Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 863/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_863/2009

Urteil vom 5. März 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte
Pensionskasse V.________,
Jurastrasse 9, 5000 Aarau, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle
Vetter-Schreiber,
Beschwerdeführerin,

gegen

T.________,
vertreten durch Advokat Lukas Denger,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge
(Invalidenrente, Überentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 2. Juli 2009.

Sachverhalt:

A.
T.________, geboren am 23. März 1944, war ab Mai 1990 als Hebamme in der Klinik
X.________ tätig und aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Pensionskasse
V.________ berufsvorsorgerechtlich versichert. Am 7. Februar 1992 erlitt sie
einen Unfall, in dessen Folge sie ihre Erwerbsfähigkeit vollständig einbüsste.
Sowohl die zuständige IV-Stelle als auch der Unfallversicherer sprachen ihr
entsprechende Invalidenrenten zu. Auch die Pensionskasse V.________ anerkannte
einen grundsätzlichen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente aus
(weitergehender) Berufsvorsorge, musste jedoch - zufolge Überentschädigung -
keine Rentenleistungen erbringen.
Nachdem T.________ am 23. März 2008 das 64. Altersjahr zurückgelegt hatte,
wurde ihre IV-Rente mit Wirkung ab 1. April 2008 durch eine Altersrente der AHV
abgelöst. Die Versicherte ersuchte daraufhin die Pensionskasse V.________ um
Ausrichtung der ihr zustehenden berufsvorsorgerechtlichen Invalidenrente, was
die Vorsorgeeinrichtung ablehnte. Sie stellte sich auf den Standpunkt, anstelle
der früher bezogenen IV-Rente sei nunmehr die AHV-Altersrente in die
Überentschädigungsberechnung mit einzubeziehen, weshalb sie nach wie vor keine
vorsorgerechtlichen Rentenleistungen zu erbringen habe.

B.
Am 2. September 2008 erhob T.________ Klage beim Versicherungsgericht des
Kantons Aargau. Dieses hiess mit Urteil vom 2. Juli 2009 die Klage gut und
verpflichtete die Pensionskasse V.________, der Klägerin mit Wirkung ab 1.
April 2008 in Koordination mit der Rente der obligatorischen Unfallversicherung
eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Invalidenrente
auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 4. September 2008 für die bis zu
diesem Zeitpunkt geschuldeten Rentenbetreffnisse und für die restlichen ab dem
jeweiligen Fälligkeitsdatum.

C.
Die Pensionskasse V.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag
auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und vollumfängliche Abweisung der
Klage.

T.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für
Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
1.1 Gemäss Art. 34a Abs. 1 BVG (SR 831.40) erlässt der Bundesrat Vorschriften
zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile des Versicherten oder seiner
Hinterlassenen beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen. In Ausübung der an ihn
delegierten Kompetenz hat der Bundesrat Art. 24 der Verordnung vom 18. April
1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2;
SR 831.441.1) erlassen. Nach dessen Abs. 1 kann die Vorsorgeeinrichtung die
Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen
anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes
übersteigen. Als anrechenbare Einkünfte gelten dabei laut Abs. 2 erster Satz
von Art. 24 BVV 2 Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der
anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet
werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in-
und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme
von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen.

1.2 Die Pensionskasse V.________ ist eine sogenannt umhüllende
Vorsorgeeinrichtung, die sowohl in der obligatorischen als auch im Bereich der
weitergehenden beruflichen Vorsorge gemäss Art. 49 Abs. 1 und 2 BVG tätig ist.
Die hier interessierenden Bestimmungen ihres Reglements lauten (in der seit 1.
Januar 2005 geltende Fassung) wie folgt:
Art. 22 Kürzung der Risikoleistungen

1 Die Pensionskasse V.________ kürzt die Hinterlassenen- und
Invalidenleistungen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften
90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. [.....]

2 Als anrechenbare Einkünfte gelten Leistungen gleicher Art und
Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden
Ereignisses ausgerichtet werden [.....]:

a) Leistungen der AHV/IV oder ausländischer Sozialversicherungen
b) Leistungen [.....] der obligatorischen Unfallversicherung

[.....]

