Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 86/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_86/2009

Urteil vom 30. Juni 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Kernen, Seiler,
Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons
St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,

gegen

S.________,
vertreten durch A.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 28. November 2008.

Sachverhalt:

A.
S.________ ist einziges Mitglied und war bis Februar 2004 Präsident des
Verwaltungsrates der Firma Q.________ AG. Laut dem Handelsregister ist die
Firma im Bereich ... tätig und kann über Liegenschaften verfügen. S.________
ist unter anderem (Mit-)Eigentümer der Liegenschaften X.________ sowie
Y.________ und Z.________. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen
erkannte mit rechtskräftigem Entscheid vom 21. März 1996, diese drei
Liegenschaften stellten Geschäftsvermögen dar; der daraus fliessende Ertrag sei
beitragspflichtiges Einkommen. Während eines weiteren Beschwerdeverfahrens um
AHV-Beiträge teilte S.________ der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.
Gallen am 15. März 2000 mit, er habe die selbständige Erwerbstätigkeit auf Ende
Dezember 1999 altershalber aufgegeben. Die Sozialversicherungsanstalt hob die
Registrierung als Selbständigerwerbender zu diesem Termin auf (Verfügungen vom
3. und 19. April 2000). Gestützt auf Steuermeldungen des Steueramtes sowie
eigene Abklärungen qualifizierte die Sozialversicherungsanstalt S.________ mit
Bezug auf die Beitragsjahre 2001 und 2002 wiederum als Selbständigerwerbenden.
Mit Beitragsverfügungen vom 27. November 2007 erhob die Verwaltung ausgehend
von Einkommen über Fr. 32'600.- und Fr. 51'600.- Beiträge für
Selbständigerwerbende (einschliesslich Verwaltungskosten) von Fr. 2'237.40
(2001) und Fr. 4'999.80 (2002).
S.________ machte einspracheweise geltend, er habe drei Anlageliegenschaften
zum Zweck des Vermögensertrags zur Altersvorsorge erworben. Die Liegenschaft
X.________ diene zugleich als Geschäftsliegenschaft der Q.________ AG, welche
hierfür einen Mietzins bezahle. Die Firma verwalte die Anlageliegenschaften im
Auftragsverhältnis. Das Miteigentum an den betreffenden Liegenschaften sei
seinem Privatvermögen zuzurechnen. Die Sozialversicherungsanstalt wies die
Einsprache ab. Zur Begründung führte sie aus, vor Aufgabe der selbständigen
Erwerbstätigkeit sei der Liegenschaftsertrag beitragsrechtlich als
Erwerbseinkommen eingestuft worden. Die Liegenschaften seien nie aus dem
Geschäftsvermögen in das Privatvermögen übertragen worden (Entscheid vom 6.
Februar 2008).

B.
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess die gegen den
Einspracheentscheid erhobene Beschwerde gut und hob diesen auf (Entscheid vom
28. November 2008).

C.
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen führt Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene
Entscheid sei aufzuheben und die Verfügungen vom 27. November 2007 (recte: der
Einspracheentscheid vom 6. Februar 2008) seien zu bestätigen.
S.________ schliesst sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1.
1.1 Der Beitragspflicht unterliegen grundsätzlich alle Einkünfte, die sich aus
einer auf Erwerb gerichteten Tätigkeit (Art. 4 Abs. 1 AHVG) ergeben,
gleichgültig, ob diese im Haupt- oder Nebenberuf und ob sie regelmässig
ausgeübt wird (Urteil H 301/01 vom 29. März 2005 E. 3.1). Die blosse Verwaltung
des persönlichen Vermögens fällt nicht unter den Begriff der (selbständigen)
Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV. Der daraus
resultierende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht der Beitragspflicht
(BGE 134 V 250 E. 3.1 S. 253; 125 V 383 S. 385).

1.2 Die Ausgleichskassen beurteilen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund
des AHV-Rechts, wer unter welchem Titel für ein von der Steuerbehörde
gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (vgl. aber Art. 23 AHVV). Allerdings
sollen sich die Ausgleichskassen bei der Qualifikation gemeldeter Einkünfte in
der Regel auf die Steuermeldungen verlassen und eigene nähere Abklärungen nur
vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an deren Richtigkeit ergeben (BGE 134 V
250 E. 3.3 S. 253; 121 V 80 E. 2c S. 83; SVR 1994 AHV Nr. 13 S. 31 E. 3c, H 29/
93).

