Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 882/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_882/2009, 9C_887/2009

Urteil vom 1. April 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, nebenamtlicher Bundesrichter Weber,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
9C_882/2009
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
vertreten durch Advokat Jürg Tschopp,
Beschwerdegegner,

und

9C_887/2009
B.________,
vertreten durch Advokat Jürg Tschopp,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerden gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom
20. August 2009.

Sachverhalt:

A.
B.________, geboren 1958, meldete sich im Oktober 2006 zum Bezug von Leistungen
der Invalidenversicherung an. Er war bei der Firma X.________ seit 1. Juni 1982
bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember 2006 als
Schichtführer/Manager angestellt; der letzte effektive Arbeitstag war der 3.
April 2006. Dr. med. W.________ (Facharzt für Innere Medizin FMH, spez.
Lungenkrankheiten) attestierte am 2. August 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von
100 % seit 4. April 2006, wobei er ein lumbospondylogenes Reizsyndrom rechts
mehr als links, ein lumbospondylogenes Cervicalsyndrom sowie eine mittelschwere
bis schwere Depression diagnostizierte. Die B.________ seit August 2006
behandelnde Frau Dr. med. I.________ (Psychiatrie, Psychotherapie FMH) sah die
depressive Störung im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung und
stellte eine erhebliche Chronifizierungsgefahr fest. Der Versicherte verfüge
jedoch über Ressourcen: Intelligenz, sprachlicher Ausdruck, familiärer Rückhalt
bei Ehefrau (Arztbericht vom 21. November 2006). Die IV-Stelle Basel-Stadt
liess B.________ durch die Dres. med. U.________ (Rheumatologie FMH) und
A.________ (Psychiatrie und Psychotherapie FMH) begutachten (Gutachten vom 5.
resp. 27. Dezember 2007). In der im psychiatrischen Gutachten festgehaltenen
bidisziplinären Gesamtbeurteilung wurde festgestellt, dass sich aus rein
rheumatologischer Sicht keine Krankheit mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
diagnostizieren lasse. Aus psychiatrischer Sicht könne die Arbeitsfähigkeit
sowohl in der zuletzt ausgeübten wie auch in einer alternativen Tätigkeit seit
April 2006 als zu höchstens 20 % eingeschränkt beurteilt werden. Eine
zusätzliche Verminderung der Leistungsfähigkeit bestehe nicht; es seien jedoch
keine nicht-rückenadaptierten, ständig mittelschweren oder schweren Arbeiten
zumutbar. Mit Schreiben vom 18. Juli 2008 nahm Dr. med. A.________ zu den von
Frau Dr. med. I.________ und lic. phil. H.________ (Psychotherapeut SPV)
verfassten Einwendungen vom 20. März 2008 Stellung. Mit Verfügung vom 5.
November 2008 verneinte die IV-Stelle Basel-Stadt einen Anspruch des B.________
auf eine Invalidenrente.

B.
B.________ erhob gegen die Verfügung vom 5. November 2008 beim
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt Beschwerde. Im Rahmen dieses
Verfahrens wurde ein durch Frau D.________ (Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie) erstelltes Aktengutachten vom 15. Dezember 2008 eingereicht. In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde wurde mit Entscheid vom 20. August 2009
die Verfügung vom 5. November 2008 aufgehoben und die IV-Stelle Basel-Stadt
verpflichtet, B.________ ab 1. April 2007 eine Viertelsrente auszurichten.
Überdies wurde B.________ eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.-- zuzüglich
Fr. 212.80 Mehrwertsteuer zugesprochen.

C.
Sowohl die IV-Stelle Basel-Stadt wie auch B.________ führen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Die Verwaltung beantragt die Aufhebung
des Entscheids vom 20. August 2009, während der Versicherte darüber hinaus
verlangt, die Verfügung vom 5. November 2008 sei aufzuheben, die Sache sei zur
Vornahme weiterer Abklärungen zurückzuweisen und die Verwaltung habe ihre
gesetzlichen Leistungen zu erbringen; eventualiter sei eine Invalidenrente von
mindestens 50 % zuzusprechen.
Beide Beschwerdeführer fordern jeweils die Abweisung der Beschwerde der
Gegenpartei. Das kantonale Gericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das
Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verlangt die Gutheissung der
Beschwerde der IV-Stelle Basel-Stadt und die Abweisung jener des Versicherten.

D.
Mit Verfügung vom 21. Januar 2010 hat der Instruktionsrichter der Beschwerde
der IV-Stelle Basel-Stadt die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.
Da den beiden Beschwerden derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt und ein auf
einem gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhender Anspruch
Streitgegenstand bildet, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu
vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (Philipp Gelzer, in:
Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 10 zu Art. 71 BGG sowie Urteil
8C_557+581/2007 vom 4. Juni 2008 E. 1 mit weiteren Verweisen).

