Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 921/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_921/2009

Urteil vom 22. Juni 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen,
nebenamtlicher Bundesrichter Weber,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte
I.________, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Felix Rüegg,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September
2009.

Sachverhalt:

A.
A.a I.________, geboren 1948, meldete sich am 25. Juni 1997 bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons
Schaffhausen führte erwerbliche und medizinische Abklärungen durch. Mit
Verfügung vom 14. Juli 1999 sprach sie I.________ ab 1. Juni 1997 eine ganze
Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 88 % zu. Diesen Anspruch
bestätigte sie mit Verfügung vom 9. Oktober 2002. Nachdem I.________ nach
Mazedonien zurückgekehrt war, erklärte das Ausländeramt des Kantons
Schaffhausen mit Verfügung vom 24. September 2004 die Niederlassungsbewilligung
als erloschen.
A.b Im Rahmen eines Revisionsverfahrens veranlasste die zuständig gewordene
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Genf (im Folgenden: IVSTA), medizinische
Abklärungen bei der mazedonischen Abklärungsstelle (Fonds de l'assurance
vieillesse et invalidité de la Macedonie, Skopje; Bericht vom 22. Januar 2007).
Nach Eingang einer Stellungnahme des RAD (Dr. med. C.________) vom 6. Juni 2007
und durchgeführtem Vorbescheidverfahren verfügte die Zentrale Ausgleichsstelle
(ZAS) der IVSTA am 31. August 2007, ab dem 1. November 2007 bestehe kein
Anspruch mehr auf eine Invalidenrente.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde des I.________, mit welcher er einen Bericht
des Dr. med. S.________, Facharzt für Orthopädie, Mazedonien, vom 21. September
2007, zu den Akten reichen liess, wies das Bundesverwaltungsgericht mit
Entscheid vom 16. September 2009 ab, nachdem die IVSTA eine Einschätzung ihres
Medizinischen Dienstes (Dr. med. L.________) vom 1. Mai 2008 ins Recht gelegt
hatte.

C.
I.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm die
"einstmals zugesprochene IV-Rente weiterhin auszurichten". Gleichzeitig ersucht
er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung.
Die IVSTA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht
und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG).
Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es
kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).

2.
Die Vorinstanz legt zutreffend dar, dass sich die Anspruchsberechtigung des
Beschwerdeführers nach schweizerischem Recht beurteilt (Art. 4 Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien über
Soziale Sicherheit; SR 0.831.109.520.1) und intertemporalrechtlich die bis bis
31. Dezember 2007 gültig gewesenen Bestimmungen zur Anwendung gelangen. Korrekt
sind auch die Ausführungen zu den Voraussetzungen, unter welchen die
revisionsweise Aufhebung einer Invalidenrente zulässig ist (Art. 17 Abs. 1
ATSG; BGE 133 V 545 E. 6.1 S. 546; 130 V 343 E. 3.5 S. 349 ff.).

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz in bundesrechtskonformer Weise
die von der Beschwerdegegnerin revisionsweise verfügte Rentenaufhebung
geschützt hat.

4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht erwog, der medizinische Rapport der Kommission
für Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der mazedonischen Alters- und
Invalidenversicherung sei in Kenntnis der Anamnese und der relevanten
Arztberichte erstellt worden. Die Aussagen seien nachvollziehbar und in sich
widerspruchsfrei. Die Anforderungen an ein Beweismittel mit erhöhtem Beweiswert
seien erfüllt, so dass die hierauf gestützte Einstellung der IV-Rente zu Recht
erfolgt sei.

4.2 Der Beschwerdeführer rügt, der Beurteilung durch die mazedonischen Ärzte
vom 22. Januar 2007 fehlten wesentliche Elemente eines beweistauglichen
Gutachtens. Weder sei er über die Person der Gutachter vorgängig informiert
worden noch hätten die Ärzte Kenntnis der Vorakten gehabt; es sei lediglich ein
oberflächlicher, nicht auf seriösen Unterlagen gründender Bericht verfasst
worden. So fehle in der Diagnoseliste die Arthritis urica, obwohl diese
anlässlich der Untersuchungen in der mazedonischen Abklärungsstelle bestätigt
worden sei. Auch habe keine körperliche Untersuchung stattgefunden; er habe mit
zuvor angefertigten Röntgenbildern erscheinen müssen und die Begutachtung habe
sich auf ein kurzes Gespräch mit einem mazedonisch (nicht albanisch)
sprechenden Arzt beschränkt. Er leide nach wie vor mehrmals im Monat unter
Gichtanfällen und sein dann jeweils kaum in der Lage, das Bett zu verlassen.

