/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_924/2009

Urteil vom 31. Mai 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Ettlin.

Verfahrensbeteiligte
S.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Erlenring 2, 6343 Rotkreuz,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge (Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts
vom 23. September 2009.

Sachverhalt:

A.
Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung), schloss
S.________ mit Verfügung vom 10. Oktober 2008 zur Durchführung der
obligatorischen beruflichen Vorsorge rückwirkend ab 1. Februar 2007 zwangsweise
an, weil er als Arbeitgeber gemäss AHV-Lohnbescheinigung für 2007 ab Februar
2007 der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstehende Arbeitnehmer
beschäftigt habe. Die Auffangeinrichtung auferlegte S.________ Fr. 450.-
Verfügungskosten und Fr. 375.- für die Durchführung des
Zwangsanschlussverfahrens.

B.
Die gegen die Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht
mit Entscheid vom 23. September 2009 ab.

C.
S.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Antrag, der Zwangsanschluss sei aufzuheben.

Die Auffangeinrichtung schloss auf Abweisung der Beschwerde, währenddem sich
das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und die Vorinstanz der
Stellungnahme enthielten.

D.
Das Bundesgericht verlangte von der Auffangeinrichtung sowie der
Ausgleichskasse des Kantons Aargau die Einreichung sämtlicher Akten. S.________
erhielt Gelegenheit, sich zu den eingeholten Unterlagen zu äussern, was er mit
Eingabe vom 10. April 2010 tat. Zudem erklärte die Auffangeinrichtung im
Erläuterungsschreiben vom 28. April 2010, es sei ein vom 1. bis 28. Februar
2007 befristeter Anschluss vorzunehmen.

Erwägungen:

1.
1.1 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff.
BGG) kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es
kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).

1.2 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im Verfahren vor Bundesgericht nur
vorgebracht werden, wenn erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt
(Art. 99 Abs. 1 BGG). Aus der Verbindlichkeit der vorinstanzlichen
Tatsachenfeststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG) folgt, dass sog. unechte Noven,
das heisst Tatsachen und Beweismittel, die bereits im Zeitpunkt des
vorinstanzlichen Entscheides bestanden, aber im vorinstanzlichen Verfahren
nicht vorgebracht wurden, unzulässig sind (NICOLAS von Werdt, in:
Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2007, N. 3 zu Art. 99 BGG; Ulrich Meyer, in: Basler
Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 40 zu Art. 99 BGG), sofern nicht erst
der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gegeben hat.

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Zwangsanschluss an die Stiftung
Auffangeinrichtung rückwirkend ab 1. Februar 2007 zu Recht erfolgt ist. Das
Bundesverwaltungsgericht führte die dazu massgebenden Bestimmungen und
Grundsätze, so zur obligatorischen Versicherung (Art. 2 Abs. 1 und Art. 5 Abs.
1 BVG) und zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 11 BVG) zutreffend
an. Darauf kann verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass laut Art. 7 Abs. 1 BVG
Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als Fr.
20'520.- beziehen (vgl. Art. 5 BVV2; Stand 1. Januar 2009, vorher Fr.
19'890.-), ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken
Tod und Invalidität und ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch
für das Alter der obligatorischen Versicherung unterstehen. Dieser Lohn
entspricht dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Der Bundesrat kann
Abweichungen zulassen (Art. 7 Abs. 2 BVG). Ferner sind gemäss Art. 7 Abs. 1
BVV2 alle dem Gesetz unterstellten Arbeitnehmer bei der registrierten
Vorsorgeeinrichtung angeschlossen, welcher sich ein Arbeitgeber anschliesst.
Dies gilt ohne weiteres auch mit Bezug auf den Anschluss an die
Auffangeinrichtung (vgl. Art. 60 Abs. 1 BVG).

