Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 865/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_865/2009

Urteil vom 3. Dezember 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Amstutz.

Parteien
A.________, vertreten durch
Rechtsanwalt lic. iur. Marcel Epper,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau,
St. Gallenstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 26. August 2009.

Sachverhalt:

A.
Der 1963 geborene, zuletzt vom 1. April 2001 bis zur gesundheitsbedingten
Kündigung auf 31. März 2006 als Zimmereimitarbeiter in der Firma L.________ AG
tätig gewesene A.________ meldete sich am 6. April 2006 (Posteingang) mit
Hinweis auf Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug
an. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau klärte in der Folge die beruflichen
Verhältnisse ab und holte zahlreiche medizinische Unterlagen ein, darunter das
von ihr veranlasste bidisziplinäre Gutachten des Zentrums X.________ vom 18.
Dezember 2007 und den Arztbericht der Klinik I.________ für Psychiatrie und
Psychotherapie vom 21. April 2008, wo sich der Versicherte - in Nachachtung
einer Aufforderung der IV-Stelle vom 15. Januar 2008, sich spätestens bis 31.
März 2008 einer stationären psychiatrischen Behandlung zu unterziehen - vom 27.
März bis 17. April 2008 aufgehalten hatte. Am 30. Mai/17. Juni 2008 erfolgte
eine interdisziplinäre Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst,
welcher am 8. August 2008 darüber einen Bericht vorlegte. Gestützt darauf
sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 20. Februar 2009
rückwirkend ab 1. Oktober 2006 eine bis 30. April 2008 befristete ganze
Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 100 %) zu; anschliessend betrage der
Invaliditätsgrad aufgrund einer zumutbarerweise verwertbaren
Restarbeitsfähigkeit von 80 % in leidensangepassten Tätigkeiten nurmehr
rentenausschliessende 34 %.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde des A.________ mit dem Antrag, in Aufhebung der
Verfügung vom 20. Februar 2008 sei ihm mit Wirkung ab 1. Oktober 2006 eine
unbefristete ganze Invalidenrente zuzusprechen, wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Thurgau mit Entscheid vom 26. August 2009 ab.

C.
Mit Beschwerde "in sozialversicherungsrechtlichen" (recte:
öffentlich-rechtlichen) Angelegenheiten lässt A.________ sein vorinstanzlich
gestelltes Rechtsbegehren erneuern, ergänzt um den Eventualantrag, die Sache
zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neuverfügung an die Verwaltung
zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Dabei legt das
Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung
von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG
beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Wie die
Sachverhaltsfeststellung ist auch die vorinstanzliche Ermessensbetätigung im
Verfahren vor Bundesgericht nur beschränkt überprüfbar. Eine
Angemessenheitskontrolle (vgl. BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 [zu Art. 132 lit. a OG])
ist dem Gericht verwehrt; es hat nur zu prüfen, ob die Vorinstanz ihr Ermessen
rechtsfehlerhaft ausgeübt, mithin überschritten, unterschritten oder
missbraucht hat (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399).

2.
2.1 Bezüglich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Art. 8
ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung; vgl. BGE
130 V 343 E. 3.1-3.3 S. 345 ff.), der Invaliditätsbemessung nach der
allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG, ab 1. Januar 2004
bis Ende 2007 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG, seit 1. Januar 2008 in
Verbindung mit Art. 28a IVG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f.; 128 V 29 E. 1 S.
30 f.), der Abstufung des Rentenanspruchs nach Massgabe des Invaliditätsgrades
(Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie der bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften
und/oder befristeten Invalidenrente geltenden Grundsätze (analoge Anwendung von
Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV [in der seit 1. März 2004 geltenden
Fassung]; BGE 121 V 264 E. 6b/dd [mit Hinweis] S. 275; 109 V 125 E. 4a S. 127;
AHI 2002 S. 62, I 82/01 E. 1) wird auf die zutreffenden Erwägungen in der
Verwaltungsverfügung vom 20. Februar 2009 und im vorinstanzlichen Entscheid
verwiesen. Entsprechendes gilt für die Erwägungen des kantonalen Gerichts zur
Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach anhaltende somatoforme
Schmerzstörungen nur ausnahmsweise - unter qualifizierten Umständen - eine
Invalidität im Rechtssinne begründen (im Einzelnen: BGE 132 V 65 E. 4.2.2 S.
71; 131 V 49 E. 1.2 S. 50 f.; 130 V 352 ff. und 396 ff.; vgl. auch BGE 135 V
201 E. 7.1.2 und 7.1.3 S. 212 f., ferner Urteil I 176/06 vom 26. Februar 2007,
E. 5.2, publ. in: SVR 2008 IV Nr. 1 S. 1).

