Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 875/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_875/2009

Urteil vom 17. Dezember 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Attinger.

Parteien
K.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung
(Berechnung der Altersrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 25. August 2009.

Sachverhalt:
K.________ vollendete im Dezember 2007 ihr 64. Altersjahr. Mit Verfügung vom
19. Dezember 2007 sprach ihr die Ausgleichskasse des Kantons Zürich mit Wirkung
ab 1. Januar 2008 eine ordentliche Altersrente der AHV in Höhe von Fr. 2175.-
im Monat zu. Auf Einsprache der Versicherten hin erhöhte die Ausgleichskasse
die Rente auf den Betrag von monatlich Fr. 2192.-, welchem (bei vollständiger
Beitragsdauer) die Vollrentenskala 44 sowie ein massgebendes durchschnittliches
Jahreseinkommen von Fr. 78'234.- (statt Fr. 76'908.- gemäss Verfügung) zugrunde
lag (Einspracheentscheid vom 6. Mai 2008).
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde, mit
welcher K.________ die Zusprechung der höchstmöglichen Vollrente beantragt
hatte (2007/2008: Fr. 2210.- im Monat), mit Entscheid vom 25. August 2009 ab.
Mit Beschwerde ans Bundesgericht erneuert K.________ ihr vorinstanzliches
Begehren.

Erwägungen:

1.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über die Berechnung der
ordentlichen AHV-Renten richtig wiedergegeben. So hat es zutreffend
festgestellt, dass sich die Rentenhöhe innerhalb der jeweils anwendbaren
Rentenskala - hier der Vollrentenskala 44 gemäss Art. 29 Abs. 2 lit. a AHVG -
nach dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen bestimmt. Im
vorliegenden Fall sind diesbezüglich ausschliesslich Erwerbseinkommen zu
berücksichtigen (Art. 29quater lit. a AHVG); deren Summe wird entsprechend dem
Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufgewertet und durch die Anzahl
Beitragsjahre geteilt (Art. 30 AHVG). Laut Art. 29bis Abs. 1 AHVG werden für
die Rentenberechnung (nur) Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs-
oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1.
Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt
des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt.

2.
Gegen die Rentenberechnung von Ausgleichskasse und Vorinstanz wendet die
Beschwerdeführerin einzig ein, das im letzten Jahr vor der Pensionierung auf
Ende 2007 erzielte Erwerbseinkommen sei bei der Ermittlung des ihr zustehenden
Rentenbetrages mit zu berücksichtigen. Nach der unter E. 1 hievor in fine
angeführten Gesetzesbestimmung kann diesem Ansinnen jedoch nicht entsprochen
werden. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht im Grundsatzurteil BGE 132
V 265 E. 2.5 und 2.6 S. 269 f. festgestellt hat, fördern die Materialien zu
Art. 29bis Abs. 1 AHVG die mit der Verwendung des Begriffs "vor Eintritt des
Versicherungsfalles" ("qui précède la réalisation du risque assuré", "che
precede l'insorgere dell'evento assicurato") verfolgte Regelungsabsicht des
Gesetzgebers klar zutage: Um im Rahmen der Rentenberechnung die
Gleichbehandlung sämtlicher Angehöriger eines Jahrgangs (somit auch der im
Dezember geborenen Versicherten) zu gewährleisten, sollen die auf das Jahr der
Verwirklichung des anspruchsbegründenden Sachverhalts entfallenden
Beitragsjahre, Erwerbseinkommen und letzteren gleichgestellte Gutschriften
grundsätzlich für alle Rentenberechtigten unberücksichtigt bleiben. Aufgrund
dieses eindeutigen Auslegungsergebnisses ist unter dem in den drei
Sprachfassungen von Art. 29bis Abs. 1 AHVG zitierten Begriff die Verwirklichung
des anspruchsbegründenden Sachverhalts (d.h. hier das Erreichen des
Rentenalters) zu verstehen und nicht etwa die Entstehung des Anspruchs auf die
Altersrente. Fällt somit der 31. Dezember vor Erreichen des Rentenalters durch
die im Dezember 1943 geborene Beschwerdeführerin auf den letzten Tag des Jahres
2006, haben Verwaltung und kantonales Gericht das im Jahre 2007 erzielte
Erwerbseinkommen der Versicherten zu Recht von der Berechnung der ihr ab 1.
Januar 2008 zustehenden Altersrente ausgenommen.

Soweit die Beschwerdeführerin im Sinne eines Eventualantrages geltend macht,
auf den in ihrem letzten Arbeitsjahr 2007 erzielten, nicht rentenbildenden
Erwerbseinkommen hätten keine AHV-Beiträge erhoben werden dürfen, kann ihr
ebenfalls nicht gefolgt werden. Nach Art. 3 Abs. 1 erster Satz AHVG sind die
Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben.
Frauen, die das 64., und Männer, die das 65. Altersjahr vollendet haben,
gelangen in den Genuss eines jährlichen Freibetrags, bis zu welchem sie auf
ihrem Erwerbseinkommen keine Beiträge zu entrichten haben (Art. 4 Abs. 2 lit. b
AHVG in Verbindung mit Art. 6quater AHVV). Soweit die Beschwerdeführerin ihre
Beschwerde gegen die gesetzliche Regelung als solche richtet, ist darauf
hinzuweisen, dass Bundesgesetze für das Bundesgericht und die anderen
rechtsanwendenden Behörden massgebend sind (Art. 190 BV).

3.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Dezember 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Attinger