Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 906/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_906/2009

Urteil vom 19. November 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Schmutz.

Parteien
L.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse Basel-Stadt, Wettsteinplatz 1,
4058 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom
24. September 2009.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 10. Januar 2009 und Einspracheentscheid vom 25. Februar 2009
sprach die Ausgleichskasse Basel-Stadt der 1947 geborenen, seit 1982 in der
Schweiz wohnhaften L.________ ab 1. Oktober 2009 eine auf der Rentenskala 28
berechnete, um zwei Jahre vorbezogene AHV-Rente (mit Verwitwetenzuschlag) von
monatlich Fr. 1'001.- zu.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt mit Entscheid vom 24. September 2009 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erneuert L.________
das vorinstanzliche Begehren und beantragt die Zusprechung einer die Existenz
sichernden Altersrente.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig
ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, wozu auch
die unvollständige Tatsachenermittlung zählt.

2.
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des streitigen
Leistungsanspruches einschlägigen rechtlichen Grundlagen, so die gesetzlichen
Bestimmungen über die Rentenberechnung (Art. 29bis ff. AHVG und Art. 50 ff.
AHVV), zu den Teilrenten (Art. 29 Abs. 2 lit. b und 38 AHVG), zu deren
Abstufung (Art. 52 AHVV; BGE 109 V 82 E. 3 S. 84 ff.), zur Beitragsdauer (Art.
29bis, 29ter und 30ter AHVG, Art. 50, 52b und 52c AHVV) sowie zum
durchschnittlichen Jahreseinkommen (Art. 29bis, 29quater und 30 AHVG; siehe
auch Art. 51 AHVV), zu den Erziehungsgutschriften (Art. 29sexies AHVG) und zu
den Übergangsgutschriften für verwitwete und geschiedene Personen, die vor dem
1. Januar 1953 geboren sind, zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
Streitig ist die Höhe der vorbezogenen AHV-Altersrente mit Verwitwetenzuschlag.
Die Beschwerdeführerin rügt, diese sei angesichts von mehr als 26
Beitragsjahren in der schweizerischen Versicherung zu tief festgesetzt. Die
Erziehungs- und Betreuungsgutschriften seien ihr im vollen Umfang zuzuerkennen,
da sie dafür keine Kompensation erhalten habe. Für solche Leistungen gebe es
staatsvertragliche Regelungen der gegenseitigen Anerkennung. Trotz Einreichen
der notwendigen Rentenformulare hätten ausländische Stellen ihre
Leistungsgesuche nicht beantwortet oder abgelehnt. Die bis anhin ausgerichtete
Witwenrente sei zusätzlich zur AHV-Rente weiterzuführen, da es keinen Sinn
mache, sie einzustellen, wenn die Altersrente das Existenzminimum nicht
absichere.

4.
Diese und auch weitere Fragen hat die Vorinstanz bereits im Detail erörtert.
Sie hat den relevanten Sachverhalt korrekt resümiert und sich damit rechtlich
einwandfrei und ausführlich befasst. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit
diesen Darlegungen nicht substanziiert auseinander, vielmehr beschränkt sie
sich auf eine allgemeine Darlegung von Gerechtigkeitsüberlegungen, d.h. auf
Vorbringen, wie die Rentenberechnung nach Auffassung der Beschwerdeführerin
ausgestaltet sein sollte, was sich mit der Bindung des Bundesgerichts an
bundesgesetzliche Regelungen (Art. 190 BV) nicht verträgt. Darauf ist nicht
einzugehen, sondern auf die vorinstanzlichen Erwägungen 4 und 5 zu verweisen.
Die in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten über die
Freizügigkeit (FZA) zurückgelegten Versicherungszeiten können bei der
Berechnung einer Altersrente der schweizerischen AHV nicht mit berücksichtigt
werden (BGE 131 V 371 E. 5 und 6 S. 377 f.; BGE 130 V 51 E. 4 und 5 S. 52 f.).
Dem Anliegen der Beschwerdeführerin, eine existenzsichernde Rente im Alter zu
erhalten, dienen die Ergänzungsleistungen, deren Neuberechnung die
Ausgleichskasse auf den 1. Oktober 2009 in Aussicht gestellt hat.

5.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a),
ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter
Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt wird.

6.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. November 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Schmutz