Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 908/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_908/2009

Urteil vom 7. Juli 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Scartazzini.

Verfahrensbeteiligte
G.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
vom 7. September 2009.

Sachverhalt:

A.
Der 1960 geborene G.________ erlitt am 10. Juli 1999 als Beifahrer bei einem
Autoauffahrunfall eine HWS-Distorsion, eine Kontusion der linken Flanke und
eine Kniekontusion links. Mit Verfügung vom 21. März 2002 richtete ihm die
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ab dem 1. März 2002 eine
Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 19 % aus und sprach ihm
eine Integritätsentschädigung von 10 % zu. Am 27. Juli 2000 meldete er sich bei
der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 24. November
2004 sprach ihm die IV-Stelle Basel-Stadt eine ganze Invalidenrente vom 1. Juli
2000 bis 28. Februar 2002 zu. Nach Gutheissung einer gegen den
Einspracheentscheid vom 3. Juli 2006 gerichteten Beschwerde und Einholung eines
polydisziplinären Gutachtens beim Zentrum X.________ bestätigte die IV-Stelle
mit Verfügung vom 26. November 2008 den Anspruch auf eine ganze Rente vom 1.
Juli 2000 bis 28. Februar 2002.

B.
Mit Entscheid vom 7. September 2009 wies das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt die hiegegen eingereichte Beschwerde ab.

C.
G.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und die Rechtsbegehren stellen, es sei ihm in Aufhebung des kantonalen
Entscheides unter Kosten- und Entschädigungsfolgen auch über den 28. Februar
2002 hinaus eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur
Neuabklärung an die Vorinstanzen zurückzuweisen.
Die IV-Stelle und das kantonale Gericht beantragen die Abweisung der
Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine
Vernehmlassung.
Am 12. Dezember 2009 (Poststempel) äussert sich der Versicherte erneut zur
Sache.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist
aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der
angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell-
und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a
BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften
Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer über den 28. Februar 2002
hinaus Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Die Vorinstanz hat die
gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze,
namentlich diejenigen über die Begriffe der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG)
und der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG),
über die Bemessung des Invaliditätsgrades und den Umfang des Rentenanspruchs
sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten
(BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis), richtig dargelegt. Hierauf wird
verwiesen.

3.
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 BV,
Art. 6 und Art. 8 EMRK, wie auch von Art. 14 und Art. 26 UNO Pakt II geltend.
Das Zentrum X.________ sei als wirtschaftlich abhängige Begutachtungsstelle als
befangen im Sinne von Art. 6 EMRK und Art. 14 UNO Pakt II zu bezeichnen. Zudem
wird eine Verletzung der Untersuchungsmaxime im Sinne von Art. 43 und Art. 61
ATSG gerügt, weil das Gutachten des Zentrums X.________ keinen Beweiswert
beanspruchen könne, weshalb darauf nicht hätte abschliessend abgestellt werden
dürfen. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer bezüglich der vorgenommenen
Rentenbemessung eine Verletzung von Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG und beantragt die
Ausrichtung einer Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von
mindestens 52 %.

3.1 Das kantonale Gericht ist - wobei es die hievor (E. 1) angeführte
Kognitionsregelung zu beachten gilt - nach einlässlicher, pflichtgemässer
Würdigung der medizinischen Unterlagen zum Schluss gelangt, dass der
Beschwerdeführer ab dem 1. März 2002 einen Invaliditätsgrad von 32 % aufweist
und ab diesem Zeitpunkt keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

3.2 Der Beschwerdeführer setzt sich in seinen Eingaben mit den Erwägungen des
Sozialversicherungsgerichts nicht rechtsgenüglich auseinander. Namentlich wird
nicht dargetan, inwieweit der angefochtene Entscheid auf einem offensichtlich
unrichtig oder in Verletzung von Bundesrecht festgestellten Sachverhalt beruhen
oder sonstwie gegen Bundesrecht verstossen soll. Die Vorbringen in der
Beschwerde zur Verletzung der Untersuchungsmaxime und zur wirtschaftlichen
Bemessung des Invaliditätsgrades stimmen zudem weitgehend mit denjenigen in der
vorinstanzlichen Beschwerde überein, ohne dass dargelegt wird, inwiefern das
kantonale Gericht diese Argumente nicht geprüft haben oder das Ergebnis der
Prüfung Bundesrecht oder Völkerrecht verletzen sollte (Art. 95 lit. a und b
BGG). Die Rügen im Zusammenhang mit der Abklärungsstelle sind unbegründet (BGE
123 V 175 und Nichtzulassungsentscheid der EKMR 39759/98 vom 20. April 1998).
Der Beschwerdeführer lässt sodann völlig ausser Acht, dass sein Anspruch
Gegenstand mehrfacher administrativer und gerichtlicher Beurteilungen bildete,
in denen er seinen Standpunkt in jeder Richtung, tatsächlich und rechtlich,
unter Wahrnehmung der verfassungs-, konventions- und gesetzmässigen
Partizipationsrechte, nachhaltig gelten machen konnte, was auch tatsächlich
geschehen ist. Endlich darf nicht vergessen werden, dass die Ablehnung der
Rentenberechtigung sich keineswegs nur auf das Zentrum X.________ stützt,
sondern dass dessen Expertise sich stimmig in die übrige umfangreiche
medizinische Aktenlage einreiht, aus welcher keine invalidisierende und damit
rentenbegründende psychische Beeinträchtigung im Sinne der Rechtsprechung zu
Art. 4 IVG (BGE 132 V 65, 131 V 49, 130 V 352 und 396, 127 V 294) hervorgeht.
Auch in dieser Hinsicht und bezüglich des Erwerbsvergleichs wird auf den
kantonalen Gerichtsentscheid verwiesen, woran die weiteren Einwendungen in den
Eingaben vor Bundesgericht nichts zu ändern vermögen.

4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt,
der Ausgleichskasse Promea und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Juli 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Scartazzini