Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 917/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C_917/2009 {T 0/2}

Urteil vom 25. Mai 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Kernen, Seiler,
Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
L.________, Hongkong,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse,
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung
(Freiwillige Versicherung, Beitritt zur obligatorischen Versicherung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts
vom 24. August 2009.

Sachverhalt:

A.
Der am ... April 1989 in den USA geborene L.________ ersuchte im März 2007 um
Aufnahme in die freiwillige (Alters- und Hinterlassenen-)Versicherung. In
diesem Zeitpunkt hatte er Wohnsitz in Südafrika. Mit Verfügung vom 17. August
2007 lehnte die Schweizerische Ausgleichskasse das Begehren ab, was sie mit
Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2007 bestätigte.

B.
Die Beschwerde des L.________ wies das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III,
mit Entscheid vom 24. August 2009 ab.

C.
L.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Rechtsbegehren, der Entscheid vom 24. August 2009 sei aufzuheben.
Familienangehörige von durch die Eidgenossenschaft ins Ausland entsandten
Angestellten seien der obligatorischen Versicherung anzuschliessen und der
Beitritt zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
sei nicht von einer fünf Jahre ununterbrochen dauernden
Versicherungsunterstellung abhängig zu machen.

Die Schweizerische Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherungen
(BSV) beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

D.
Der Instruktionsrichter hat bei der Direktion für Ressourcen (DR) des
Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) einen
Mitbericht vom 12. April 2010 eingeholt und einen zweiten Schriftenwechsel
durchgeführt. L.________, das Bundesverwaltungsgericht und die Schweizerische
Ausgleichskasse haben auf eine Stellungnahme verzichtet, während das BSV
weiterhin die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es
ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an
die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann unter Berücksichtigung der den
Parteien obliegenden Begründungs- resp. Rügepflicht eine Beschwerde aus einem
anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 133 II 249
E. 1.4.1 und 1.4.2 S. 254; Urteil 9C_118/2010 vom 22. April 2010 E. 1 mit
Hinweisen).

2.
2.1 Nach Art. 1a AHVG sind obligatorisch versichert u.a. die natürlichen
Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Abs. 1 lit. a) und Schweizer Bürger, die
im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft tätig sind (Abs. 1 lit. c Ziff. 1).
Die Versicherung weiterführen können u.a. nicht erwerbstätige Studierende, die
ihren Wohnsitz in der Schweiz aufgeben, um im Ausland einer Ausbildung
nachzugehen, bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 30. Altersjahr
vollenden (Abs. 3 lit. b). Der Versicherung beitreten können u.a. im Ausland
wohnhafte nicht erwerbstätige Ehegatten von erwerbstätigen Personen, die nach
Absatz 1 Buchstabe c versichert sind (Abs. 4 lit. c).

Nicht versichert sind u.a. ausländische Staatsangehörige, die Privilegien und
Immunitäten gemäss den Regeln des Völkerrechts geniessen, und deren nicht
erwerbstätige Familienangehörige (Art. 1a Abs. 2 lit. a AHVG und Art. 1b AHVV).
2.2
2.2.1 Nach Art. 2 Abs. 1 AHVG können Schweizer Bürger und Staatsangehörige der
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen
Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der
freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während
mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren
(Fassung gemäss Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 [AS 2000 S. 2677 ff.] und
Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmungen über die
Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur
Errichtung der EFTA [AS 2002 S. 685 ff.]).

Die Beitrittserklärung muss schriftlich bei der zuständigen Auslandsvertretung
innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der
obligatorischen Versicherung eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist
ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht mehr möglich (Art. 8 Abs. 1
VFV in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung).
2.2.2 Gemäss Abs. 2 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 23. Juni 2000 des
AHVG können Schweizer Bürger, die in einem Staat ausserhalb der Europäischen
Gemeinschaft leben und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes der
freiwilligen Versicherung angehören, so lange versichert bleiben, als sie die
Versicherungsbedingungen erfüllen.

