Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 919/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_919/2009

Urteil vom 10. Dezember 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiber Schmutz.

Parteien
B.________,
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 31. August 2009.

Sachverhalt:
Die 1953 geborene B.________ war als Verkäuferin in einem Tankstellenshop
tätig. Am 3. Oktober 2005 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug (Berufsberatung, Rente) an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich
liess sich u.a. von Dr. med. H.________, Innere Medizin FMH, ein
internistisches sowie von Dr. med. S.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten erstatten (vom 27. März 2006 und
20. Februar 2007). Mit Verfügung vom 2. Oktober 2007 verneinte sie den Anspruch
auf eine Rente, da die Versicherte ihre bisherige Tätigkeit als Verkäuferin zu
90 % weiterhin ausüben könne.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 31. August 2009 ab.
B.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten; sie
beantragt Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und Zusprechung einer
ganzen Invalidenrente; eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an
die Verwaltung zurückzuweisen.
Mit Verfügung vom 12. November 2009 weist das Bundesgericht das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ab.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig
ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, wozu auch
die unvollständige Tatsachenermittlung zählt.

2.
Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Im angefochtenen Entscheid
werden die Bestimmungen (in der bis Ende Dezember 2007 gültigen Fassung) über
den Begriff der Invalidität (Art. 8 ATSG, Art. 4 IVG), die Voraussetzungen für
einen Rentenanspruch und dessen Umfang (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Ermittlung des
Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode
des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 16 ATSG) sowie die dazu
ergangene Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
Das kantonale Gericht hat im Wesentlichen gestützt auf die beiden - an sich zu
Recht als beweiskräftig gewürdigten - Administrativgutachten
internistisch-psychiatrischer Fachrichtung auf eine fast vollständig erhaltene
Arbeitsfähigkeit geschlossen und den durch Prozentvergleich (Art. 16 ATSG; BGE
114 V 310 E. 3a S. 313, 107 V 17 E. 2d S. 22, 104 V 135 E. 2b S. 136)
ermittelten rentenausschliessenden Invaliditätsgrad (vgl. oben E. 1) der
Verwaltung bestätigt. Die Beschwerdeführerin verweist demgegenüber auf die
Vielzahl der ihr ärztlich attestierten Leiden (Kanzerophobie, Schlafstörungen,
Depression, Konzentrationsausfälle, Rückenbeschwerden, Ängste); sie greift das
Ergebnis der medizinischen Administrativbegutachtung (worauf die Vorinstanz
"unkritisch", in "nicht korrekter" Ausübung "des freien Ermessens" abgestellt
habe) an, namentlich die psychiatrische Exploration durch Dr. med. H.________,
welche sie "als eine Tortur erlebt" habe; sie verweist auf verschiedene
Berichte des Prof. Dr. med. R.________, Leitender Arzt Schmerzzentrum an der
Klinik X.________, die es zu respektieren gelte, zumal es "ganz normal" sei,
dass eine immer wieder von "Metastasen" betroffene Person an Depression und
Neurose leide. Was die Rezidive der Krebserkrankung anbelangt, zeigen indes die
letztinstanzlich aufgelegten Berichte des Prof. Dr. med. R.________ (deren
prozessuale Zulässigkeit nach Art. 99 Abs. 1 BGG offenbleiben kann), dass die
behandelnden Ärzte diesbezüglich die Situation zumindest bis zum Erlass der
angefochtenen Verwaltungsverfügung am 2. Oktober 2007 (BGE 130 V 138 E. 2.1 S.
140) im Griff hatten, wurde doch bezüglich der computertomografisch
festgestellten Veränderung im Bereich der rechten Pleura eine Nachkontrolle
erst im September 2009 vorgesehen; vgl. Bericht vom 12. Dezember 2008). Die
übrigen Vorbringen sind nicht geeignet, die vorinstanzliche Entscheidung über
die Arbeitsfähigkeit als eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397) als
offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung beruhend erscheinen zu
lassen, namentlich nicht im Lichte der Rechtsprechung zur Verschiedenheit von
Behandlungs- und Begutachtungsauftrag (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; s. auch
Urteil I 701/05 vom 5. Januar 2007, E. 2 in fine, mit zahlreichen Hinweisen):
hier die - die ihm glaubhaft geschilderten persönlichen und familiären Nöte und
Ängste - auffangende Haltung des von der Beschwerdeführerin in der
Schmerzsprechstunde in Abständen konsultierten Prof. Dr. med. R.________, dort
die notwendigerweise auch kritisch hinterfragende Befassung durch den
psychiatrischen Experten Dr. med. H.________. Die Argumentation in der
Beschwerde verkennt den Unterschied von Krankheit und lnvalidität in dem Sinne,
dass auch einer kranken Person die Selbsteingliederung durch Wiederaufnahme
einer Erwerbstätigkeit obliegt, soweit und solange ihr dies aus ärztlicher
Sicht zumutbar ist (BGE 113 V 22 E. 4a S. 29). Keinem der Berichte des Prof.
Dr. med. R.________ lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführerin dies im
massgeblichen Beurteilungszeitraum bis 2. Oktober 2007 nicht mehr zumutbar
gewesen wäre.

4.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a),
ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter
Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt wird.

5.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Dezember 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Schmutz