5.
5.1
5.1.1 Der Bericht der mazedonischen Abklärungsstelle vom 22. Januar 2007
umfasst sowohl eine Anamnese als auch eine Befundaufnahme (Untersuchung von
Kopf und Hals, Thorax, Lunge und Herz, Abdomen, Wirbelsäule Extremitäten,
Psycho- und Neurostatus), ferner Laboruntersuchungen vom 13. September 2006
sowie Untersuchungen durch einen Orthopäden (vom 18. September 2006) und durch
einen Internisten (vom 12. Januar 2007). Aktenkundig sind des Weiteren
Röntgenbilder vom 26. November und 20. Dezember 2006. Die Ärzte hielten fest,
der Versicherte habe eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes nach 1997
geschildert. Er lebe seit dem Jahre 2005 in Mazedonien, wo er sich periodisch
hausärztlichen Kontrollen unterziehe; neue Spitalaufenthalte seien nicht zu
verzeichnen. Als Diagnosen (mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) werden
eine Gonarthrose (Arthrose im Kniegelenk; M17) bzw. eine beidseitige beginnende
Gonarthrose angeführt und in der angestammten Tätigkeit eine vollumfängliche
Arbeitsfähigkeit attestiert.
5.1.2 Dr. med. S.________ diagnostizierte am 21. September 2007 nebst einer
Spondylose auch eine Discopathie (L5-S1), eine Coxarthrose sowie eine Arthritis
urica. Sinngemäss führte er aus, der Gesundheitszustand des Versicherten sei in
den letzten Monaten nicht besser geworden, sondern die Erkrankung schreite
immer mehr fort. Der Versicherte solle folgende Medikamente nehmen: 2 x 1
Tablette Alopurinol 100 mg sowie 2 x ¼ Tablette Decortim H 20 mg. Zudem solle
er Borwasser 3 % (sol Ac. borici 3 %) anwenden und schliesslich habe er Diät zu
halten und zu ruhen.

5.2 Selbst wenn gewisse Zweifel an den gestützt auf den mazedonischen
Abklärungsbericht vom 22. Januar 2007 ergangenen vorinstanzlichen
Feststellungen bestehen bleiben, wonach sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers in revisionsrechtlich relevantem Ausmass verbessert hat,
können diese weder als qualifiziert unrichtig noch die Beweiswürdigung im
angefochtenen Entscheid als willkürlich im Sinne von Art. 9 BV bezeichnet
werden. Willkür liegt nur vor, wenn die Sachverhaltsfeststellung zur
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem
offenkundigen Fehler beruht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls
vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt für die Annahme von
Willkür nicht (BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148). Ein klarer Widerspruch oder ein
offensichtlicher Fehler kann der Vorinstanz nicht unterstellt werden.
Insbesondere bestätigte der behandelnde Dr. med. S.________, dessen Bericht vom
21. September 2007 mit besonderer Sorgfalt zu würdigen ist (BGE 125 V 351 E. 3a
/cc S. 353; Urteil 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 4.4.1, nicht publiziert in
BGE 135 V 254, aber in: SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164), die vom Versicherten
dramatisch geschilderten Gichtschübe nicht. Im Gegenteil führte er die
Arthritis urica erst an letzter Stelle seiner Diagnoseliste an und erklärte in
der Kurzbegründung lediglich, der Beschwerdeführer klage über Schmerzen "auf
dem oberen Teil von LS", zudem sei die Beweglichkeit von "LS Rückgrat" und
Hüften beschränkt. Die von Dr. med. S.________ installierte Medikation steht
einer Verbesserung der Gichtproblematik ebenfalls nicht entgegen. So entspricht
die Dosierung des zur Gichttherapie eingesetzten Medikamentes "Allopurinol 100
mg" von 200 mg täglich der üblichen Therapie für einen leichten Fall (Quelle:
open drug database; http.//ch.oddb.org) und der Entzündungshemmer "Decortin 20
mg", welchen der Beschwerdeführer in der Dosis von 10 mg täglich einnehmen
soll, liegt ebenfalls auf der Dosierungsstufe sehr niedrig bzw. niedrig
(Quelle: open drug database). Nebst dem Borwasser (mildes Antiseptikum) und der
bereits im Jahre 1996 einzuhaltenden Diät ordnete Dr. med. S.________ keine
weitere Therapie an und hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit lässt sich seinem
Bericht nichts entnehmen.