3.
Der Beschwerdeführer, dessen Vater seit ... für das Eidgenössische Departement
für auswärtige Angelegenheiten (EDA) tätig ist, hatte gemäss seinen Angaben
lediglich im Zeitraum Januar 1995 bis August 1998 Wohnsitz in der Schweiz. Die
übrige Zeit lebte er mit seinen Eltern im Ausland, im Zeitpunkt des
Beitrittsgesuchs im März 2007 in Südafrika. Seit ... 2009 hat er Wohnsitz in
Hongkong. Er war somit nach Art. 1a (bis 31. Dezember 2002: Art. 1) Abs. 1 lit.
a AHVG während rund dreieinhalb Jahren (Januar 1995 bis August 1998)
obligatorisch versichert. Für die übrige im Ausland verbrachte Zeit hat die
Vorinstanz eine Unterstellung unter die obligatorische Versicherung mit der
Begründung verneint, nach Lehre und der auch im Bereich der freiwilligen
Versicherung geltenden Rechtsprechung sei die Versicherteneigenschaft
persönlich und könne nicht auf Dritte übertragen werden, namentlich nicht vom
Ehemann auf die Ehefrau (vgl. BGE 126 V 217; SVR 2006 AHV Nr. 11, H 176/03, E.
2.2.1; Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: SBVR/Soziale
Sicherheit, 2. Aufl. 2007, Rz. 39 S. 1209; Hanspeter Käser, Unterstellung und
Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl. 1996, Rz. 1.2 S. 6). Der
Gesuchsteller könne daher aus dem Umstand, dass sein Vater als Mitarbeiter des
EDA während seiner Tätigkeit im Ausland nach Art. 1 resp. 1a Abs. 1 lit. c
Ziff. 1 AHVG obligatorisch versichert gewesen sei, keine Rechte ableiten. Er
könne somit keine fünf Jahre Unterstellung unter die obligatorische
Versicherung zufolge Wohnsitzes in der Schweiz vorweisen. Ebenfalls sei die
Frist für den Beitritt zur freiwilligen Versicherung verstrichen, da er
letztmals 1998 in der Schweiz Wohnsitz gehabt habe.

4.
Der Beschwerdeführer bringt vor, weder er noch seine Geschwister hätten die
Möglichkeit gehabt, während fünf Jahren der obligatorischen Versicherung
anzugehören und die Voraussetzungen für einen Beitritt zur freiwilligen
Versicherung nach Art. 2 Abs. 1 AHVG überhaupt zu erfüllen. Im Weitern macht er
sinngemäss geltend, das Gesetz regle die Frage der Versichertenunterstellung
von Familienangehörigen, welche eine obligatorisch versicherte Person ins
Ausland begleiteten, nicht klar. Die Weisungen des BSV seien diesbezüglich
vage. Das Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische
Beziehungen (SR 0.191.01) gebe gewisse Aufschlüsse, dass auch
Familienangehörige von Mitarbeitern des EDA während ihres Auslandsaufenthaltes
dem schweizerischen Sozialversicherungssystem unterstellt seien. Dafür spreche
auch, dass die betreffenden nach Art. 1a Abs. 1 lit. c Ziff. 1 AHVG
obligatorisch versicherten Personen der direkten Bundessteuerpflicht
unterworfen seien. Die Schweiz sei somit gleichsam fiktiver Wohnsitz. Rz. 3093
der Wegleitung des BSV über die Versicherungspflicht in der AHV/IV (WVP [Stand
1. Januar 2007]) laute zwar in diesem Sinne, gelte aber nur für bestimmte
ausländische Staaten, was störend sei und die Familienangehörigen von
EDA-Mitarbeitern in anderen Ländern, darunter Südafrika, wo er im
Gesuchszeitpunkt gewohnt habe, benachteilige.