2.1 Die Vorinstanz erwog, gemäss der AHV-Lohnbescheinigung für das Jahr 2007
habe der Beschwerdeführer bereits im Februar 2007 zwei Arbeitnehmer
beschäftigt, wogegen laut Versicherungsausweis der Schweizerischen National
Sammelstiftung BVG (nachfolgend: Sammelstiftung) die beiden Angestellten erst
ab 1. März 2007 BVG-versichert gewesen seien. Damit fehle der Nachweis eines
Anschlusses an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung für Februar 2007, weshalb
der Zwangsanschluss nicht zu beanstanden sei.

Dagegen führt der Beschwerdeführer letztinstanzlich erstmals aus, ab 15.
Februar 2007 einen Teilzeitangestellten im Stundenlohn beschäftigt zu haben,
welcher erst vom 1. April 2007 an in eine Festanstellung mit Monatslohn
übergetreten sei. Sodann habe er einen zweiten Arbeitnehmer im Februar 2007
nach den geleisteten Stunden entlöhnt, wobei mit Blick auf die ausbezahlten
Löhne von Fr. 625.- und Fr. 800.- im Februar 2007 ein Anschluss an eine
registrierte Vorsorgeeinrichtung erst ab März 2007 vorgeschrieben gewesen sei.

2.2 Wie die Vorinstanz verbindlich festgestellt hat, beschäftigte der
Beschwerdeführer ab Februar 2007 zwei Personen. In Ergänzung dazu ist die
Feststellung zu treffen, dass die AHV-Lohnbescheinigung des Jahres 2007 für die
beiden Angestellten einen Jahreslohn von Fr. 56'500.- sowie Fr. 50'610.-
ausweist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Entgegen der offenbaren Rechtsauffassung des
Beschwerdeführers ist für die Anschlusspflicht gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG in
Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 BVG allein der - allenfalls im Sinne von Art. 2
Abs. 2 BVG umgerechnete - Jahreslohn von Belang, hingegen unmassgeblich, ob es
sich um einen Stunden- oder Monatslohn handelt. Ebenso rechtlich bedeutungslos
ist der Charakter des Arbeitsvertrages als Teilzeitbeschäftigung oder
vollzeitliche Anstellung. Art. 7 Abs. 1 BVG erklärt in genereller Weise, dass
Arbeitnehmer, welche bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als Fr.
19'890.- (Stand bis 31. Dezember 2008) erzielen, der obligatorischen
beruflichen Vorsorge unterstehen. Dieser Lohn entspricht dem massgebenden Lohn
nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 7
Abs. 2 BVG). Wie sich der Jahreslohn auf die einzelnen Monate aufteilt, tut
nichts zur Sache. Selbst wenn die Behauptung, die Löhne hätten im Februar 2007
nur Fr. 625.- und Fr. 800.- betragen, nicht ein unzulässiges neues
tatsächliches Vorbringen im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG wäre (vgl. E. 1.2
hievor), liesse sich daraus für die vom Beschwerdeführer vertretene
Massgeblichkeit des Monatslohnes nichts herleiten. Die Anschlusspflicht an eine
registrierte Vorsorgeeinrichtung bestand nach dem Gesagten und den insoweit
richtigen Feststellungen im angefochtenen Entscheid bereits ab Februar 2007,
wobei sich aber im Hinblick auf die vor- und letztinstanzlichen Vorbringen des
Beschwerdeführers unausweichlich fragt, wie lange diese Anschlusspflicht
bestand.

