Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 904/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_904/2009

Urteil vom 7. Juni 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.

Verfahrensbeteiligte
S.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Breidenstein,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 17. September 2009.

Sachverhalt:

A.
Die IV-Stelle Schwyz sprach dem 1955 geborenen S.________ mit Verfügung vom 11.
April 2000 ab 1. Januar 1999 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu;
eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Eidg. Versicherungsgericht mit Urteil
vom 21. Dezember 2001 ab. Mit Verfügung vom 9. August 2002 bestätigte die
nunmehr zuständige IV-Stelle Luzern im Rahmen eines Antrages um Ausrichtung
einer Härtefallrente den Anspruch auf eine Viertelsrente. Ein erneutes
Rentenrevisionsbegehren wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 22. Juli
2005 mangels Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab, was das
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 10. November 2005 und
das Eidg. Versicherungsgericht mit Urteil vom 13. März 2006 bestätigten. Auf
ein erneutes Revisionsgesuch vom 26. Juni 2007 trat die IV-Stelle mit Verfügung
vom 26. September 2007 nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 21. Dezember 2007 gut
und wies die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurück, nachdem
diese in ihrer Vernehmlassung die Rückweisung selbst beantragt hatte. Nach
Durchführung des Vorbescheidverfahrens verfügte die IV-Stelle am 28. März 2008
die Abweisung des Rentenerhöhungsgesuches.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
mit Entscheid vom 17. September 2009 ab.

C.
S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Sache
an die IV-Stelle zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts
zurückzuweisen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese
eingetreten werden kann; das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf
eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG; ohne Beschwerden gemäss Art. 97 Abs. 2 BGG
und Art. 105 Abs. 3 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund
der Vorbringen in der Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 107 Abs. 1 BGG) nur
zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in Anwendung der massgeblichen
materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art.
95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften
Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Hiezu gehört
insbesondere auch die unvollständige (gerichtliche) Feststellung der
rechtserheblichen Tatsachen und die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes als
einer wesentlichen Verfahrensvorschrift (Urteile 9C_534/2007 vom 27. Mai 2008,
E. 1 mit Hinweis auf Ulrich Meyer, N. 58-61 zu Art. 105, in: Niggli/Uebersax/
Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008; Seiler
/von Werdt/ Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, N. 24 zu
Art. 97).

2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Dabei
steht in Frage, ob Vorinstanz und Verwaltung eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes im massgebenden Vergleichszeitraum zwischen dem
rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 22. Juli 2005 und der Verfügung vom 28.
März 2008 und damit einen Revisionsgrund zur Erhöhung der Viertelsrente zu
Recht verneint haben. Die Vorinstanz kam unter Hinweis auf die Beurteilung des
Regionalen Ärztlichen Dienstes, RAD, vom 25. Januar 2008 zum Schluss, gestützt
auf die Berichte des Dr. med. C.________ vom 8. und 9. Mai 2007 sowie 26.
Oktober 2007 und des Dr. med. A.________ vom 13. Dezember 2005 und 13. Oktober
2007 sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im massgeblichen
Zeitraum nicht ausgewiesen. Demgegenüber rügt der Beschwerdeführer, indem die
Beschwerdegegnerin dem - lediglich zur Glaubhaftmachung einer Änderung
eingereichten - Bericht des Dr. med. C.________ den Beweiswert abspreche,
gleichzeitig aber trotz eines entsprechenden Rückweisungsentscheides der
Vorinstanz keine weiteren Abklärungen getätigt, sondern lediglich eine
Stellungnahme des RAD eingeholt habe, verletze sie den Untersuchungsgrundsatz
und die Beweiswürdigungsregeln.