4 Die Pensionskasse V.________ kürzt ihre Leitungen im entsprechenden Umfang,
wenn die AHV/IV eine Leistung kürzt, entzieht oder verweigert, weil der
Anspruchsberechtigte den Tod oder die Invalidität durch schweres Verschulden
herbeigeführt hat oder sich einer Eingliederungsmassnahme der IV widersetzt.

[.....]

7 Die Pensionskasse V.________ kann eine Kürzung jederzeit überprüfen und die
Leistungen anpassen, wenn sich die Verhältnisse wesentlich ändern. [.....]

Art. 28 Invalidenrente und Invaliden-Kinderrente

[.....]

7 Der Anspruch auf Invalidenleistungen erlischt mit dem Tod des
Anspruchsberechtigten oder mit dem Wegfall der Invalidität.

2.
Unter den Verfahrensbeteiligten ist zu Recht unbestritten, dass die
beschwerdeführende Pensionskasse die der Beschwerdegegnerin (an sich)
zustehende, lebenslängliche reglementarische Invalidenrente (Art. 28 Abs. 7
Vorsorgereglement) zur Vermeidung einer Überentschädigung grundsätzlich auch
über das ordentliche Pensionierungsalter hinaus kürzen kann (Art. 22 Abs. 1
Vorsorgereglement; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 14/01 vom
4. September 2001 E. 6b/cc; vgl. für den Obligatoriumsbereich: Art. 24 Abs. 1
BVV 2; BGE 135 V 33 E. 4.3 S. 35). Streitig und nachfolgend zu prüfen ist
hingegen, ob die seit 1. April 2008 ausgerichtete Altersrente der AHV in
gleicher Weise in die Überentschädigungsrechnung einzubeziehen ist wie die
zuvor bezogene IV-Rente.

3.
3.1 Für die obligatorische berufliche Vorsorge hat das Bundesgericht in zwei in
der amtlichen Sammlung publizierten Urteilen (9C_517/2008 und 9C_711/2007) vom
19. Dezember 2008 festgestellt, dass gemäss Art. 24 Abs. 2 BVV 2 nur Leistungen
gleicher Art und Zweckbestimmung als (im Rahmen der
Überversicherungsberechnung) anrechenbare Einkünfte gelten, die der
anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet
werden. Was nicht aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet wird, kann
nach dem klaren Wortlaut nicht angerechnet werden. Die Verordnung legt damit
das Prinzip der sachlichen und ereignisbezogenen Kongruenz fest. Die Rente der
Unfallversicherung und die Invalidenrente der beruflichen Vorsorge werden
aufgrund der unfallbedingten Invalidität ausbezahlt. Die Altersrente der AHV
wird demgegenüber nicht aufgrund desjenigen schädigenden Ereignisses
ausgerichtet, welches zu diesen Renten geführt hat, sondern aufgrund des
Versicherungsfalls "Alter". Sie würde auch ausgerichtet, wenn das schädigende
Ereignis nicht eingetreten wäre (BGE 135 V 29 E. 4.1 S. 30, 33 E. 5.4.2.1, je
mit Hinweisen). Wie das Bundesgericht in den beiden angeführten Urteilen weiter
erwogen hat, legen keine anderen normunmittelbaren Auslegungselemente eine
Abweichung vom klaren Wortlaut des Art. 24 Abs. 2 BVV 2 nahe. Vielmehr gelangte
das Gericht nach eingehender Interpretation auch unter dem Blickwinkel von
Systematik, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck dieser
Verordnungsbestimmung zum Schluss, dass in Abweichung von seinen beiden
früheren Urteilen B 14/01 vom 4. September 2001 und B 91/06 vom 29. Juni 2007
die AHV-Altersrente nicht in die Überentschädigungsberechnung einzubeziehen ist
(BGE 135 V 29 E. 4.2-4.4 S. 31 ff., 33 E. 5.4.2.2, je mit Hinweisen).