5.
5.1 Wie schon im vorinstanzlichen Verfahren bringt der Beschwerdeführer vor, da
er keine fünf Jahre in der Schweiz gelebt habe, könne er zum Vornherein die
Aufnahmebedingung der ununterbrochenen fünfjährigen Zugehörigkeit zur
obligatorischen Versicherung nicht erfüllen. Gemäss seinen Angaben hatte er vom
... 1995 bis ... August 1998 Wohnsitz in der Schweiz. Bei einem Beitritt zur
freiwilligen Versicherung (mit Zustimmung der Eltern als gesetzliche Vertreter)
spätestens im August 1993 hätte er Ende August 1998 die Aufnahmevoraussetzung
gemäss altrechtlichem Art. 2 Abs. 1 AHVG wohl erfüllt, indem die bis ... Januar
1995 zurückgelegte freiwillige Versicherungszeit unter Umständen angerechnet
worden wäre (vgl. Kieser, a.a.O., Rz. 71 S. 1223 mit Hinweis auf die
Erläuterungen des BSV zur Änderung der VFV vom 18. Oktober 2000, AHI 2001 S. 23
zu Art. 7 VFV), mit der Folge, dass er bei einem erneuten Beitritt zur
freiwilligen Versicherung nach Verlassen der Schweiz im August 1998 aufgrund
von Abs. 2 der Schlussbestimmungen zur Änderung vom 23. Juni 2000 (E. 2.2.2)
auch nach Erreichen des Mündigkeitsalters im April 2007 versichert gewesen
wäre. Die Frage nach dem Bestehen einer früheren Versicherungsmöglichkeit nach
altem Recht braucht aber nicht abschliessend beantwortet zu werden, da dieser
Gesichtspunkt für den Verfahrensausgang nicht entscheidend ist.

5.2 Nach Art. 33 Ziff. 1 des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über
diplomatische Beziehungen (SR 0.191.01), auf welches sich der Beschwerdeführer
weiter beruft, ist ein diplomatischer Vertreter in Bezug auf seine Dienste für
den Entsendestaat von den im Empfangsstaat geltenden Vorschriften über soziale
Sicherheit befreit. Nach Art. 37 Ziff. 1 des Übereinkommens gilt diese
Befreiung auch für die zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder, wenn sie
nicht Angehörige des Empfangsstaates sind. Die Schweiz hat diese
völkerrechtliche Verpflichtung in Art. 1a Abs. 2 lit. a AHVG und Art. 1b AHVV
in Bezug auf die Unterstellung unter die obligatorische Alters- und
Hinterlassenenversicherung umgesetzt (vorne E. 2.1). Art. 33 Ziff. 1 und Art.
37 Ziff. 1 des Wiener Übereinkommens gelten auch für die schweizerischen
Diplomaten im Ausland. Diese sind daher von den im Empfangsstaat geltenden
Vorschriften über soziale Sicherheit ausgenommen. Die Befreiung gilt auch für
deren zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder, wenn sie nicht Angehörige des
Empfangsstaates sind.

Nicht Gegenstand des Staatsvertrages ist jedoch, wie die einzelnen
Vertragsstaaten Fragen der sozialen Sicherheit ihrer diplomatischen Vertretung
im Ausland regeln. Es widerspricht daher nicht dem Wiener Übereinkommen, wenn
nach Art. 1a Abs. 1 lit. c Ziff. 1 AHVG Schweizer Bürger, die im Ausland im
Dienste der Eidgenossenschaft tätig sind, der obligatorischen Alters- und
Hinterlassenenversicherung unterstellt sind, in Bezug auf ihre zum Haushalt
gehörenden Familienmitglieder jedoch eine gleich lautende Bestimmung fehlt
(vgl. aber Art. 1a Abs. 4 lit. c AHVG und E. 6.2.1). Es besteht völkerrechtlich
keine Reziprozität in dem Sinne, dass diese Personen, welche ebenfalls der
Privilegien und Immunitäten teilhaftig sind und ebenso wie die versicherte
Person gewissermassen einen extraterritorialen Teil der Schweiz bilden (vgl.
Art. 29 ff. des Übereinkommens), zwingend der obligatorischen Versicherung zu
unterstellen wären. Es bedarf spezieller Vereinbarungen mit einzelnen Staaten,
welche vorsehen, dass die (nicht erwerbstätigen) Familienangehörigen, welche
eine während ihrer Tätigkeit im Ausland der AHV unterstellte Person begleiten,
ebenfalls versichert sind (vgl. Rz. 3093 WVP). Weder mit Südafrika noch mit
China, wo der Beschwerdeführer bei Einreichung des Beitrittsgesuchs gelebt hat
resp. seit 1. November 2009 lebt, besteht ein solches Abkommen. Eine Korrektur
der vom Beschwerdeführer als unbefriedigend erachteten Rechtslage ist einzig
nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts denkbar (vgl. E. 6.2-6.4).