2.2 In beweisrechtlicher Hinsicht ist zu ergänzen, dass
RAD-Untersuchungsberichte im Sinne Art. 49 Abs. 2 IVV (in der seit 1. Januar
2008 geltenden Fassung) materiell Gutachtensqualität haben können (vgl. etwa
Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2;
vgl. auch SVR 2008 IV Nr. 13, I 211/06 E. 5.2). Voraussetzung ist insbesondere,
dass sie in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sind und in der
Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchten; die
Schlussfolgerungen sind zu begründen (BGE 125 V 351 E. 3a und 3b S. 352 ff.;
vgl. auch Urteil I 142/07 vom 20. November 2007, E. 3.2.1). Die RAD-Ärzte
müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen
Qualifikationen verfügen, was in einer bestimmten medizinischen Disziplin einen
entsprechenden, dem Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse dienenden,
spezialärztlichen Titel des berichtenden oder zumindest des den Bericht
visierenden Arztes voraussetzt (Urteil I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3
mit Hinweis); eine FMH-Ausbildung ist für Gutachter nicht zwingend verlangt,
sondern nur eine Fachausbildung, welche auch im Ausland erworben werden kann
(Urteil 9C_270/2008 vom 12. August 2008). Bezüglich der materiellen und
formellen Anforderungen sind die RAD-Untersuchungsberichte im Beschwerdefall
gerichtlich überprüfbar (Urteil 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009, E. 4.3.1).

3.
Streitig und aufgrund der Bindung an die Parteibegehren (Art. 107 Abs.1 BGG)
einzig zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer über Ende April 2008 hinaus
Anspruch auf eine (ganze) Invalidenrente hat. In erster Linie umstritten ist
dabei die vorinstanzliche Feststellung einer ab 18. April 2008 wiedererlangten
80%igen Restarbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten, welche Tatfrage
letztinstanzlich lediglich im gesetzlichen Rahmen von Art. 105 BGG überprüfbar
ist (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398; E. 1 hievor).

3.1 Die vorinstanzliche Annahme einer ab 18. April 2008 zumutbarerweise wieder
verwertbaren Arbeitsfähigkeit von 80 % stützt sich im Wesentlichen auf die als
voll beweiskräftig eingestuften Schlussfolgerungen im RAD-Untersuchungsbericht
vom 8. August 2008: Danach leidet der Beschwerdeführer an einer chronifizierten
Lumbalgie bei mässigen spondylarthrotischen Veränderungen L4 bis S1 ohne
eigentliche neurologische Symptomatik (ICD-10: M54.5), einer depressiven
Störung, "derzeit leichte depressive Episode" (ICD-10: F32.0), einer
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie an einer
hypochondrischen Störung im Sinne einer Kanzerophobie (ICD-10: F45.2); die
Ausübung der bisherigen Tätigkeit im Holzbau sei nicht mehr zumutbar; ab 18.
April 2008 (d.h. seit Austritt aus der Psychiatrie-Klinik I.________) bestehe
jedoch aus psychiatrischer und arbeitsmedizinischer) Sicht eine insgesamt
20%ige Arbeitsunfähigkeit in körperlich leichten, wechselbelastenden
Tätigkeiten ohne häufige Zwangshaltungen und ohne dauerhafte Sonnenexposition.
Im psychiatrischen Teilgutachten präzisierte RAD-Ärztin B.________ (Fachärztin
für Psychiatrie), die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen
Gründen sei durch die noch bestehende leichtgradige depressive Episode (mit
leichten Anlaufschwierigkeiten am Morgen und vermehrtem Pausenbedarf wegen
erhöhter Ermüdbarkeit) bedingt; die diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung
dagegen begründe keine Leistungsminderung, da ein zusätzlicher, erheblicher
Gesundheitsschaden ebensowenig vorliege wie ein (umfassender) sozialer Rückzug
und auch die therapeutischen Möglichkeiten trotz ambulanter und stationärer
Behandlung noch nicht ausgeschöpft seien. Der Versicherte verfüge noch über
Ressourcen und habe sein Teilhabe am Alltagsleben noch nicht aufgegeben. Allein
der sicherlich vorhandene primäre Krankheitsgewinn genüge nicht, um eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch das Schmerzsyndrom zu postulieren.