2.3 Aus den beigezogenen Akten der Ausgleichskasse sowie der Auffangeinrichtung
erhellt, dass der Beschwerdeführer am 28. Januar 2007 der zuständigen
Ausgleichskasse mitgeteilt hat, sich zur Durchführung der obligatorischen
beruflichen Vorsorge der Helvetia anschliessen zu wollen. Am 9. Mai 2007
reichte er der Verwaltung den ihm von der Sammelstiftung unterbreiteten
"Vorschlag Nr. 1" für den Abschluss eines Vorsorgevertrages ein. Allerdings war
damit der Anschluss nicht bewiesen. Den Akten zufolge meldete die
Ausgleichskasse daher den Beschwerdeführer am 29. Juli 2008 zum Zwangsanschluss
der Auffangeinrichtung. Bis zu diesem Zeitpunkt und auch später hat der
Beschwerdeführer den Nachweis nicht erbracht, einer registrierten
Vorsorgeeinrichtung angeschlossen zu sein, sondern er hat lediglich eine
Lohnbescheinigung für das Jahr 2007 eingereicht, welche den Eingangsstempel vom
11. März 2008 trägt und den Hinweis auf den BVG-Anschlussvertrag mit der
Sammelstiftung enthält. Dieser genügt den Anforderungen von Art. 9 Abs. 1 BVV2
schon deshalb nicht, weil daraus der Beginn des Vorsorgeverhältnisses nicht
hervorgeht. Im vorinstanzlichen Verfahren und erneut vor Bundesgericht legte
der Beschwerdeführer jedoch im Weiteren den Fragebogen vom 28. Februar 2008 mit
den Policen der Sammelstiftung ins Recht. Dieser Fragebogen befindet sich
allerdings nicht in den Akten der Ausgleichskasse, und in jene der
Auffangeinrichtung gelangte er erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor
Bundesverwaltungsgericht, weshalb der Eingang des ausgefüllten und
unterzeichneten Fragebogens vor Verfügungserlass nicht feststeht. Ohnehin
erbrachte der Beschwerdeführer auch damit insgesamt nur den Beweis, ab März
2007 einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen zu sein, weshalb die
Vorinstanz in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auf das Fehlen eines für
Februar 2007 nachgewiesenen Anschlusses erkannte (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105
Abs. 1 BGG).

3.
3.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur
Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige
Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung
genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise
weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem
Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und
insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 412 E. 1a S.
414 mit Hinweisen). Streitgegenstand im System der nachträglichen
Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch
die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den auf Grund der
Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet.
Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach identisch, wenn die
Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird; bezieht sich demgegenüber die
Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten
Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten - verfügungsweise
festgelegten - Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum
Streitgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 412 E. 1b in Verbindung mit E. 2a
S. 414 ff.).

3.2 Trotz des vom Beschwerdeführer vorinstanzlich für die Zeit ab März 2007
nachgewiesenen Anschlusses an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung und dessen
Antrag auf vollständige Aufhebung der Verfügung vom 10. Oktober 2008, wies das
Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab und hielt fest, zwar sei der
Anschluss als solcher und dessen Zeitpunkt zu prüfen, hingegen nicht die Dauer.
Dieser Sichtweise kann nicht gefolgt werden. Mit der Verfügung wird ein
Vorsorgeverhältnis begründet und der Arbeitgeber rückwirkend entweder für eine
genau bezeichnete Zeitspanne angeschlossen, oder - wie hier - ab einem
bestimmten Tag unbefristet der Auffangeinrichtung unterstellt. Als
Verfügungsinhalt gehört folglich die Dauer des Vorsorgeverhältnisses zum
Anfechtungsgegenstand, welcher der Beschwerde unterliegt (Art. 44 VwVG; BGE 125
V 413 E. 2a S. 415).

3.3 Mit Blick auf die vor Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich angefochtene
Verfügung vom 10. Oktober 2008 entsprach der Streitgegenstand dem
Anfechtungsgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1). Unter diesen Umständen war das
Vorsorgeverhältnis auch in zeitlicher Hinsicht streitig und der Zwangsanschluss
insofern ebenfalls zu überprüfen, wobei das Gericht gestützt auf Art. 61 Abs. 1
VwVG in der Sache selbst reformatorisch entscheiden konnte. Weil die Vorinstanz
nur über den Anschluss als solchen befunden hat, sich hingegen nicht zur Dauer
des Vorsorgeverhältnisses äusserte, blieb der Beschwerdeführer ab März 2007 der
Auffangeinrichtung angeschlossen, womit er fortan bei zwei
Vorsorgeeinrichtungen versichert war, was rechtlich nicht zulässig ist (Art. 7
Abs. 1 BVV2). Insoweit ist die Beschwerde begründet, und es ist festzustellen,
dass der Beschwerdeführer lediglich für den Monat Februar 2007 der
Auffangeinrichtung zwangsweise anzuschliessen ist.