2.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist
die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht
eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich
nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen,
wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur
insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

3.
Der Beschwerdeführer reicht erstmals letztinstanzlich eine Bestätigung der
Zürich Versicherungsgesellschaft vom 18. März 2008 über die Taggeldzahlungen im
Jahr 2007 ein. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht
werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt, was von der
beschwerdeführenden Partei näher darzulegen ist (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135 V
194 E. 2 f. S. 196 ff.; Urteil 8C_826/2008 vom 2. April 2009 E. 3). Dieser
Grundsatz gilt in allen Verfahren, so auch hier, wo das Bundesgericht unter
Vorbehalt von Art. 105 Abs. 2 BGG an den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt gebunden ist. Vom Beschwerdeführer wird vorliegend keine
Konstellation gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG geltend gemacht, weshalb dieses neue
Beweismittel unzulässig ist (vgl. dazu auch Urteile 8C_514/2008 vom 31. März
2009 E. 3 und 8C_490/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4). Überdies wäre, selbst
wenn sie als zulässig erachtet würde, die Bestätigung über Taggeldzahlungen für
das konkrete Verfahren nicht massgebend, da eine von einem privaten
Kollektiv-Taggeldversicherer angenommene Arbeitsunfähigkeit keine bindende
Wirkung für die Invalidenversicherung haben kann, die das Mass der
Arbeitsunfähigkeit durch Gutachter abklären liess.

4.
4.1 Der Versicherte stellt die Aussagekraft des psychiatrischen Gutachtens des
Dr. med. A.________ und die daraus abgeleiteten Schlüsse betreffend Arbeits-
und Erwerbsunfähigkeit in Frage. Bei der auf ein eingeholtes Gutachten
gestützten Bestimmung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf und in einer
adaptierten Tätigkeit handelt es sich praxisgemäss um eine
Sachverhaltsfeststellung und nicht um eine Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S.
397 unten f.). Es ist nicht erkennbar, dass die Vorinstanz, die insbesondere
die Einschätzung des Dr. med. A.________ als zuverlässig und schlüssig
betrachtet hat, den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt oder
dabei eine Rechtsverletzung begangen hat. Vielmehr hat sie ausführlich
dargelegt, warum die Aussagekraft des umstrittenen Gutachtens gegeben ist. Sie
hat sich dabei mit der von der behandelnden Psychiaterin, dem Psychotherapeuten
und der privaten Aktengutachterin, Fachärztin D.________, am Gutachten des Dr.
med. A.________ angebrachten Kritik auseinandergesetzt. Tatsächlich übt der
Beschwerdeführer in unzulässiger Weise rein appellatorische Kritik an den
Feststellungen der Vorinstanz betreffend die Würdigung der medizinischen
Unterlagen, was im Rahmen von Art. 105 Abs. 1 und Abs. 2 BGG nicht genügt. Das
Gutachten des Dr. med. A.________ erfüllt die von Lehre und Rechtsprechung
entwickelten Anforderungen an eine Expertise (BGE 125 V 351 E. 3a, b/aa und b/
bb S. 352 f.; vgl. dazu auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage 2009, N.
32 zu Art. 44 ATSG). Angesichts des Umfanges des Gutachtens wie auch
insbesondere der vom Beschwerdeführer dort wiedergegebenen subjektiven Angaben
kann nicht auf eine zu kurze Konsultationszeit geschlossen werden. Die
Vorinstanz hat überzeugend dargelegt, dass der diesbezügliche Einwand des
Beschwerdeführers nicht zutrifft. Daher kann auch auf die von diesem verlangte
Befragung des Übersetzers als Zeugen verzichtet werden. Die Kritik, das
Gutachten des Dr. med. A.________ sei minimalistisch und unausgewogen, ist
daher nicht zu hören.