3.2 Entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers liegt im vorinstanzlichen
Abstellen auf den RAD-Untersuchungsbericht vom 8. August 2008 weder eine
offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch eine willkürliche oder
sonst rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung (Art. 105 Abs. 2 BGG). Zum einen genügt
der sehr ausführliche, die in über dreistündiger Exploration erhobenen Aspekte
berücksichtigende RAD-Untersuchungsbericht sämtlichen bundesrechtlichen
Anforderungen, um materiell Gutachtensqualität zu besitzen (vgl. E. 2.2
hievor). Nach den zutreffenden Darlegungen der Vorinstanz beruht er namentlich
auf einer umfassenden Beweisaufnahme, wobei er sich einlässlich mit den
medizinischen Vorakten auseinandersetzt und die davon (in psychiatrischer
Hinsicht) abweichenden RAD-Untersuchungsergebnisse und Schlussfolgerungen
nachvollziehbar und einleuchtend begründet. Zum andern hat das kantonale
Gericht seinerseits ausführlich und sachbezogen die Gründe dargelegt, weshalb
es dem RAD-Bericht hinsichtlich des Zeitraums ab 18. April 2008
ausschlaggebendes Gewicht beimisst und dem Gutachten des Zentrums X.________
vom 18. Dezember 2007 (psychiatrische Diagnosen: schwere depressive Episode mit
psychotischen Symptomen, ICD-10: F32.2; anhaltende somatoforme Schmerzstörung,
ICD-10: F45.4; Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten aktuell 20 %)
sowie dem Bericht der Klinik I.________ vom 21. April 2008 (psychiatrische
Diagnosen: Mittelgradige depressive Episode, ICD-10: F 32.1; posttraumatische
Belastungsstörung, ICD-10: F43.1; Arbeitsfähigkeit in sehr leichten
Tätigkeiten: 1 Stunde pro Tag mit leichter Leistungsminderung) die
Schlüssigkeit abspricht. Damit hat es den bundesrechtlichen Grundsätzen der
Beweiswürdigung (vgl. BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) Genüge getan; unaufgelöste
oder unauflösbare tatsächliche Widersprüche, welche das Beweisergebnis als
willkürlich erscheinen liessen und zusätzlichen Abklärungsbedarf begründeten,
sind - mit Blick auf die ausführlich begründeten Einschätzungen der RAD-Ärzte,
aber auch angesichts der beweisrechtlich bedeutsamen, vorinstanzlich bei der
Würdigung des Berichts der Klinik I.________ zu Recht mitberücksichtigten
Verschiedenheit von Behandlungs-/Therapieauftrag einerseits und
Begutachtungsauftrag andererseits (vgl. BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; s. auch I
701/05 vom 5. Januar 2007, E. 2 in fine, mit Hin-weisen) - nicht ersichtlich.
Dies gilt namentlich auch hinsichtlich des im RAD-Untersuchungsbericht
angenommenen Schweregrades der depressiven Erkrankung; so wird dort die frühere
fachärztliche Diagnose einer mindestens mittel- bis schwergradigen depressiven
Episode bezogen auf den Zeitraum vom Februar 2006 bis Mitte April 2008
grundsätzlich bestätigt, gleichzeitig aber ihr vorübergehender Charakter und
die nunmehrige Abschwächung zu einer leichtgradigen depressiven Episode
plausibel begründet. Schliesslich weisen die RAD-Ärzte die im Bericht der
Klinik I.________ gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung
(PTBS; ICD-10: F43.1) für den aktuellen Zeitpunkt - mehr als zwei Jahre nach
dem einschneidenden (zweiten) Verlust eines Bruders und dem Tod der Mutter
innerhalb weniger Wochen sowie eineinhalb Jahre nach einem Verkehrsunfall (mit
commotio cerebri, Rissquetschwunde frontal und parietal rechts,
Thoraxkontusion) - argumentativ überzeugend zurück, weshalb das kantonale
Gericht willkürfrei darauf abstellen durfte. Die Vorinstanz hat in diesem
Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung sich bei
der Anerkennung einer (invalidisierenden) PTBS eng an die ICD-Definition
anlehnt und als auslösenden Faktor ein traumatisierendes Ereignis von
aussergewöhnlicher Schwere verlangt (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I
203/06 vom 28. Dezember 2006 E. 4.4 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. etwa auch
Urteil 8C_704/2008 vom 2. Juni 2009 E. 3.2). Die in der Beschwerde wiederholte
Behauptung "offensichtlicher Widersprüche" im RAD-Untersuchungsbericht und der
darauf gestützten vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen erschöpft sich in
einer Gegenüberstellung ärztlicher Aussagen und Gegenaussagen sowie in
Bestreitungen deren Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit; eine im Sinne von
Art. 105 Abs. 2 BGG qualifizierte Kritik an der freien Beweiswürdigung der
Vorinstanz (Art. 61 lit. c ATSG), welche zur letztinstanzlichen
Sachverhaltskorrektur veranlassen könnte, ist darin nicht zu erkennen.