4.
4.1 Mit Erläuterung vom 28. April 2010 (Art. 55 Abs. 1 BGG in Verbindung mit
Art. 49 BZP) erklärte die Auffangeinrichtung letztinstanzlich, der Arbeitgeber
sei vom 1. bis 28. Februar 2007 zwangsweise anzuschliessen, wobei sie sich
nicht auf die reglementarischen Kündigungsbedingungen beruft. Diesen zufolge
ist der Anschluss von beiden Seiten jeweils per Ende Jahr unter Einhaltung
einer sechsmonatigen Kündigungsfrist aufzulösen (Ziffer 6 der
Anschlussbedingungen). Unter diesen Umständen sieht die Auffangeinrichtung von
der Auflösung des Anschlusses nach den reglementarischen Kündigungsregeln ab,
und das Vorsorgeverhältnis ist - unbesehen der Anschlussbedingungen - von
vornherein auf die Zeit beschränkt, während welcher der Beschwerdeführer dem
BVG-Obligatorium unterstellte Arbeitnehmer beschäftigt hat, ohne hiefür je den
Nachweis eines Anschlusses erbracht zu haben. Der Beschwerdeführer ist daher
nur für Februar 2007 der Auffangeinrichtung zu unterstellen (E. 3.3 hievor),
weshalb die Beitragsrechnung vom 24. November 2008 soweit hinfällig wird, als
sie Zeiten ab März 2007 beschlägt.

4.2 Offen bleiben kann nach Gesagtem, ob Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über die
Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge vom 28. August 1985
(SR 831.434; nachfolgend Verordnung), welche Bestimmung bei Zwangsanschlüssen
von Gesetzes wegen gemäss Art. 12 BVG Anwendung findet, analog für zwangsweise
Anschlüsse nach Art. 11 Abs. 6 BVG (in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 lit. a
BVG) gilt. Jedenfalls wird gemäss Art. 2 Abs. 2 der Verordnung abweichend zu
den Anschlussbedingungen der Auffangeinrichtung der Anschluss des Arbeitgebers
bei der Auffangeinrichtung auf den Zeitpunkt der Verpflichtungsübernahme durch
die andere Vorsorgeeinrichtung aufgehoben, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass
eine andere Vorsorgeeinrichtung auch die bisherigen Verpflichtungen übernimmt.

5.
Obwohl der Zwangsanschluss nur für Februar 2007 gerechtfertigt war, ist die
Verfügung im Kostenpunkt (Fr. 450.- Verfügungskosten und Fr. 375.- für die
Durchführung des Zwangsanschlussverfahrens) zu bestätigen; denn die
letztinstanzlich auf einen Monat verkürzte Anschlussdauer ändert weder etwas an
der Berechtigung des Zwangsanschlussverfahrens noch am notwendigen Erlass der
den Anschluss vollziehenden Verfügung (Art. 60 Abs. 2 lit. a und Abs. 2bis
BVG). Die Beschwerde ist insoweit unbegründet.

6.
Mit Blick auf die konkreten Umstände sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art.
66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 23. September 2009 und die
Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 10. Oktober 2008 werden
insoweit abgeändert, als der Zwangsanschluss an die Stiftung Auffangeinrichtung
BVG ab März 2007 aufgehoben wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens
entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses an das
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III zurückgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III,
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. Mai 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Ettlin