4.2 Vom Versicherten wird als Auslöser seiner Beschwerden eine posttraumatische
Belastungsstörung behauptet, obwohl dies sowohl von Dr. med. A.________ wie
auch von der vom Leistungsansprecher selber beigezogenen Aktengutachterin
D.________ negiert wird. Tatsächlich sind Ereignisse, die beim Beschwerdeführer
eine posttraumatische Belastungsstörung hätten auslösen können, nicht
auszumachen. Eine solche wird nur dann als invalidisierend anerkannt, wenn sie
nach einem traumatisierenden Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere auftritt
(vgl. das Urteil I 203/06 vom 28. Dezember 2006 E.4.4 mit Hinweisen).
Einerseits betrafen die beiden vom Beschwerdeführer angerufenen Ereignisse im
Jahr 2004 nicht ihn persönlich und andererseits konnte er bis zum 4. April 2006
auch weiterhin - mit Ausnahme vom 31. Januar bis 14. Februar 2006 wegen
Sinusitis - seiner Arbeit nachgehen. Selbst wenn die Vorfälle als
traumatisierend betrachtet würden, so ist nach der Lebenserfahrung anzunehmen,
dass nach einigen Wochen oder Monaten die Traumatisierung überwunden wird und
sich nicht mehr invalidisierend auswirkt (vgl. Urteil U 593/06 vom 14. April
2008 E. 3.2).

4.3 Der Beschwerdeführer verkennt auch, wenn er den Erkenntnissen des
Gutachters Dr. med. A.________ die Aussagen der behandelnden Psychiaterin und
des Psychotherapeuten gegenüberstellt, den Unterschied zwischen
Behandlungsauftrag einerseits und Begutachtungsauftrag andererseits (vgl. dazu
das Urteil 9C_842/2009 vom 17. November 2009 E. 2.2 mit Hinweisen).
Das kantonale Gericht hat daher für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im
angestammten Bereich wie auch bei einer adaptierten Tätigkeit zu Recht auf die
Erkenntnisse der Gutachter Dres. med. U.________ und A.________ abgestellt.
Somit kann aus rheumatologischer Sicht in der angestammten Tätigkeit nicht von
einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Bei einer
adaptierten Beschäftigung liegt lediglich eine geringfügige Einschränkung
dergestalt vor, dass dem Beschwerdeführer keine nicht-rückenadaptierten,
ständig mittelschweren oder schweren Arbeiten zumutbar sind. Aus
psychiatrischer Sicht ist in der angestammten wie auch auch in einer
alternativen Tätigkeit seit April 2006 eine Einschränkung von höchstens 20 %
anzunehmen.

5.
Da lediglich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von höchstens 20 %
besteht, stellt sich, wie von der IV-Stelle in der von ihr eingereichten und
vom BSV unterstützten Beschwerde geltend gemacht wird, die Frage, ob damit
überhaupt ein Rentenanspruch entstehen konnte.

5.1 Das Begehren um Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung wurde
am 2. Oktober 2006 eingereicht. Wenn ein Rentenanspruch und somit auch der
Versicherungsfall schon für die Zeit vor dem 1. Januar 2008 behauptet wird, ist
zur Überprüfung dieser Frage das bis 31. Dezember 2007 geltende Recht (aIVG)
anzuwenden und die Änderungen der 5. IV-Revision (Änderung des IVG vom 6.
Oktober 2006, in Kraft seit 1. Januar 2008) noch nicht zu berücksichtigen (vgl.
dazu auch das Rundschreiben Nr. 253 des BSV vom 12. Dezember 2007). Immerhin
ist festzustellen, dass für die Frage, wann ein Wartejahr zu laufen beginnt,
respektive wann es absolviert ist, die ab 1. Januar 2008 geltenden Bestimmungen
des IVG aufgrund der 5. IV-Revision keine materielle Änderung gebracht haben.
Was die Bestimmung des Invaliditätsgrades betrifft, so ist ohnehin Art. 16 ATSG
heranzuziehen, der in diesem Zusammenhang keine Modifikation erfuhr. Auch der
für die Bestimmung der Erwerbsunfähigkeit massgebende Art. 7 ATSG hält in der
ab 1. Januar 2008 geänderten Form lediglich die schon bis zu jenem Zeitpunkt
erfolgte höchstrichterliche Rechtsprechung fest (vgl. BGE 135 V 215 E. 7.3 S.
230 f.)

5.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b aIVG entstand der Rentenanspruch frühestens zu
dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war. Die
Rentenhöhe ist sowohl vom Ausmass der nach Ablauf der Wartezeit weiterhin
bestehenden Erwerbsunfähigkeit als auch vom durchschnittlichen Grad der
Arbeitsunfähigkeit während des vorangegangenen Jahres abhängig. Denn eine ganze
Rente fällt erst in Betracht, wenn der Versicherte während eines Jahres
durchschnittlich mindestens zu 70 % arbeitsunfähig gewesen und weiterhin
wenigstens im gleichen Umfang invalid im Sinne von Art. 8 ATSG ist (vgl. Urteil
I 392/02 vom 23. Oktober 2003 E. 4.2.1 mit Hinweis). Für die Viertels-, halbe
und Dreiviertelsrente gelten entsprechende Anforderungen. Die durchschnittliche
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf
der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen somit kumulativ und in der
für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe (vgl. Art. 28
Abs. 1 aIVG) gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang
zugesprochen werden kann (BGE 121 V 264 E. 6b/cc S. 274; 105 V 156 E. 2c/d S.
161 f.; Ulrich Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 1997,
S. 236 f.; vgl. dazu auch das Urteil 9C_718/2008 vom 2. Dezember 2008 E.
4.1.1).