3.3 Unbegründet ist schliesslich auch der Einwand des Beschwerdeführers, die
Vorinstanz sei im Ergebnis willkürlich - insbesondere aufgrund aktenwidriger
Unterstellungen über die tatsächlich vorhandenen psychischen Ressourcen - von
einer Überwindbarkeit der Schmerzsymptomatik (anhaltende somatoforme
Schmerzstörung) ausgegangen. Nach dem unter E. 3.2 Gesagten hat die Vorinstanz
eine eigenständige psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung
und Dauer (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50) zutreffend verneint; sodann ist der
Ausschluss eines umfassenden sozialen Rückzugs nicht offensichtlich unrichtig,
nachdem der Versicherte selbst im Jahre 2007 gegenüber den Gutachtern des
Zentrums X.________ angegeben hatte, er tausche sich täglich mit den Kindern
aus, gehe vormittags häufig einkaufen und nachmittags spazieren und pflege
"regelmässig Kontakt mit seinen Kollegen", ferner, wenn es ihm gutgehe,
"gelegentlich" auch mit seinen Nachbarn und diversen Dorfbewohnern (Gutachten
des Zentrums X.________ vom 18. Dezember 2007, S. 12). Nicht ausgewiesen ist
des Weitern das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder
stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz)
trotz kooperativer Haltung der versicherten Person, wurde doch im Gutachten des
Zentrums X.________ der Zustand als noch besserungsfähig beschrieben und hat
auch die RAD-Psychiaterin B.________ ausdrücklich festgehalten, die
therapeutischen Möglichkeiten seien trotz ambulanter und stationärer
Behandlungen nicht ausgeschöpft. Das Rückenleiden, soweit durch die
objektivierbare Spondylarthrose oder die degenerativen Veränderungen bedingt,
mag hier als chronische körperliche Begleiterkrankung erscheinen; es ist aber
nicht geeignet, die psychischen Ressourcen der Schmerzbewältigung in einer
rückenadaptierten, leichten Tätigkeit selbständig und erheblich zu
beeinflussen. Ob tatsächlich, wie von der RAD-Fachärztin angegeben, ein
primärer Krankheitsgewinn ("Flucht in die Krankheit") oder streng genommen
allenfalls bloss ein - iv-rechtlich von vornherein unbeachtlicher - sekundärer
Krankheitsgewinn vorliegt, kann offenbleiben. Denn selbst bei Annahme eines
primären Krankheitsgewinns sprechen nicht hinreichend Indizien dafür, dass die
innerseelische Konfliktbewältigung therapeutisch nicht mehr beeinflussbar ist.
Soweit für den Zeitraum ab Februar 2006 und spätestens Mitte April 2008 ein
chronifizierter Krankheitsverlauf ohne länger dauernde Rückbildung der
Symptomatik zu bejahen ist, genügt dies - allein - nicht, um auf eine über
April 2008 hinaus andauernde unzumutbare Schmerzüberwindung respektive eine
invalidisierende somatoforme Schmerzstörung schliessen zu können.

3.4 Der gegen die konkrete Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG
(Einkommensvergleich) einzig vorgebrachte Einwand, Vorinstanz und Vorinstanz
hätten das trotz Gesundheitsschadens zumutbare, aufgrund der Tabellenlöhne der
vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) und
unter Berücksichtigung einer 80%igen Restarbeitsfähigkeit ermittelte Einkommen
(Invalideneinkommen) von Fr. 48'932.26 ungerechtfertigterweise um einen
leidensbedingten Abzug von lediglich 10 % statt um "sachlich ausgewiesene" 20 %
gekürzt, ist offensichtlich unbegründet: Vom vorinstanzlich gewählten
Prozentsatz könnte nur bei rechtsfehlerhafter Ermessensbetätigung abgewichen
werden (vgl. E. 1 hievor; zur Einstufung als Ermessensfrage: BGE 132 V 393 E.
3.3 S. 399; vgl. auch BGE 134 V 322 E. 5.3 S. 328). Eine Ermessensüber- oder
-unterschreitung wird jedoch zu Recht nicht gerügt, und inwiefern die
vorinstanzliche Ermessensausübung von unsachlichen, dem Zweck des
leidensbedingten Abzugs (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f., mit Hinweisen)
zuwiderlaufenden Erwägungen geleitet sein oder Verfassungsvorgaben wie das
Willkürverbot, das Gebot von Treu und Glauben, den Rechtsgleichheitsgrundsatz
oder den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (vgl. Art. 9, Art. 8 und Art. 5
Abs. 2 und 3 BV; BGE 123 V 152 Erw. 2 mit Hinweisen) missachtet haben soll, ist
weder dargetan noch ersichtlich. Der vorinstanzlich ermittelte Invaliditätsgrad
von rund 34 % ist daher zu bestätigen, womit die Rentenaufhebung auf Ende April
2008 zu Recht erfolgte.

4.
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) gehen ausgangsgemäss zu Lasten des
Beschwerdeführers (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau,
der Ostschweizerische Ausgleichskasse für Handel und Industrie und dem
Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Dezember 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Amstutz