Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 888/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_888/2009

Urteil vom 22. Oktober 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Traub.

Parteien
L._________,
vertreten durch Advokat Dejan Rakovic,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland,
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Hilflosenentschädigung,

Beschwerde gegen die Verfügung
der IV-Stelle für Versicherte im Ausland
vom 26. April 2006.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 26. September 2009 (Poststempel) gegen die Verfügung der
IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 26. April 2006 betreffend
Hilflosenentschädigung,

in Erwägung,
dass das Bundesgericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Oktober 2009
Frist bis zum 23. Oktober 2009 gesetzt hat zur Klärung, ob ein Dossier eröffnet
werden soll und gegebenenfalls zur Behebung von Mängeln gemäss Art. 42 Abs. 2
und 5 BGG,
dass der Rechtsvertreter des Versicherten mit Eingabe vom 12. Oktober 2009
unter anderem geltend macht, die Verfügung vom 26. April 2006 beruhe auf einer
mangelhaften tatbeständlichen Grundlage,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland nicht zu den vorliegend in
Betracht fallenden Vorinstanzen des Bundesgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a und
lit. d BGG) gehört,
dass seinerzeit ein Weiterzug der Verfügung vom 26. April 2006 an eine
gerichtliche Instanz offensichtlich nicht erfolgt ist,
dass das mithin unzuständige Bundesgericht die Sache nur dann im Sinne von Art.
30 Abs. 2 BGG an eine allenfalls zuständige andere Bundesbehörde - hier das
Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 und Art. 33 lit. d VGG) - überweist, wenn die
Beschwerdefrist gewahrt ist (dazu Art. 37 VGG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 2
VwVG),
dass die Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. April 2006 jedoch nicht innert
der nach Art. 37 VGG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 VwVG vorgesehen 30tägigen
Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist,
dass deshalb ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1
lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Oktober 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Traub