Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 907/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_907/2009

Urteil vom 21. Dezember 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Parteien
S.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zgraggen,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 23. September 2009.

In Erwägung,
dass die IV-Stelle Luzern das Gesuch des 1972 geborenen S.________ um
Zusprechung von Leistungen der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 3. Juni
2008 ablehnte,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die von S.________ hiegegen
eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 23. September 2009 insofern teilweise
guthiess, dass es die IV-Stelle in Abänderung der angefochtenen Verfügung
verpflichtete, dem Versicherten Arbeitsvermittlung zu gewähren, während es das
Rechtsmittel im Übrigen abwies,
dass S.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
beantragen liess, unter teilweiser Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides
seien ihm nach Abklärung der Eingliederungs- und Arbeitsfähigkeit die
gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, eventuell sei die Sache zu ergänzenden
Abklärungen und neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen,
dass der Versicherte überdies um die Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege ersuchte,
dass das Bundesgericht mit Verfügung vom 25. November 2009 das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege abwies,
dass die IV-Stelle, auf deren Ausführungen die Vorinstanz Bezug genommen hat,
in ihrer Vernehmlassung an das kantonale Gericht vom 13. November 2008 die
massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze über Voraussetzungen und Umfang des
Invalidenrentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG), die Bemessung des
Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode
des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) sowie die Bedeutung ärztlicher
Auskünfte für die Belange der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261
mit Hinweisen) zutreffend wiedergegeben hat, sodass darauf verwiesen wird,
dass das kantonale Gericht in einlässlicher Würdigung der medizinischen
Unterlagen zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer wäre mit Rücksicht auf
seinen Gesundheitszustand in einer angepassten, wechselbelastenden Tätigkeit
ohne gehäufte Rotationsbewegungen voll leistungsfähig, wobei nur physische
Komponenten die Auswahl der Arbeitsgelegenheiten einschränkten, hingegen kein
psychisches Leiden vorliege,
dass der vom kantonalen Gericht als massgebend erachtete Bericht des Dr. med.
G.________ vom 30. Mai 2007 datiert und damit rund ein Jahr vor
Verfügungserlass (am 3. Juni 2008) verfasst wurde,
dass sich die Vorinstanz indessen für ihre Beurteilung zusätzlich auf einen
Bericht des Dr. med. K.________ vom 10. März 2008 und ein Schreiben desselben
Arztes vom 12. März 2008 stützt, worin auf eine erhebliche Mitbeteiligung einer
Schmerzausweitung hingewiesen und für den Versicherten aus rheumatologischer
Sicht eine leidensangepasste Arbeit als zumutbar erachtet wurde,
dass die Vorinstanz den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt weder
offensichtlich unrichtig noch unter Verletzung von Bundesrecht festgestellt hat
(Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 lit. a und Art. 105 Abs. 2 BGG) und
mit Blick darauf, dass der neueste Bericht des Dr. med. K.________ weniger als
drei Monate vor Erlass der Verwaltungsverfügung erstattet wurde, entgegen den
Vorbringen des Beschwerdeführers auch nicht von einer unvollständigen
Sachverhaltsfeststellung gesprochen werden kann,
dass das Bundesgericht deshalb von dem vom Verwaltungsgericht festgestellten
Sachverhalt auszugehen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG),
dass im Lichte der vorliegenden Abklärungsergebnisse zur Einsatzfähigkeit des
Versicherten auf den in Betracht fallenden Arbeitsgebieten entsprechend den
vorinstanzlichen Darlegungen weder ein Zusatzbericht des Neurologen Dr. med.
G.________ einzuholen noch eine Abklärung des Tätigkeitsprofils in einer
Beruflichen Abklärungsstelle zu veranlassen ist,
dass die Vorinstanz gestützt auf einen Einkommensvergleich, der, soweit einer
letztinstanzlichen Überprüfung zugänglich, zu keiner Beanstandung Anlass gibt
und vom Beschwerdeführer nur - und insoweit zu Unrecht - hinsichtlich der
medizinischen Grundlagen zur Ermittlung des Invalideneinkommens in Zweifel
gezogen wird, einen Invaliditätsgrad von 8 % ermittelt hat, der keinen
Rentenanspruch begründet,

dass das Verwaltungsgericht auch die übrigen beschwerdeweise geltend gemachten
Ansprüche (medizinische Massnahmen, Berufsberatung) zu Recht abgelehnt hat,
woran die Vorbringen des Versicherten nichts ändern,
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren
nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Dezember 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Widmer