5.3 Die revisionsweise Aufhebung (oder Herabsetzung) einer Rente kann erst
erfolgen, wenn die versicherte Person im Rahmen des Zumutbaren bestmöglich
eingegliedert ist. Die Eingliederungsfrage ist auch im Revisionsverfahren
prioritär und von Amtes wegen zu prüfen, woran grundsätzlich nichts ändert,
wenn sich die versicherte Person im Ausland befindet (hingegen gelten für die
Kostenübernahme von Eingliederungsmassnahmen im Ausland besondere
Anforderungen; Art. 23bis IVV). Die Verwaltung hat somit vorgängig abzuklären,
ob und in welchem Mass der Versicherte infolge seines gebesserten
Gesundheitszustandes auf dem ihm nach seinen Fähigkeiten offen stehenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt zumutbarerweise erwerbstätig sein könnte. Gegen
eine Revision ist - unter Beachtung von Art. 88a und 88bis IVV - nichts
einzuwenden, sofern die versicherten Person in der Lage ist, die
wiedergewonnene Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich
zu verwerten (Ulrich Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG],
2010, S. 383 mit Hinweisen).

5.4 Die Annahme von Beschwerdegegnerin und kantonalem Gericht, der
Beschwerdeführer könne ohne weiteres wieder in der angestammten Tätigkeit
(Hotellerie) ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen, wird zwar
durch die Beurteilung der mazedonischen Abklärungsstelle gestützt. Indes fehlt
eine diesbezügliche Begründung im Bericht vom 22. Januar 2007 gänzlich, weshalb
erhebliche Zweifel bestehen, ob die dortigen Mediziner die Arbeitsfähigkeit des
Versicherten mit der gebotenen Sorgfalt untersucht haben. Auf deren unbegründet
gebliebene Schlussfolgerungen kann nicht abgestellt werden (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352), umso weniger, als auch Dr. med. L.________ vom medizinischen Dienst
der IVSTA am 1. Mai 2008 zum Schluss gelangte, aufgrund der Akten bestehe zwar
in sitzenden/abwechselnden, eher körperlich leichten Arbeiten eine
uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit, indes sei der Versicherte in rein stehenden
Tätigkeiten (am gleichen Ort) "wohl eher nicht mehr einsetzbar wegen der
Minderbelastung der Gelenke (Knie)". Seiner Ansicht nach sei der
Beschwerdeführer als Kellner höchstens halbtägig einsetzbar. Zumutbar wären
beispielsweise Überwachungstätigkeiten in einem Parkhaus oder Museum, die
Arbeit als Magaziner, kleine Auslieferungen mit einem Fahrzeug, Reparaturen von
Kleinapparaten, Billettverkäufer, interne Kurier- oder Botendienste, Tätigkeit
als Rezeptionist oder am Empfang oder in der Datenerfassung/Scannen. Ob der
1948 geborene Beschwerdeführer, welcher in dem für die richterliche Beurteilung
massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (31. August
2008) rund 60 Jahre alt war und der zwar in Mazedonien eine zweijährige
"Metallschule" absolviert, indes seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahre
1977 bis zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit ca. 1995 als Kellner gearbeitet
hatte, seine Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten
könnte, ist gestützt auf die vorhandenen Akten nicht abschliessend beurteilbar.
Die Sache wird daher an die IVSTA zurückgewiesen, damit sie ergänzende
Abklärungen hinsichtlich der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit in die Wege
leite.

5.5 Abschliessend ist festzuhalten, dass der mit der revisionsweise verfügten
Aufhebung einer Rente oder Hilflosenentschädigung verbundene Entzug der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die
Verwaltung auch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der
neuen Verwaltungsverfügung andauert (BGE 129 V 370 E. 4.3 S. 375 f.).

6.
Die Kosten des Verfahrens sind ausgangsgemäss von der unterliegenden IV-Stelle
zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG), welche dem Beschwerdeführer für das
bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen hat (Art. 68
Abs. 2 BGG). Mit Blick darauf, dass Rechtsanwalt Gerold Meier den Versicherten
schon vor Bundesverwaltungsgericht vertreten hat und ihm die Akten somit
bekannt waren, was bei der Honorarforderung zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil
U 154/04 vom 16. Januar 2006 E. 6.3), besteht kein Grund, eine höhere
Entschädigung als den gerichtsüblichen Pauschalansatz von Fr. 2'800.-
zuzusprechen. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung
wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts
vom 16. September 2009 und die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im
Ausland vom 31. August 2008 werden aufgehoben. Die Sache wird an die IV-Stelle
für Versicherte im Ausland zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen
weitere Abklärungen in die Wege leite und danach über den Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung ab 1. November 2007
neu entscheide.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen und diesen Betrag Rechtsanwalt Gerold
Meier zu überweisen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Juni 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Bollinger Hammerle