Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 869/2009
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2009
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2009


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_869/2009

Urteil vom 28. Januar 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Parteien
K.________, vertreten durch Fürsprecher
Gerhard Hauser-Schönbächler,
Beschwerdeführer,

gegen

PUBLICA, Pensionskasse des Bundes, Eigerstrasse 57, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4.
September 2009.

Sachverhalt:

A.
K.________ (geboren 1948) arbeitet bei der Eidgenössischen Verwaltung
X.________als Abteilungsleiter und ist bei der Pensionskasse des Bundes (im
Folgenden: PUBLICA) für die berufliche Vorsorge versichert. Auf den 1. Juni
2008 wurde er in die Lohnklasse 23 befördert, was eine Erhöhung des Einkommens
zur Folge hatte. Am 1. Juli 2008 trat das revidierte Bundesgesetz über die
Pensionskasse des Bundes vom 20. Dezember 2006 (PUBLICA-Gesetz) in Kraft, mit
welchem ein Wechsel vom Leistungs- zum Beitragsprimat verbunden war. Im Juli
2008 eröffnete die PUBLICA K.________, er habe Anspruch auf eine statische
Besitzstandsgarantie, weil er zum Zeitpunkt des Primatwechsels das 55., aber
noch nicht das 65. Altersjahr vollendet hatte. Massgebend für die Berechnung
der garantierten Altersrente sei sein letzter versicherter Verdienst vor dem 1.
Juli 2008. In seinem Fall betrage die garantierte jährliche Altersrente Fr.
54'403.35, entsprechend 95 % der nach bisherigem Recht im Alter von 62 Jahren
erreichbaren Altersrente.

B.
Am 5. Februar 2009 liess K.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Klage einreichen mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass die
Besitzstandsgarantie nach dem PUBLICA-Gesetz Fr. 57'092.55 beträgt. Mit
Entscheid vom 4. September 2009 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab.

C.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt K.________
das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern, dies unter dem Vorbehalt
eines zusätzlichen Anspruchs aus dem Ergänzungsplan.
Die PUBLICA schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für
Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Aufgrund des Umstandes, dass der 1948 geborene Beschwerdeführer erwogen hat,
sich allenfalls bereits ein paar Monate vor dem 62. Geburtstag pensionieren zu
lassen, hat er ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Höhe der
ihm nach Massgabe der statischen Besitzstandsgarantie im Alter von 62 Jahren
zustehenden Altersrente der PUBLICA. Da sein schutzwürdiges Interesse nicht
durch ein rechtsgestaltendes Urteil gewahrt werden kann, hat die Vorinstanz die
Feststellungsklage zu Recht als zulässig erachtet (BGE 128 V 41 E. 3a S. 48 mit
Hinweisen).

2.
Streitig und zu prüfen ist die Höhe der dem Beschwerdeführer aufgrund der im
auf den 1. Juli 2008 in Kraft getretenen PUBLICA-Gesetz vom 20. Dezember 2006
(SR 172.222.1) statuierten Besitzstandsgarantie im Alter von 62 Jahren
zustehenden Altersrente.

2.1 Unter der Überschrift "Garantie der Altersrenten für die
Übergangsgeneration" bestimmt Art. 25 PUBLICA-Gesetz Folgendes:
Alle aktiven Versicherten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
das 55., aber noch nicht das 65. Altersjahr vollendet haben, haben Anspruch auf
eine statische Besitzstandsgarantie im Umfang von 95 % der nach bisherigem
Recht im Alter von 62 Jahren erreichbaren Altersrente, mindestens aber auf die
Altersleistungen nach diesem Gesetz. Erfolgt die freiwillige vorzeitige
Pensionierung vor dem vollendeten 62. Altersjahr, so wird der garantierte
Anspruch versicherungsmathematisch gekürzt. Die aus der Besitzstandsgarantie
resultierenden Kosten trägt PUBLICA.
Laut Art. 5 Abs. 1 lit. a des bis 30. Juni 2008 in Kraft gewesenen
Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Pensionskasse des Bundes (AS 2001
707) beträgt die Rente im Kernplan bei voller Versicherungsdauer und dem durch
den Bundesrat festgesetzten Rücktrittsalter 60 % des versicherten Verdienstes
für die Alters- und Invalidenrente.

2.2 Während die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der PUBLICA zur Auffassung
gelangte, dass zur Berechnung der im Alter von 62 Jahren erreichbaren Rente auf
den versicherten Verdienst per 30. Juni 2008 abzustellen sei, vertritt der
Beschwerdeführer die Ansicht, als massgebend sei der letzte Lohn vor dem
Systemwechsel, einschliesslich der im Juni 2008 zufolge Beförderung in die
Lohnkasse 23 erfolgte, auf ein Jahr umgerechnete Lohnerhöhung zu erachten.