3.2 Entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Pensionskasse besteht kein
Anlass, in dieser Frage von der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung
abzugehen und zu jener früheren zurückzukehren, welche im obligatorischen
Bereich die Mitberücksichtigung der AHV-Altersrente im Rahmen der
Überversicherungsberechnung vorsah:
3.2.1 Anders als die Vorsorgeeinrichtung geltend macht, lässt sich aus der
Mitteilung des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 66 (vom 17. Januar 2003)
nichts ableiten, was in systematischer oder entstehungsgeschichtlicher Hinsicht
zu einer von BGE 135 V 29 E. 4.2 S. 31 abweichenden Auslegung von Art. 24 Abs.
2 BVV 2 führt. Die seinerzeitige Mitteilung der Aufsichtsbehörde betraf die ab
1. Januar 2003 gültig gewesene Neuformulierung von Abs. 3 des Art. 24 BVV 2,
womit dem Umstand Rechnung getragen wurde, dass seit Inkrafttreten der 10.
AHV-Revision am 1. Januar 1997 keine Ehepaarrenten mehr zugesprochen werden,
sondern nur mehr (gegebenenfalls plafonierte) Einzelrenten der AHV oder der IV.
Dass es sich beim bis Ende 2002 im Verordnungstext von Art. 24 Abs. 3 BVV 2
verbliebenen Doppelbegriff Ehepaarrenten der "AHV/IV" wohl um ein
redaktionelles Versehen des Bundesrates gehandelt hatte und die
Mitberücksichtigung von Altersrenten der AHV (waren es nun einfache, Ehepaar-
oder akzessorische Zusatzrenten für die Ehefrau oder die Kinder) im Rahmen der
Überentschädigungsermittlung nach Art. 24 BVV 2 überhaupt nicht vorgesehen war,
wurde bereits in BGE 135 V 29 E. 4.2 S. 31 ausgeführt.
3.2.2 Die im vorliegenden Fall beanstandete, zufolge Nichtanrechnung der
AHV-Altersrente resultierende Überentschädigung findet ihren Grund in der
unveränderten Weiterführung der seitens der obligatorischen Unfallversicherung
ausgerichteten Invalidenrente (Grund- und Komplementärrente) über den Eintritt
des Rentenalters hinaus (Art. 19 Abs. 2, Art. 20 Abs. 2 UVG; SR 832.20). Wie
das Bundesgericht in BGE 135 V 29 E. 4.3 S. 32 festgestellt hat, mag die
entsprechende Besserstellung des Unfall-Invalidenrentners gegenüber anderen
Personen als systemwidrig oder rechtsungleich empfunden werden; sie ist aber
vom Gesetzgeber klar so angeordnet und damit für das Bundesgericht verbindlich
(Art. 190 BV). Dass daraus beim Zusammentreffen mit der lebenslänglichen
Invalidenrente der beruflichen Vorsorge eine Besserstellung des
Unfall-Invaliden gegenüber anderen Personen resultiert, ist nichts anderes als
eine direkte Konsequenz dieser gesetzlich gewollten Regelung. Es wäre
allenfalls Sache des Gesetzgebers, aber nicht der Gerichte, daran etwas zu
ändern.
3.2.3 Schliesslich bleibt auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die
bundesrätliche Botschaft vom 30. Mai 2008 zur Änderung des UVG (BBl 2008 5395
ff.) unbehelflich. Wenn der Bundesrat im Entwurf zu einem neuen Abs. 2ter von
Art. 20 UVG zur Vermeidung von Überentschädigungen vorschlägt, beim Erreichen
des ordentlichen AHV-Rentenalters die Invalidenrenten respektive die
Komplementärrenten der obligatorischen Unfallversicherung (einschliesslich
Teuerungszulagen) entsprechend dem Alter des Versicherten im Unfallzeitpunkt zu
kürzen (BBl 2008 5427 u. 5468), wird deutlich, dass sich der Gesetzgeber der
hievor erwähnten Problematik annimmt. Für den vorliegenden Fall lässt sich
daraus jedoch nichts zugunsten der beschwerdeführenden Pensionskasse ableiten.
Ebenso wenig kann im hier zu beurteilenden Fall eine Rolle spielen, dass der
Bundesrat im Rahmen der angeführten Botschaft zur Änderung des UVG offenbar vom
Miteinbezug der AHV-Altersrente bei der Überentschädigungsberechnung ausging
(BBl 2008 5413 f.) und damit dem hier in Frage stehenden Art. 24 Abs. 2 BVV 2
einen anderen (vom Wortsinn abweichenden) Rechtssinn beimass als das
Bundesgericht in seiner später ergangenen, amtlich publizierten Rechtsprechung.