5.3 Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus der Tatsache, dass die im
Ausland tätigen Mitarbeitenden des EDA der direkten Bundessteuerpflicht
unterworfen sind, keinen Anspruch auf Unterstellung unter die (obligatorische
oder freiwillige) Versicherung ableiten. Allgemein lassen sich aus in anderen
Bereichen des öffentlichen Rechts geltenden Wohnsitzregeln keine direkten
Schlüsse auf den AHV-rechtlichen Wohnsitzbegriff ziehen (BGE 106 V 5 E. 3b in
fine S. 9). Im Besonderen brauchen Steuerdomizil in der Schweiz und der für die
Versicherteneigenschaft im Sinne der Alters- und Hinterlassenenversicherung
massgebende zivilrechtliche Wohnsitz nach Art. 23-26 ZGB (Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts H 287/01 vom 17. Oktober 2002 E. 3.1.2 mit Hinweis;
Kieser, a.a.O., Rz. 43 S. 1211 und Käser, a.a.O., Rz. 1.19 S. 14; seit 1.
Januar 2003 ausdrücklich Art. 13 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und
Art. 1 Abs. 1 AHVG) nicht übereinzustimmen (ZAK 1973 S. 496, H 27/72; vgl. auch
Urteil 2P.222/2006 vom 21. Februar 2007 E. 3.2). Die Steuerpflicht eines im
Ausland tätigen und dort wohnhaften Schweizer Bürgers begründet keinen fiktiven
Wohnsitz in der Schweiz im AHV-rechtlichen Sinne.

6.
In der Einsprache hatte der Gesuchsteller sinngemäss eine Ungleichbehandlung
resp. Benachteiligung der Kinder, welche einen nach Art. 1a Abs. 1 lit. c Ziff.
1 AHVG obligatorisch versicherten Elternteil ins Ausland begleiten und mit
diesem im selben Haushalt wohnen, gegenüber dessen nicht erwerbstätigen
Ehegatten, welcher gemäss Art. 1a Abs. 4 lit. c AHVG der obligatorischen
Versicherung beitreten kann, gerügt. Die Schweizerische Ausgleichskasse hielt
im Einsprachenentscheid vom 4. Dezember 2007 dazu fest, es müsse offenbleiben,
ob der Gesetzgeber gegen Prinzipien der Bundesverfassung verstossen habe.
Gemäss Art. 190 BV seien die Bundesgesetze für alle rechtsanwendenden Behörden
massgebend. Eine allfällige unbefriedigende Regelung sei vom Gesetzgeber zu
ändern. Vor Vorinstanz machte der Beschwerdeführer geltend, das Erfordernis der
fünfjährigen Zugehörigkeit zur obligatorischen Versicherung könne nur erfüllt
werden, wenn bei einem Auslandseinsatz eines EDA-Angestellten entweder dessen
Kinder in ein Internat gesteckt würden oder der andere Elternteil, der sich um
die Kinder kümmere, in der Schweiz zurückbleibe. Beide Alternativen seien
familienfeindlich. Die Vorinstanz hat sich dazu und zur Frage der
Ungleichbehandlung von Kindern einer nach Art. 1a Abs. 1 lit. c Ziff. 1 AHVG
obligatorisch versicherten Person gegenüber dessen nicht erwerbstätigen
Ehegatten nicht explizit geäussert.

