Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 90/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_90/2009

Urteil vom 2. April 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Attinger.

Parteien
S.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 5. Dezember 2008.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 20. März 2007 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich
einen Anspruch der 1962 geborenen S.________ auf eine Rente der
Invalidenversicherung mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 5. Dezember 2008 ab.
S.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Zusprechung
einer ganzen Invalidenrente; eventuell sei die Sache "zur Neubeurteilung
zurückzuweisen".
Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2009 wies das Bundesgericht das Gesuch
von S.________ um unentgeltliche Rechtspflege ab.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist
aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der
angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell-
und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a
BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften
Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
Vorinstanz und IV-Stelle haben die gesetzlichen Bestimmungen und von der
Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen über den Umfang
des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der vom 1. Januar 2004 bis Ende 2007
gültig gewesenen Fassung), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei
erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG [ebenfalls in der vom 1. Januar 2004
bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung] und Art. 16 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.4
S. 348; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2a und b S. 136) sowie zum Beweiswert
und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352 mit Hinweis), richtig dargelegt. Hierauf wird verwiesen.

3.
Des Weitern hat das kantonale Gericht - wobei es die hievor (E. 1) angeführte
Kognitionsregelung zu beachten gilt - insbesondere gestützt auf die
polydisziplinäre Expertise des Zentrums X.________ vom 22. Dezember 2006
zutreffend erkannt, dass die Beschwerdeführerin trotz persistierender lumbaler
Rückenschmerzen bei Status nach Diskushernienoperation (LWK5/S1 am 16. Mai
2003) und leichtgradiger depressiver Episode einer leidensangepassten
Erwerbstätigkeit im Umfange eines Arbeitspensums von 90 % nachgehen und damit
ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte. Jedenfalls kann von einer
offensichtlich unrichtigen (oder unvollständigen) vorinstanzlichen Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts keine Rede sein (auch nicht im Hinblick auf
den erstinstanzlich nachgereichten Bericht des Psychiaters Dr. H.________ vom
11. Juni 2007). In der letztinstanzlichen Beschwerde werden ausschliesslich
blosse Tat- und Ermessensfragen aufgeworfen, welche - wie dargelegt - der
freien Überprüfung durch das Bundesgericht entzogen sind.

4.
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete
Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.

5.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie eingangs erwähnt, wurde ihr Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenentscheid vom 13. Februar 2009
abgewiesen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. April 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Attinger