2.2 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die
Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie
die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs
(Art. 16 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f.; 128 V 29 E. 1 S. 30 f.)
zutreffend dargelegt. Ebenfalls richtig sind die Ausführungen zur
Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 88a Abs. 1 IVV) und zum massgebenden
Vergleichszeitraum (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110) sowie zum Beweiswert ärztlicher
Berichte und Gutachten und zur Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.;
122 V 157 E. 1c S. 160 ff., je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 4.1 S.
400). Darauf wird verwiesen.
Zu ergänzen ist, dass gemäss Art. 59 Abs. 2bis IVG die regionalen ärztlichen
Dienste den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des
Leistungsanspruchs zur Verfügung stehen. Sie setzen die für die
Invalidenversicherung nach Artikel 6 ATSG massgebende funktionelle
Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder
Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen
Sachentscheid im Einzelfall unabhängig. Nach Art. 49 IVV beurteilen die
regionalen ärztlichen Dienste die medizinischen Voraussetzungen des
Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer
medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des
Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die regionalen ärztlichen Dienste können bei
Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten
die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).
Sinn und Zweck des im Rahmen der 5. IV-Revision (Bundesgesetz vom 6. Oktober
2006; AS 2007 5129 ff.) neu geschaffenen, seit 1. Januar 2008 in Kraft
stehenden und vorliegend anwendbaren Art. 59 Abs. 2bis IVG sowie des neu
gefassten Art. 49 IVV liegen darin, dass die IV-Stellen zur Beurteilung der
medizinischen Anspruchsvoraussetzungen auf eigene Ärzte und Ärztinnen
zurückgreifen können. Diese sollen aufgrund ihrer speziellen
versicherungsmedizinischen Kenntnisse für die Bestimmung der für die
Invalidenversicherung massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit der
Versicherten verantwortlich sein. Damit soll eine konsequente Trennung der
Zuständigkeiten zwischen behandelnden Ärzten (Heilbehandlung) und
Sozialversicherung (Bestimmung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens)
geschaffen werden. Die RAD bezeichnen die zumutbaren Tätigkeiten und die
unzumutbaren Funktionen unter Angabe einer allfälligen medizinisch begründeten
zeitlichen Schonung. Damit soll im Hinblick auf eine erfolgreiche Eingliederung
eine objektivere Festlegung der massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit
der Versicherten ermöglicht werden. Gestützt auf die Angaben des RAD hat die
IV-Stelle zu beurteilen, was einer versicherten Person aus objektiver Sicht
noch zumutbar ist und was nicht. Auch auf Stellungnahmen der RAD kann indessen
nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen
an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E.
2). Sie müssen insbesondere in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden sein und in der Beschreibung der medizinischen Situation und
Zusammenhänge einleuchten; die Schlussfolgerungen sind zu begründen (BGE 125 V
351 E. 3a S. 352). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten
persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteile I 142/07 vom 20.
November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1). Bezüglich
dieser materiellen und formellen Anforderungen sind die Stellungnahmen des RAD
im Beschwerdefall gerichtlich überprüfbar (vgl. hiezu Protokoll der Sitzung der
Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 11.-13.
Januar 2006, S. 101). Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte
Person untersucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die
Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur "bei
Bedarf" selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er
seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab (BBl 2005 4572
zu Absatz 2). Das Absehen von eigenen Untersuchungen ist somit nicht an sich
ein Grund, um einen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere,
wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen
Sachverhalts geht und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten
Person in den Hintergrund rückt (SVR 2009 IV 56 174, 9C_323/2009 E. 4.2 und
4.3; Urteil I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1 in fine mit Hinweisen;
vgl. auch BGE 127 I 54 E. 2e und f S. 57 f.).

3.
3.1 Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um
Entscheidungen über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.), welche das
Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat (Art. 105 Abs. 1
BGG). Analoges gilt auch für die Frage, ob sich eine Arbeits(un)fähigkeit in
einem bestimmten Zeitraum in einem revisionsrechtlich relevanten Sinne
verändert hat (vgl. Urteil I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 4). Die konkrete
Beweiswürdigung stellt eine Tatfrage dar. Dagegen ist die Beachtung des
Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c
ATSG Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; erwähntes Urteil I 865
/06 E. 4 mit Hinweisen), die das Bundesgericht im Rahmen der den Parteien
obliegenden Begründungs- bzw. Rügepflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs.
2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 und 1.4.2 S. 254) frei überprüfen kann (Art. 106
Abs. 1 BGG). Der Verzicht der Vorinstanz auf weitere Abklärungen oder
Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zu diesem Zwecke (antizipierte
Beweiswürdigung; Urteil 9C_561/2007 vom 11. März 2008 E. 5.2.1) im Besonderen
verletzt etwa dann Bundesrecht, wenn der festgestellte Sachverhalt unauflösbare
Widersprüche enthält oder wenn eine entscheidwesentliche Tatfrage, wie
namentlich Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person,
auf unvollständiger Beweisgrundlage beantwortet wird (Urteile 8C_831/2008 vom
29. Mai 2009 E. 2.3 und 9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3.1 mit
Hinweisen).

3.2 Das Gesuch um Erhöhung einer Rente wird nur geprüft, wenn glaubhaft gemacht
wird, dass sich der Grad der Invalidität seit Erlass der letzten, auf einer
umfassenden materiellen Prüfung der Rente beruhenden Verfügung, allenfalls des
diese bestätigenden Einspracheentscheids in einer für den Anspruch erheblichen
Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 IVV; BGE 133 V 108). Unter Glaubhaftmachen
ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein
massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die
Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines
vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht,
dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante
Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten
rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch
wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender
Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen
lassen. Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbringen der versicherten Person
glaubhaft sind, berücksichtigt die Verwaltung u.a., ob seit der rechtskräftigen
Erledigung des letzten Rentengesuchs lediglich kurze oder schon längere Zeit
vergangen ist; je nachdem sind an das Glaubhaftmachen einer Änderung des
rechtserheblichen Sachverhalts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu
stellen (Urteil I 724/99 vom 5. Oktober 2001 E. 1c/aa, nicht publiziert in BGE
127 V 294, aber in SVR 2002 IV Nr. 10; Urteil 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008
E. 2.2). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache
materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die vom Versicherten
glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit
auch tatsächlich eingetreten ist. Nach der Rechtsprechung hat sie in analoger
Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen (vgl. BGE 117 V
198 E. 3a).

