Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 89/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_89/2009

Verfügung vom 8. Februar 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Traub.

Parteien
1. L.________,
2. B.________,
3. Erben des P.________,
alle vier vertreten durch Advokat Dr. Caspar Zellweger,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel, Viaduktstrasse 42, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin,

K.________,
H.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Baumann,
Mitbeteiligte.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom
11. Dezember 2008.

In Erwägung,
dass die Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes mit
Einspracheentscheiden vom 10. Juni 2003 P.________, L.________ und B.________
sowie A.________ gestützt auf Art. 52 AHVG zur solidarischen Leistung von
Schadenersatz für offene Sozialversicherungsbeiträge im Zusammenhang mit dem
Konkurs der Firma X.________ AG in der Höhe von Fr. 120'602.30 verpflichtete
(vgl. Schadenersatzverfügungen vom 7. März 2003),
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt die Beschwerden des
L.________, der B.________ sowie der Erben des zwischenzeitlich verstorbenen
P.________ gegen den sie betreffenden Einspracheentscheid vom 10. Juni 2003
abgewiesen hat (Entscheid vom 11. Dezember 2008),
dass dieselben Parteien Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
führen mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid und der
Einspracheentscheid seien aufzuheben,
dass die Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel (ex Volkswirtschaftsbund) dem
Bundesgericht mit Schreiben vom 17. März 2009 mitteilt, dass die ebenfalls mit
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 11.
Dezember 2008 zur Zahlung von Fr. 120'602.30 verpflichteten Erben des
ehemaligen Verwaltungsratsmitglieds A.________ dieses Urteil nicht angefochten
und den gesamten Betrag bezahlt hätten, mithin die Kasse kein Interesse mehr am
vorliegenden Verfahren habe,
dass das Bundesgericht mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 3. April 2009
das in der Beschwerde gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung abweist,
dass die Erben des A.________ am 8. Mai 2009 zur Sache Stellung nehmen,
dass sich die Beschwerdeführenden hierzu ihrerseits äussern (Eingabe vom 28.
Mai 2009),
dass ein Schadenersatzprozess nach Art. 52 AHVG nach ständiger Rechtsprechung
gegenstandslos wird, wenn ein Solidarschuldner den ganzen Schadenersatzbetrag
bezahlt (oder wenn die Beitragsforderung der Ausgleichskasse im Konkurs
vollständig gedeckt wird; Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 32 und 71 BGG;
Art. 147 Abs. 1 OR; Verfügungen 9C_909/2008 vom 30. Juni 2009 und 9C_6/2009 vom
7. August 2009, je mit Hinweisen; vgl. auch Beschluss H 215/04 vom 17. Dezember
2004),
dass der Hinfall der ehemals strittigen Schadenersatzforderung infolge von
deren vollumfänglichen Begleichung durch keine Partei in Frage gestellt wird
(vgl. Urteil H 232/04 vom 2. Februar 2006 E. 3.1),
dass das interne Verhältnis unter den solidarisch in die Pflicht genommenen
Parteien, einschliesslich Regressfragen, nicht Gegenstand des
Schadenersatzverfahrens ist (Urteil H 10/07 vom 7. März 2008 E. 6.2),
dass demzufolge der vorliegende Prozess abzuschreiben ist mit der Folge, dass
der vorinstanzliche Entscheid vom 11. Dezember 2008 und der Einspracheentscheid
vom 10. Juni 2003 nicht materiell rechtskräftig werden (Verfügung 9C_680/2007
vom 8. Januar 2008; erwähnter Beschluss H 215/04 vom 17. Dezember 2004),
dass daraus sich ergibt, dass die Erledigung dieses Verfahrens keinen Einfluss
auf die - ausserhalb des Anfechtungs- und Streitgegenstands liegende - Frage
eines allfälligen Rückgriffs der Erben des A.________ auf die
Beschwerdeführenden hat,
dass schliesslich aufgrund der Sachlage vor Eintritt des zur
Gegenstandslosigkeit führenden Grundes über die Kostenfolgen befunden werden
muss (BGE 125 V 373 E. 2a S. 374; Verfügung 9C_909/2008 vom 30. Juni 2009),
dass somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses
abzustellen ist, wobei es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein
Bewenden haben muss, in zweiter Linie - wenn sich der mutmassliche Ausgang im
konkreten Fall nicht ohne Weiteres feststellen lässt - auf das allgemeine
zivilrechtliche Kriterium, wonach in erster Linie jene Partei kosten- und
entschädigungspflichtig wird, die das gegenstandslos gewordene Verfahren
veranlasst oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur
Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben (SVR 1998 UV Nr. 11 S. 29 E.
6a, U 197/96),
dass im vorliegenden Fall der mutmassliche Ausgang des Prozesses nicht ohne
vertiefte Prüfung festgelegt werden könnte, so dass die Verfahrenskosten an
sich zu Lasten der Beschwerdeführenden gehen, indessen mit Blick auf die
Umstände auf die Erhebung von Kosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2
BGG; Verfügung 9C_909/2008 vom 30. Juni 2009),
dass für die Abschreibung der Instruktionsrichter als Einzelrichter zuständig
ist (Art. 32 Abs. 2 BGG),

verfügt der Einzelrichter:

1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Diese Verfügung wird den Parteien, den Mitbeteiligten, dem
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. Februar 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Seiler Traub