5.3 Der Auffassung der IV-Stelle Basel-Stadt und des BSV, wonach bei einer
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von lediglich 20 % (E. 4.3) aufgrund der
angeführten Vorschrift von Art. 29 Abs. 1 lit. b aIVG ein Rentenanspruch nicht
hat entstehen können, ist beizupflichten. Der Versicherte räumt in seiner
Beschwerde vom 19. Oktober 2009 selber ein, dass sich die körperlichen
Gebrechen in der angestammten Tätigkeit kaum ausgewirkt hätten. Im Übrigen
bewirkte auch die mit einem vom 21. März bis 8. Mai 2007 dauernden stationären
Klinikaufenthalt verbundene, vorübergehende vollständige Arbeitsunfähigkeit
kein Absolvieren des Wartejahres, da dafür die Einschränkung von 100 % während
mindestens 3 Monaten hätte gegeben sein müssen (vgl. für die entsprechend
Berechnung Anhang II zum Kreisschreiben des BSV über die Invalidität und
Hilflosigkeit).

5.4 Da die Voraussetzungen gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b aIVG nicht gegeben
sind, bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 29 Abs. 1
lit. a aIVG mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig geworden ist. Das Eidg.
Versicherungsgericht hat den Begriff der bleibenden Erwerbsunfähigkeit nach
Art. 29 aIVG seit je und in konstanter Rechtsprechung restriktiv umschrieben.
Danach ist eine bleibende Erwerbsunfähigkeit anzunehmen, wenn ein weitgehend
stabilisierter, im wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt,
welcher die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich dauernd in rentenbegründendem
Masse beeinträchtigen wird. Als relativ stabilisiert kann ein ausgesprochen
labil gewesenes Leiden nur dann betrachtet werden, wenn sich sein Charakter
deutlich in der Weise geändert hat, dass vorausgesehen werden kann, in
absehbarer Zeit werde keine praktisch erhebliche Wandlung mehr erfolgen (BGE
119 V 98 E. 4a s. 102; Urteil 8C_551/2008 vom 13. November 2008 E. 3.1; Ulrich
Meyer-Blaser, a.a.O., S. 232 f.). Diese Voraussetzungen können beim
Beschwerdeführer, dessen Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit primär psychisch
bedingt ist, nicht als gegeben angenommen werden. Es ist weder zu erwarten,
dass der Gesundheitsschaden irreversibel ist, noch erscheint er als mindestens
relativ stabilisiert, was für die Annahme einer bleibenden Erwerbsunfähigkeit
kumulativ gegeben sein müsste (vgl. Ulrich Meyer-Blaser, a.a.O., S. 233). Die
Voraussetzungen von Art. 29 Abs. 1 lit. a aIVG sind somit ebenfalls nicht
erfüllt. Auch hat sich ab 1. Januar 2008 die rechtliche Situation nicht
zugunsten des Beschwerdeführers verändert; denn im Zuge der 5. IV-Revision fiel
die Bestimmung von Art. 29 Abs. 1 lit. a aIVG weg und jene von Art. 29 Abs. 1
lit. b aIVG wurde in Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG übernommen. Damit ist kein
Rentenanspruch des Beschwerdeführers gegeben.

6.
Schliesslich ergibt sich, selbst wenn die Voraussetzungen von Art. 29 aIVG
erfüllt wären, kein rentenbegründender Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 1
aIVG.

6.1 Die Vorinstanz hat für die Bestimmung des Invalideneinkommens auf
Tabellenlöhne abgestellt. Dies ist korrekt, da nicht ersichtlich ist, dass der
Beschwerdeführer seit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf den 31.
Dezember 2006 einer Erwerbstätigkeit nachging.

6.2 Die Verwendung der Tabelle TA7 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des
Bundesamtes für Statistik (LSE) 2006, wie von der Vorinstanz vorgenommen, ist
zulässig, weil der Beschwerdeführer einerseits über die
Niederlassungsbewilligung verfügt und andererseits sich bereits seit 1981 in
der Schweiz aufhält, weshalb ihm grundsätzlich Tätigkeiten im privaten und
öffentlichen Sektor offenstehen (vgl. RKUV 2000 U 405 S.399, U 66/00 E.3b).