3.3 Im Beschwerdeverfahren gegen die Nichteintretensverfügung der IV-Stelle vom
26. September 2007, mit welchem der Beschwerdeführer Eintreten auf das
Revisionsgesuch und Durchführung einer interdisziplinären Begutachtung
beantragt hatte, führte die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung aus, nach
nochmaliger Beurteilung des Sachverhalts könne an dieser Verfügung nicht mehr
festgehalten werden, und beantragte Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne,
dass sie auf das Rentenerhöhungsgesuch eintrete und die entsprechenden
Abklärungen einleite. Antragsgemäss entschied die Vorinstanz am 21. Dezember
2007 auf Rückweisung zur Veranlassung der "erforderlichen Abklärungen". In der
Folge holte die IV-Stelle einzig eine interne Beurteilung des RAD vom 25.
Januar 2008 ein und verneinte gestützt darauf eine revisionsweise Erhöhung der
Viertelsrente; auf weitere Abklärungen verzichtete sie.
Ein solches Vorgehen ist mit Blick auf den im Verwaltungsverfahren der
Invalidenversicherung geltenden Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde
gehalten ist, den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären (Art. 43 ATSG; BGE
130 I 180 E. 3.2 und E. 3.3 S. 183 f. mit Hinweisen), nicht statthaft. Zwar hat
der RAD die gesetzlich vorgesehene Aufgabe, die funktionelle Leistungsfähigkeit
zu beurteilen und dessen Bericht kann dabei auch die Qualität eines Gutachtens
aufweisen, selbst wenn die Fachärzte des RAD keine persönliche Untersuchung der
versicherten Person vorgenommen haben (SVR 2009 IV Nr. 56 S. 174); dabei hat er
aber den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen eines ärztlichen Berichts
jedenfalls zu genügen (vgl. E. 2.2 hievor). Hier ging es aber nicht um die
Beurteilung eines bereits klar feststehenden medizinischen Sachverhalts, womit
die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund
rücken würde (vgl. dazu etwa Urteil 8C_892/2009 E. 2.4). Vielmehr war die
Aktenlage mit Bezug auf die psychiatrischen Diagnosen unklar. So stellte der
RAD zwar fest, Dr. med. C.________ erwähne eine nichtorganische Insomnie sowie
eine "anhaltende depressive Episode" und erachtete diese als Beweis für eine
gesundheitliche Verschlechterung als ungenügend, indem er aufführte, diese
werde jedoch nicht als Diagnose nach ICD oder DSM als ausgeprägte oder
dauerhafte psychiatrische Störung qualifiziert; es werde auch nicht anhand
eines Behandlungsverlaufes seit 2005 die Schwere der Erkrankung anhand von
klaren Fakten oder Befunden aufgezeigt. Gleichzeitig verneinte der RAD
jeglichen weiteren Abklärungsbedarf. Es geht jedoch nicht an, bei der Prüfung
der Frage einer relevanten Veränderung des Gesundheitszustandes eine neue
psychiatrische Diagnose als massgeblich zu verwerfen, weil sie nicht nach ICD /
DSM klassifiziert wird und der Arztbericht zu wenig beweiskräftig ist,
gleichzeitig aber keine weiteren Abklärungen, auch nur als ergänzende
Stellungnahme des gleichen Arztes, anzuordnen. Dies gilt hier umso mehr, als
der fragliche Arztbericht des Dr. med. C.________ lediglich zur
Glaubhaftmachung einer Veränderung des Gesundheitszustandes eingereicht wurde,
womit letztlich, wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet, dem Versicherten
mit dem Revisionsgesuch die Last auferlegt würde, die Verschlechterung des
Gesundheitszustandes nicht nur glaubhaft zu machen, sondern auch zu beweisen.
Zudem fehlt eine Angabe zur Person des RAD-Arztes, sodass nicht festgestellt
werden kann, ob dieser über die erforderliche Facharztausbildung verfügte.
Unter diesen Umständen durfte sich die IV-Stelle in Nachachtung des Entscheides
des kantonalen Gerichts vom 21. Dezember 2007, mit welchem die Sache zur
weiteren Abklärung an sie zurückgewiesen wurde, nicht mit einer Stellungnahme
des RAD begnügen, zumal der Beschwerdeführer dort eine interdisziplinäre
Begutachtung beantragt hatte, sondern hätte weitere Abklärungen tätigen müssen.
Indem die Vorinstanz dieses Vorgehen schützte, hat sie Bundesrecht verletzt.
Die Sache ist deshalb an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie ergänzende
Abklärungen vornehme und anschliessend über das Revisionsgesuch neu entscheide.

4.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese hat dem obsiegenden Beschwerdeführer für
das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68
Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 17. September 2009
und die Verfügung der IV-Stelle Luzern vom 28. März 2008 werden aufgehoben. Es
wird die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter
Abklärung im Sinne der Erwägungen über das Revisionsgesuch neu verfüge.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'000.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse VEROM und dem
Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Juni 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Helfenstein Franke