6.1 Die Versicherteneigenschaft im Bereich der obligatorischen und der
freiwilligen AHV ist persönlicher Natur und nicht übertragbar auf
Familienangehörige (BGE 126 V 217 E. 1d S. 219 f.; SVR 2006 AHV Nr. 11, H 176/
03, E. 2.2.1; Kieser, a.a.O., Rz. 39 S. 1209, und Käser, a.a.O., S. 6 f.). Dies
gilt namentlich auch für die im selben Haushalt wie die versicherte Person
lebenden Kinder (AHI 2004 S. 172 ff., H 216/03, betreffend die freiwillige
Versicherung). In der Botschaft des Bundesrates vom 24. Mai 1946 zum Entwurf
eines Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (BBl 1946
II S. 365 ff.) waren ausdrücklich auch die Kinder bei den der obligatorischen
Versicherung zu unterstellenden Rechtssubjekten - in erster Linie die
natürlichen Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz - genannt
worden (BBl 1946 II S. 519). Gemäss Rz. 1014 WVP sind Kinder von dem Zeitpunkt
an versichert, in welchem sie eine der Versicherungsvoraussetzungen persönlich
erfüllen und nicht unter eine Ausnahmebestimmung des Landesrechts, des
Abkommens mit der EG bzw. des EFTA-Abkommens oder eines
Sozialversicherungsabkommens fallen.
6.2
6.2.1 Seit 1. Januar 2001 können gemäss Art. 1a Abs. 4 lit. c AHVG im Ausland
wohnhafte nicht erwerbstätige Ehegatten u.a. von im Dienste der
Eidgenossenschaft tätigen versicherten Personen der obligatorischen
Versicherung beitreten. Die Kinder solcher nach Art. 1a Abs. 1 lit. c Ziff. 1
AHVG Versicherter werden in dieser Bestimmung nicht erwähnt. Es bestehen keine
Hinweise, dass es sich hiebei um ein Versehen des Gesetzgebers handelt. Gemäss
Botschaft vom 28. April 1999 zur Revision der freiwilligen Versicherung (BBl
1999 S. 4983 ff.) sollten mit der Möglichkeit des Ehegatten zum Beitritt zur
obligatorischen Versicherung die mit der gleichzeitig vorgesehenen
Einschränkung des Versichertenkreises bei der freiwilligen Versicherung
verbundenen Härten gemildert werden. Die freiwillige Versicherung sollte
lediglich jenen Personen offen stehen, die aus der obligatorischen Versicherung
austreten, nachdem sie dieser während mindestens fünf aufeinanderfolgenden
Jahren unmittelbar vor der Abreise angehört haben (BBl 1999 S. 5008 f.; AB 2000
S 95 und N 630). Zudem war der nicht erwerbstätige Ehegatte ohne die
Möglichkeit eines Beitritts zur obligatorischen Versicherung gegenüber seinem
erwerbstätigen und versicherten Ehegatten insofern benachteiligt, als ihm
dessen Einkommen sowie allfällige Erziehungsgutschriften nur dann zur Hälfte
gutschrieben wurden ("Splitting") und somit rentenbildend waren, wenn auch er
versichert war (vgl. Art. 29quinquies Abs. 4 lit. b AHVG und Art. 50b Abs. 1
Satz 1 AHVV sowie Art. 29sexies Abs. 1 lit. b AHVG und Art. 52f Abs. 4 AHVV;
BGE 129 V 65 E. 4.3 S. 66). Diese Benachteiligung sollte mit Art. 1a Abs. 4
lit. c AHVG beseitigt werden (BBl 1999 S. 5001 und 5008 f.).
6.2.2 Vom erschwerten Beitritt zur freiwilligen Versicherung waren auch die
Kinder von nach Art. 1a Abs. 1 lit. c Ziff. 1 AHVG versicherten Personen
betroffen, was dem Gesetzgeber nicht entgangen sein konnte. Trotzdem hat er,
insofern bewusst, keine Art. 1a Abs. 4 lit. c AHVG entsprechende Regelung für
die Kinder von im Dienste der Eidgenossenschaft im Ausland tätigen Versicherten
aufgestellt, was gegen eine sinngemässe Anwendung dieser Bestimmung auf sie
spricht (qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers; BGE 132 III 470 E. 5.1 S.
478; 129 V 1 E. 4.1.1 S. 6; 127 V 38 E. 4b/cc S. 41). In diesem Zusammenhang
weist das EDA in seinem Mitbericht vom 12. April 2010 darauf hin, dass seine
Forderungen, wonach Begleitpersonen und Kinder die gleichen
sozialversicherungsrechtlichen Rechte und Pflichten wie den Mitarbeitern
zukommen sollen, im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses regelmässig keine