1.3 Strittig ist, ob die Erträge, welche der Beschwerdegegner aus der
Vermietung der sich in seinem Eigentum respektive Miteigentum befindlichen
Liegenschaften in den Jahren 2001 und 2002 erzielt hat, beitragspflichtiges
Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit darstellen.
Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage, welche das Bundesgericht frei prüft
(Art. 95 BGG; BGE 134 V 250 E. 2 S. 252). Das Bundesgericht legt seiner
Beurteilung den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art.
105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105
Abs. 2 BGG).

2.
2.1 Das kantonale Gericht stellte fest, es sei unbestritten, dass der
Beschwerdegegner die fraglichen Liegenschaften in den Jahren 1967, 1968 und
1970 in Miteigentum erworben habe. 1972, 1992 und 2003 habe er zusätzliche
Miteigentumsanteile übernommen; nunmehr halte er die Liegenschaften X.________
und Y.________ in Alleineigentum und die Liegenschaft Z.________ zu zwei
Dritteln. Weiter ging die Vorinstanz davon aus, die Verwaltung habe die
Vermögenserträge aus den betreffenden Liegenschaften für das Jahr 2000 als
nicht (mehr) beitragspflichtig qualifiziert, mithin die Aufgabe der
selbständigen Erwerbstätigkeit als Privatentnahme und die Liegenschaften neu
als Privatvermögen eingestuft. Zwar erfasse die Rechtskraft einer
Beitragsverfügung stets nur einen zeitlich abgeschlossenen Sachverhalt, weshalb
es - mit der gebotenen Zurückhaltung - möglich sei, den Sachverhalt für spätere
Perioden anders zu würdigen (BGE 124 V 150). Die Mitteilung über die Aufgabe
der selbständigen Erwerbstätigkeit stelle indessen ein gewichtiges Indiz für
einen Wechsel vom Geschäfts- zum Privatvermögen und damit gegen die
Beitragspflicht der Liegenschaftserträge der Jahre 2001 und 2002 dar. Die
Vermietung von Immobilien gehöre "ausgesprochen zur üblichen Verwaltung
privaten Anlagevermögens" (Urteil 2A.52/2003 vom 23. Januar 2004 E. 2.5). Auch
unter Berücksichtigung der weiteren Umstände sei es überwiegend wahrscheinlich,
dass die Liegenschaftserträge der Jahre 2001 und 2002 nicht auf gewerbsmässiger
Tätigkeit beruhten und kein beitragspflichtiges Einkommen aus selbständiger
Erwerbstätigkeit darstellten.

2.2 Die beschwerdeführende Verwaltung macht geltend, die umstrittenen Einkommen
hätten auch hinsichtlich der Jahre 2001 und 2002 erwerblichen Charakter, da die
Liegenschaften nie aus dem Geschäftsvermögen in das Privatvermögen übertragen
worden seien; andernfalls wäre ein beitragspflichtiger Liquidationsgewinn
angefallen. Vorliegend gehörten die Liegenschaften zum Geschäftsvermögen,
weshalb S.________ für die genannten Jahre Beiträge für Selbständigerwerbende
bezahlen müsse. Der Ende 1999 vorgenommene Abgang als Selbständigerwerbender
sei zu Unrecht anerkannt worden. Aus dem Umstand, dass deswegen für das Jahr
2000 keine Beiträge eingefordert worden seien, könne der Beschwerdegegner
nichts zu seinen Gunsten ableiten.

2.3 Der Beschwerdegegner bringt vor, er sei rückwirkend auf Ende 1999 aus dem
Register der Beitragspflichtigen gelöscht worden. Danach könne kein
Geschäftsvermögen mehr bestanden haben. Eine spätere Zuweisung der
Liegenschaften in das Geschäftsvermögen bedingte somit die Überführung vom
Privat- in das Geschäftsvermögen, was nie erfolgt sei.