6.3 Fraglich ist, welches Anforderungsniveau der Tabelle TA7 der LSE 2006
massgebend sein soll. Wie die Wahl der Tabelle bei statistischem Lohnvergleich
als solche ist auch die Bestimmung der massgeblichen Stufe eine frei
überprüfbare Rechtsfrage (SVR 2008 IV Nr. 4 S. 9, I 732/06 E.4.2.2; Urteil
9C_678/2008 vom 29. Januar 2009 E. 3.2). Die Vorinstanz hat das
Anforderungsniveau 4 herangezogen, weil der Beschwerdeführer seit 1983 nur bei
einem einzigen Arbeitgeber tätig gewesen sei und dort auch seinen beruflichen
Aufstieg vollzogen habe. Dies rechtfertigt indessen nicht, im Rahmen der
Bestimmung des Invalideneinkommens nur einfache und repetitive Tätigkeiten als
zumutbar anzunehmen. Eine solche Betrachtungsweise führte zu einer
Ungleichbehandlung im Vergleich mit jenen Arbeitnehmern, die im Laufe ihrer
Erwerbstätigkeit den Arbeitgeber gewechselt haben und nun in einem höheren
Anforderungsniveau einzustufen wären. So wurde im Urteil 8C_704/2009 vom 27.
Januar 2010 bei einem Arbeitnehmer, der sich vom Maurerlehrling bis zum Leiter
der Abteilung Reparatur- und Spezialarbeiten hochgearbeitet hatte, zwar nicht
auf die Tabelle TA1_b, aber immerhin auf die Tabelle TA1 der LSE und dabei auf
das "Anforderungsniveau 1 und 2" abgestellt, obwohl der betroffene Versicherte
über 40 Jahre im gleichen Betrieb tätig gewesen war (Urteil 8C_704/2009 vom 27.
Januar 2010 E.4.2.1.2). Gemäss dem vom Beschwerdeführer selber vorgelegten
Arbeitszeugnis vom 11. Oktober 2006 gehörte zu seinen Aufgaben die
Schichtführung, das heisst die Aufsicht über 10-20 Kassen- oder
Küchenmitarbeiter, die Kontrolle der Arbeitsabläufe und Motivation der
Mitarbeiter, die Gewährleistung eines einwandfreien Kundenservices, die
Produktionskontrolle und Qualitätsgarantie, die aktive Mithilfe bei grossem
Kundenandrang, die Überwachung des Restaurants, das Training des Personals, die
Abwicklung des Bestellwesens für die Restaurantprodukte sowie die Kassen- und
Safeabrechnung. Bei einer solchen Tätigkeit, die während mehrerer Jahre
ausgeübt wurde - wobei die selbständige Schichtführung bereits ab Mai 1984
erfolgte - ist zumindest vom Anforderungsniveau 3, was Berufs- und
Fachkenntnisse voraussetzt, auszugehen.

6.4 Bei Heranziehen des Anforderungsniveaus 3 der Tabelle TA7 der LSE 2006
resultiert unter Berücksichtigung der Einschränkung in einer adaptierten
Tätigkeit von 20 % und des von der Vorinstanz zutreffend angenommenen
Leidensabzuges von 10 % (der ohnehin als Schätzung der bundesgerichtlichen
Überprüfung im Wesentlichen nur auf Ermessensmissbrauch zugänglich ist, vgl.
BGE 132 V 393 E. 3.3 in fine S. 400) sowie der durchschnittlichen
Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden ein Invalideneinkommen von Fr. 51'142.90
(Fr. 5'678.- x 12 x 41.7 : 40 x 0.8 x 0.9). Die Vorinstanz hat das
Valideneinkommen auf Fr. 82'940.- beziffert, was von keiner Partei bestritten
wird. Damit resultiert eine Einschränkung des Erwerbseinkommens von 31'797.10
und somit ein (abgerundeter) Invaliditätsgrad von 38 %, was einen
Rentenanspruch ausschliesst (Art. 28 Abs. 1 aIVG).

7.
Der Beschwerdeführer hat auf Grund seines gesamthaften Unterliegens im
vereinigten Verfahren Gerichtskosten von insgesamt Fr. 1'000.- zu tragen (Art.
66 Abs. 1 BGG). Die IV-Stelle Basel-Stadt hat als obsiegender Sozialversicherer
keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 9C_882/2009 und 9C_887/2009 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerde der IV-Stelle Basel-Stadt wird gutgeheissen. Der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichtes des Kantons Basel-Stadt vom 20. August 2009 wird
aufgehoben.

3.
Die Beschwerde des Versicherten wird abgewiesen.

4.
Der Versicherte hat die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. April 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Dormann