Unterstützung gefunden hätten. Es kommt dazu, dass die fehlende Möglichkeit der
im Ausland wohnhaften Kinder von nach Art. 1a Abs. 1 lit. c Ziff. 1 AHVG
versicherten Personen, der obligatorischen Versicherung beizutreten, keine
vergleichbaren Konsequenzen für eine allfällige spätere Altersrente hat wie
beim nicht erwerbstätigen Ehegatten. Schliesslich weist die Aufsichtsbehörde zu
Recht darauf hin, dass nach aArt. 22quater Abs. 2 IVV (in Kraft gestanden vom
1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2007; seit 1. Januar 2008: Art. 9 Abs. 2 IVG;
vgl. Botschaft vom 22. Juni 2005 zur Änderung des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung [5. Revision], BBl 2005 S. 4459 ff., 4551 und 4562) u.a.
auch Personen, von denen mindestens ein Elternteil nach Art. 1a Abs. 1 lit. c
Ziff. 1 AHVG obligatorisch versichert ist und die selber der Versicherung nicht
oder nicht mehr unterstellt sind, bis zum 20. Altersjahr Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG haben. Mit dieser Regelung
werden somit die im Ausland wohnhaften Kinder der im Dienste der
Eidgenossenschaft tätigen Personen invalidenversicherungsrechtlich mit dem
nicht erwerbstätigen Elternteil gleichgestellt. aArt. 22quater Abs. 2 IVV wurde
gleichzeitig mit Art. 1a Abs. 4 lit. c AHVG auf den 1. Januar 2001 in Kraft
gesetzt, was die Annahme eines qualifizierten Schweigens des Gesetzgebers gegen
die sinngemässe Anwendung dieser Bestimmung auf die Kinder von nach Art. 1a
Abs. 1 lit. c Ziff. 1 AHVG versicherten Personen bestätigt.
6.3
6.3.1 Der Beschwerdeführer, welcher im Zeitraum zwischen der Einreichung des
Gesuchs um Beitritt zur freiwilligen Versicherung im März 2007 und dem Erlass
der ablehnenden Verfügung vom 17. August 2007 mündig geworden war, hatte in
seiner Einsprache angegeben, er besuche gegenwärtig die Deutsche Schule in
P.________, wo er Ende 2009 das Abitur machen wolle. Er ist insoweit
vergleichbar mit einem nicht erwerbstätigen Studierenden, welcher im Ausland
einer Ausbildung nachgeht und dort auch Wohnsitz hat. Art. 1a Abs. 3 lit. b
AHVG eröffnet solchen Personen die Möglichkeit zur Weiterführung der
obligatorischen Versicherung bis längstens zum 31. Dezember des Jahres, in
welchem sie das 30. Altersjahr vollenden. Erfasst werden nach dem
Gesetzeswortlaut Studierende, die ihren Wohnsitz in der Schweiz aufgeben, um im
Ausland einer Ausbildung nachzugehen. Zudem darf die Aufnahme in die
freiwillige Versicherung einzig daran scheitern, dass die betreffende Person in
einem Vertragsstaat lebt (BBl 1999 S. 5007).
6.3.2 Eine analoge Anwendung von Art. 1a Abs. 3 lit. b AHVG auf Personen,
welche wie der Beschwerdeführer den grössten Teil ihrer Jugendzeit im Ausland
bei und zusammen mit dem im Dienste der Eidgenossenschaft tätigen Elternteil
leben und nach Abschluss der Mittelschule oder einer Lehre an einer dortigen
Universität oder vergleichbaren höheren Schule studieren wollen, fällt ausser
Betracht. Mit dieser neu geschaffenen Möglichkeit der Weiterführung der
obligatorischen Versicherung wollte der Gesetzgeber einzig junge Leute, die
ihre "vollzeitliche Erstausbildung" im Ausland absolvieren und ausnahmsweise
ihren Wohnsitz dorthin verlegen, gleichstellen mit den anderen ebenfalls im
Ausland Studierenden, welche aber ihren Wohnsitz in der Schweiz beibehalten und
somit der obligatorischen Versicherung unterstellt bleiben (Art. 24 Abs. 1 und
Art. 26 ZGB; vgl. FamPra.ch 2007 S. 457, 2P.222/2006, E. 4.1 mit Hinweisen; BBl
1999 S. 5007 f.). Es sollte somit einem ganz bestimmten Kreis von Personen die
Weiterführung der Versicherung ermöglicht werden, wobei - in gleicher Weise wie
für den Beitritt zur freiwilligen Versicherung (BBl 1999 S. 5009) - ein
vorbestandenes, im Wohnsitz in der Schweiz begründetes Versicherungsverhältnis
als Ausdruck der engen Bindung zu diesem Land vorausgesetzt ist (AB 2000 N
635).