2.3 Aufgrund des Wortlautes von Art. 25 PUBLICA-Gesetz lässt sich nicht
feststellen, wie die Berechnungsgrundlage für die garantierte Altersrente zu
ermitteln ist. Das PUBLICA-Gesetz äussert sich auch an anderer Stelle nicht zur
Berechnung der Besitzstandsgarantie. Gemäss Botschaft des Bundesrates über die
Pensionskasse des Bundes (PUBLICA-Gesetz und Änderung des PKB-Gesetzes) vom 23.
September 2005 zu Art. 26 (der zum heutigen Art. 25 wurde) wird der Besitzstand
auf dem letzten vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Lohn ermittelt
und betragsmässig garantiert (BBl 2005 5879). Diese Aussage kann nur so
verstanden werden, dass für die Berechnung der Besitzstandsgarantie der zuletzt
(ab 1. Januar 2008) ausbezahlte Lohn herangezogen wird, und von dem hievon
versicherten Teil 57 % (95 % von 60 % [bei 40 Versicherungsjahren])
frankenmässig garantiert werden. Denn eine fortlaufende Erhöhung der
Besitzstandsgarantie bei Versicherten (über 55, aber) unter 62 Jahren bis zum
Erreichen des 62. Altersjahres unter Anrechnung aller Lohnerhöhungen (infolge
Stufenanstiegs, Beförderung, Teuerungszulagen und allgemeiner
Reallohnerhöhungen), was nach dem Wortlaut von Art. 25 PUBLICA-Gesetz auch
denkbar wäre ("95 % der nach bisherigem Recht im Alter von 62 Jahren
erreichbaren Altersrente"), fällt aufgrund des Adjektivs 'statisch' in Art. 25
des Gesetzes sowie gemäss bundesrätlicher Botschaft, aber auch aus
Praktikabilitätsgründen, ausser Betracht. Ist jedoch für die Berechnung der ab
1. Januar 2008 ausbezahlte Lohn massgebend, hat dies auch zu gelten, wenn, wie
im vorliegenden Fall, nach dem 1. Januar, aber vor dem 1. Juli 2008, eine
Beförderung in Kraft getreten ist, sofern sich der Lohn aufgrund dieser
Beförderung nicht um mindestens 10 % erhöht hat. Denn nach altem Recht führten
Änderungen des Beschäftigungsgrades und des massgebenden Jahreslohnes innerhalb
eines Kalenderjahres im Einklang mit Art. 7 Abs. 2 Satz 2 BVG in Verbindung mit
Art. 3 Abs. 1 lit. b BVV2 nur zu einer Anpassung des versicherten Verdienstes,
wenn die Abweichung voraussichtlich dauerhaft war und 10 % überstieg (Art. 12
Abs. 2 der bis 30. Juni 2008 gültig gewesenen Verordnung über die Versicherung
im Kernplan der Pensionskasse des Bundes vom 25. April 2001; PKBV1 [SR
172.222.034.1] in Verbindung mit Art. 20 PKB-Gesetz).

2.4 Somit ist als Berechnungsgrundlage für die garantierte Altersrente auch im
vorliegenden Fall der versicherte Verdienst am 1. Januar 2008 heranzuziehen.
Nach dem bisherigen (bis 30. Juni 2008 gültig gewesenen) Recht bemass sich die
Höhe der Altersrente nach dem versicherten Verdienst, indem der Jahresbetrag
der erworbenen Altersrente 1,5 % des versicherten Verdienstes für jedes
Versicherungsjahr entsprach, wobei sie in keinem Fall mehr als 60 % des
versicherten Verdienstes betragen konnte (Art. 32 PKBV 1). Als versicherter
Verdienst galt nach Art. 13 Abs. 1 PKBV 1 der massgebende Jahreslohn abzüglich
dem unteren Grenzbetrag nach Art. 8 Abs. 1 BVG (Koordinationsbetrag). Dass für
die Berechnung der Besitzstandsgarantie an den im alten Recht für die
Rentenhöhe massgebenden versicherten Verdienst angeknüpft wird, entspricht dem
Willen des Gesetzgebers und erscheint sachgerecht.

2.5 Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass der von ihm im Monat vor
Inkrafttreten des revidierten Gesetzes am 1. Juli 2008 erzielte, auf ein Jahr
umgerechnete Lohn für die Berechnung der garantierten Altersrente massgebend
sei, findet hingegen im Gesetzeswortlaut und in den Gesetzesmaterialien keine
Stütze, wie bereits die Vorinstanz dargelegt hat. Auch die weiteren in der
Beschwerde erhobenen Einwendungen sind nicht stichhaltig. Wenn Art. 25
PUBLICA-Gesetz mit Bezug auf den statischen Besitzstand der Übergangsgeneration
an das alte Recht anknüpft, indem er 95 % der nach bisherigem Recht im Alter
von 62 Jahren erreichbaren Altersrente garantiert, ist es nur folgerichtig,
dass sich die Berechnung der garantierten Altersrente nach dem für die
Rentenbemessung nach altem Recht massgebenden versicherten Verdienst richtet.

3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Januar 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Widmer