3.
3.1 Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hatte mit Entscheid vom 21.
März 1996 festgestellt, die Liegenschaften befänden sich im Geschäftsvermögen
des Beschwerdegegners. Aufgrund einer Mitteilung des Beitragspflichtigen vom
15. März 2000, wonach er die selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben habe, kam
die Sozialversicherungsanstalt auf die bereits verfügten Beiträge aus
selbständiger Erwerbstätigkeit zurück und stellte mit Verfügungen vom 3. und
19. April 2000 fest, die Registrierung werde rückwirkend auf Ende 1999
aufgehoben; die für das Beitragsjahr 2000 bereits bezahlten Beiträge würden
zurückerstattet oder allenfalls mit offenen Forderungen verrechnet. In den hier
strittigen Verfügungen vom 27. November 2007 ist die Verwaltung hingegen wieder
davon ausgegangen, bei den Liegenschaftserträgen der Jahre 2001 und 2002 handle
es sich um beitragspflichtige Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit.

3.2 Verfügungen, die einen zeitlich abgeschlossenen Sachverhalt regeln, werden
mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft nur bezüglich dieses Sachverhaltes
rechtsbeständig. Eine entscheidungserhebliche Änderung des Sachverhalts analog
zu Art. 17 ATSG ist daher nicht erforderlich, damit hinsichtlich nachfolgender
Beitragsperioden von der vorherigen Festlegung abgewichen werden kann. Ist die
ursprüngliche Verfügung rechtsfehlerhaft, so hindert deren Beständigkeit die
Verwaltung nicht, den Sachverhalt inskünftig rechtskonform zu würdigen. In
Grenzfällen, in denen die Rechtsfehlerhaftigkeit nicht klar zutage tritt, ist
der Sachverhalt indessen auch für die Zukunft nur mit Zurückhaltung anders zu
würdigen (BGE 124 V 150 E. 7a S. 152; vgl. auch BGE 128 V 39). Der Umstand,
dass das kantonale Gericht am 21. März 1996 die Auffassung der Steuerverwaltung
bestätigt hatte, die Verwaltung von Liegenschaften sei gewerbsmässige
Tätigkeit, präjudiziert somit nicht die hier zu beurteilende Streitfrage.
Dementsprechend war die Verwaltung entgegen der Auffassung des
Beschwerdegegners anlässlich der hier strittigen Qualifikation der
Liegenschaftserträge auch nicht an die Rückkommensverfügungen vom 3. und 19.
April 2000 gebunden, in welchen sie vorübergehend davon abgesehen hatte, ein
Einkommen aus selbständiger Tätigkeit anzunehmen.

4.
Vorinstanz und Verwaltung gehen übereinstimmend davon aus, vor den - offenbar
unbesehen auf eine blosse Deklaration des Beitragspflichtigen abgestützten -
Verfügungen vom 3. und 19. April 2000 habe hinsichtlich der fraglichen
Liegenschaften Geschäftsvermögen vorgelegen.

4.1 Art. 17 AHVV gleicht die AHV-beitragsrechtliche Umschreibung des Einkommens
aus selbständiger Erwerbstätigkeit derjenigen des Steuerrechts an. Soweit das
AHVG und die AHVV keine abweichende Regelung enthalten, unterliegen
grundsätzlich alle steuerbaren Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit
auch der Beitragspflicht (BGE 134 V 250 E. 3.2 S. 253 mit Hinweisen). So gelten
nach Art. 17 AHVV Kapital- und Überführungsgewinne im Sinne des
Bundessteuerrechts als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne
von Art. 9 Abs. 1 AHVG (vgl. Art. 18 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes vom 14.
Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [SR 642.11]; Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten
Steuern der Kantone und Gemeinden [SR 642.14]). Aufgrund des Prinzips der
Parallelität der Verabgabung von Vermögensgewinn und Vermögensertrag wird der
vor der Überführung erzielte Mietertrag aus Liegenschaften beitragsrechtlich
gleich behandelt wie der Überführungsgewinn (BGE 134 V 250 E. 4.2 S. 255 mit
Hinweis unter anderem auf Urteil H 210/06 vom 22. Juni 2007 E. 6.3).
4.2
4.2.1 Eine Privatentnahme, also die Umwandlung von Geschäftsvermögen in
Privatvermögen, ist grundsätzlich nicht von den dargelegten steuerlichen Folgen
zu trennen. Gleich wie die Steuer auf dem Kapitalgewinn kann allenfalls die
AHV-Beitragserhebung auf dem Kapitalgewinn aufgeschoben werden. Hingegen sind
die laufenden Erträge aus den sich noch im Geschäftsvermögen befindlichen
Liegenschaften AHV-beitragspflichtig (BGE 134 V 250 E. 5.2 S. 256).
4.2.2 Im zitierten BGE 134 V 250 war die Beitragspflicht von Erben zu
beurteilen, welche ererbte Liegenschaften im Geschäftsvermögen belassen.
Sinngemäss gleich zu behandeln ist die Sachlage, in welcher ein Unternehmer ein
Geschäft aufgibt, vorerst ohne allfällige Kapitalgewinne aus dem
Geschäftsvermögen zu versteuern. Wenn ein Steuerpflichtiger anlässlich der
Geschäftsaufgabe mit den Steuerbehörden nicht über die stillen Reserven auf
seinen zum Geschäftsvermögen gehörenden Liegenschaften abrechnet, ist
grundsätzlich davon auszugehen, dass die Liegenschaften im Geschäftsvermögen
verbleiben; durch blossen Zeitablauf kann die fragliche Liegenschaft nicht in
das Privatvermögen übergehen (BGE 125 II 113 E. 6c/bb S. 126; Duss/Greter/von
Ah, Die Besteuerung Selbständigerwerbender, Zürich 2004, S. 41).