6.4 Schliesslich fällt eine Subsumtion des vorliegenden Sachverhalts unter Art.
1a Abs. 4 lit. c AHVG oder Art. 1a Abs. 3 lit. b AHVG analog auch bei
verfassungskonformer Gesetzesinterpretation ausser Betracht. Der klare, dem
gesetzgeberischen Willen entsprechende Sinn einer Norm darf nicht durch eine an
der Verfassung orientierten Auslegung beiseite geschoben werden (Art. 190 BV;
BGE 131 II 710 E. 4.1 S. 716; 123 V 310 E. 6b/bb S. 322; vgl. auch BGE 131 V
263 E. 5.1 S. 266 mit Hinweisen). Es kann daher offenbleiben, ob das
Beitrittserfordernis einer fünfjährigen Zugehörigkeit zur obligatorischen
Versicherung kraft Wohnsitz das Grundrecht auf Achtung des Familienlebens
verletzt (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK; BGE 134 I 105 E. 6 S. 109), weil es
gemäss Beschwerdeführer bei einem Auslandseinsatz eines oder einer
EDA-Angestellten nur erfüllt werden könne, wenn entweder die Kinder in einem
Internat untergebracht würden oder der andere Elternteil, der sich um die
Kinder kümmere, in der Schweiz zurückbleibe. Die geltende Ordnung mag
allenfalls rechtspolitisch als unbefriedigend betrachtet werden, indem das
Gesetz die Unterstellung unter die obligatorische AHV und den Beitritt zur
freiwilligen Versicherung von einer genügend engen Bindung zur Schweiz abhängig
macht (vgl. E. 6.2.1 und 6.3.2 in fine). Dies gilt auch bei im Dienste der
Eidgenossenschaft im Ausland tätigen Schweizer Bürgern nach Art. 1a Abs. 1 lit.
c Ziff. 1 AHVG. Deren Versicherteneigenschaft knüpft nach dem Gesetzeswortlaut
zwar an die Erwerbstätigkeit an, welche aber für die Schweiz, von diesem Land
entsandt, erfolgt. Es kommt dazu, dass sie aufgrund der völkerrechtlich
garantierten Privilegien und Immunitäten gewissermassen einen
extraterritorialen Teil der Schweiz bilden (vorne E. 5.2). So besehen erscheint
die Bindung der nach Art. 1a Abs. 1 lit. c Ziff. 1 AHVG Versicherten zur
Schweiz ebenso eng wie ein Wohnsitz hier, was automatisch auch auf die im
selben Haushalt lebenden Kinder zutrifft. Es wäre jedoch Sache des
Gesetzgebers, eine andere Regelung zu treffen.

Die Beschwerde ist unbegründet.

7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
zu tragen (Art. 66 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, dem Bundesamt
für Sozialversicherungen und dem Eidgenössischen Departement für auswärtige
Angelegenheiten, Direktion für Ressourcen DR, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. Mai 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler