Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 902/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_902/2009

Urteil vom 18. Januar 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Parteien
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdeführerin,

gegen

H.________,
handelnd durch Ihre Mutter und diese vertreten
durch Rechtsanwalt Dr. Wilhelm Boner,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
8. September 2009.

In Erwägung,
dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau mit Verfügung vom 29.
Oktober 2008 den Anspruch der 1989 geborenen, an einer Störung der autonomen
Atmungskontrolle leidenden H.________ auf Vergütung der Kosten für Pflege und
Betreuung durch Familienangehörige ablehnte, weil der Mutter, welche die Pflege
und Betreuung ihrer Tochter alleine übernommen hat, kein Erwerbsausfall
entstanden sei,
dass die Sozialversicherungsanstalt auf Einsprache hin mit Entscheid vom 10.
Dezember 2008 an ihrem Standpunkt festhielt,
dass das Versicherungsgericht des Kantons Aargau den Einspracheentscheid in
Gutheissung der von der Versicherten eingereichten Beschwerde aufhob und die
Sache an die Sozialversicherungsanstalt zurückwies, damit sie die Vergütung für
die Kosten der Pflege und Betreuung festsetze und H.________ entrichte
(Entscheid vom 8. September 2009),
dass die Sozialversicherungsanstalt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten führt mit dem Antrag, der kantonale Gerichtsentscheid sei
aufzuheben,
dass H.________ auf Abweisung der Beschwerde schliessen lässt, während das
Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet,
dass die Vorinstanz die Bestimmungen über die Vergütung von Kosten für die
Hilfe, Betreuung und Pflege zu Hause sowie in Tagesstrukturen (Art. 14 Abs. 1
lit. b ELG) und die Pflege und Betreuung durch Familienangehörige (Art. 13b
Abs. 1 und 2 der Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern über
die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den
Ergänzungsleistungen (ELKV) richtig wiedergegeben hat, sodass darauf verwiesen
wird,
dass nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen im
angefochtenen Entscheid (Art. 105 Abs. 1 BGG) der Aufwand für die Pflege,
Betreuung und Überwachung der Beschwerdegegnerin derart gross ist, dass deren
Mutter eine zusätzliche ausserhäusliche Arbeit nicht mehr zumutbar sei,

dass der Mutter durch die Pflege ihrer Tochter eine länger dauernde,
wesentliche Erwerbseinbusse entstehe, indem sie daran gehindert werde, eine
Erwerbstätigkeit aufzunehmen, wozu sie jedoch ohne Pflege- und
Betreuungsaufgaben aufgrund der angespannten finanziellen Lage ihrer Familie
gezwungen wäre,
dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf die vorinstanzlich
zugesprochenen Kosten erfüllt sind, woran die Ausführungen in der Beschwerde,
die sich im Wesentlichen in einer mit Blick auf die geltende
Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art.
95 lit. a sowie Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) unzulässigen appellatorischen Kritik
an der Beweiswürdigung des Versicherungsgerichts erschöpfen, nichts zu ändern
vermögen,
dass es sich bei der Frage, ob und allenfalls in welchem Ausmass der Mutter der
Versicherten die Ausübung einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit zumutbar
wäre, um eine Tatfrage handelt, die von der Vorinstanz nicht - wie die
Sozialversicherungsanstalt behauptet - allein aufgrund der Lebenserfahrung,
sondern in Berücksichtigung aller wesentlichen Kriterien nach dem
Regelbeweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beurteilt wurde, weshalb
keineswegs von offensichtlicher Unrichtigkeit der getroffenen Feststellungen
die Rede sein kann, sodass das Bundesgericht daran gebunden bleibt,
dass entgegen den Vorbringen der Verwaltung auch sonst nicht erkennbar ist,
inwiefern das kantonale Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt
offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll,
dass der angefochtene Entscheid auch sonst Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG)
nicht verletzt,
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der unterliegenden
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG) und diese der
obsiegenden Beschwerdegegnerin überdies eine Parteientschädigung zu entrichten
hat (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Januar 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Widmer