4.3 Fragen der beitragsrechtlichen Qualifikation entscheiden sich nach den
konkreten wirtschaftlichen Gegebenheiten (BGE 123 V 161 E. 1 S. 162; SVR 2009
AHV Nr. 9 S. 33 E. 2, 9C_219/2009). Liegenschaften bilden Alternativgüter, das
heisst sie können sowohl zum Geschäfts- wie zum Privatvermögen gehören (Urteil
2A.52/2003 vom 23. Januar 2004 E. 2.3). Die im Bereich ... tätige Q.________ AG
kann laut Handelsregistereintrag zwar auch über Liegenschaften verfügen. Es ist
aber nicht ersichtlich, dass die hier interessierenden Liegenschaften -
ungeachtet der früheren Eigendeklaration des Beschwerdegegners - jemals
tatsächlich der Geschäftstätigkeit dienten. Der Beschwerdegegner amtete nach
der angeblichen Aufgabe seiner selbständigen Erwerbstätigkeit auf Ende 1999
unverändert bis Februar 2004 als Präsident des Verwaltungsrates und danach als
(neben der Revisionsstelle) einziges formelles Organ der Aktiengesellschaft
(Handelsregisterauszug vom 4. Februar 2008). Er ist insofern genauso als
Unselbständigerwerbender einzustufen (vgl. Art. 7 lit. h AHVV; BGE 133 V 498)
wie unter dem Gesichtspunkt, dass er sich selbst als Angestelltem einen (zwar
geringen) AHV-pflichtigen Lohn auszahlte. Auch unabhängig von der Tätigkeit der
Q.________ AG erscheint der Beschwerdegegner mit Bezug auf die Bewirtschaftung
der Liegenschaften nicht als Selbständigerwerbender: Vermietertätigkeit erhält
erst dann betrieblichen Charakter, wenn sie die blosse Gebäudeverwaltung
übersteigt. Der Beschwerdegegner beschränkte sich auf die Verwaltung des
Grundeigentums, um daraus ein regelmässiges Einkommen zu erzielen. Dies gilt
prinzipiell als private Vermögensverwaltung (zitiertes Urteil 2A.52/2003 E.
2.5). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, besass der Beschwerdegegner die
Liegenschaften jahrzehntelang, ohne damit Handel zu betreiben; überdies wurde
die Vermietertätigkeit nach den nicht offensichtlich unrichtigen Feststellungen
des kantonalen Gerichts (vgl. oben E. 1.3) zumindest nicht überwiegend
fremdfinanziert betrieben.

4.4 Stammen die Erträge der Liegenschaften X.________ sowie Y.________ und
Z.________ hinsichtlich der im Streit liegenden Beitragsjahre 2001 und 2002
nach dem Gesagten aus privater Vermögensverwaltung, so ist der Beschwerdegegner
diesbezüglich nicht im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und 8 f. AHVG beitragspflichtig.

5.
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
BGG). Dem Beschwerdegegner steht eine Parteientschädigung zu Lasten der
Beschwerdeführerin zu (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Juni 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Traub