4.
Fällt nach dem Gesagten die Anrechnung der AHV-Altersrente im
Obligatoriums-Bereich ausser Betracht, stellt sich die Frage, ob diese von der
Beschwerdegegnerin seit April 2008 bezogene Rente im Bereich der weitergehenden
Vorsorge in die Überversicherungsrechnung einzubeziehen ist.

4.1 Der beschwerdeführenden Pensionskasse ist insofern zuzustimmen, als es "ihr
Recht und ihre Pflicht" ist, "ihre (eigene) Überentschädigungsregelung zu
bestimmen". Das hat sie in Art. 22 ihres Vorsorgereglements denn auch getan.
Zutreffend ist auch der Einwand der Vorsorgeeinrichtung, wonach - entgegen der
vorinstanzlichen Auffassung in E. 3.3 des angefochtenen Entscheids - im
Überobligatorium eine von Art. 24 Abs. 2 BVV 2 abweichende Regelung durchaus
zulässig ist (Art. 49 Abs. 1 BVG; BGE 128 V 243 E. 3b S. 248; 122 V 151 E. 3d
S. 155; Urteil 9C_711/2007 vom 19. Dezember 2008 E. 3.3, nicht publ. in: BGE
135 V 33, aber in: SVR 2009 BVG Nr. 23 S. 84). Es ist indessen zu prüfen, ob
die Pensionskasse V.________ für den weitergehenden Vorsorgebereich tatsächlich
eine andere Regelung als der Verordnungsgeber getroffen hat.

4.2 Das Reglement als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrags (welcher
rechtsdogmatisch den Innominatverträgen zuzuordnen ist) ist nach dem
Vertrauensprinzip auszulegen, wobei jedoch die den Allgemeinen Bedingungen
innewohnenden Besonderheiten zu beachten sind, wie namentlich die sogenannten
Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln (BGE 132 V 278 E. 4.3 S. 281 mit
Hinweisen). Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es, ausgehend vom Wortlaut
und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem eine streitige Bestimmung
innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu
ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu
berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass
die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben. Sodann sind nach
konstanter Rechtsprechung mehrdeutige Wendungen in vorformulierten
Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (BGE 131 V
27 E. 2.2 S. 29 mit Hinweis).
Analog der Vertragsauslegung kommt auch bei der Ermittlung des objektiven
Sinnes von Vorsorgereglementen dem Wortlaut der Vorrang gegenüber den
ergänzenden, sekundären Auslegungsmitteln zu. Zwar gibt es den sogenannten
"klaren" oder eindeutigen Wortlaut, der keinerlei Auslegung zugänglich ist,
nicht. Vom Wortlaut einer Reglementsklausel darf aber nur dann abgewichen
werden, wenn ernsthafte Gründe dafür vorliegen, dass er nicht den objektiven
Rechtssinn einer Bestimmung wiedergibt (BGE 135 III 295 E. 3.2 S. 302; Urteil
9C_237/2008 vom 3. September 2008 E. 2.2).

4.3 Entgegen ihren Vorbringen hat die beschwerdeführende Pensionskasse, soweit
hier relevant, keine von der Verordnungslösung abweichende Kürzungsregelung
getroffen. Vielmehr entsprechen Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 erster Satzteil
Vorsorgereglement praktisch wortwörtlich Art. 24 Abs. 1 und 2 erster Satzteil
BVV 2 (vgl. E. 1.2 hievor). Die Auslegung dieser Reglementsbestimmungen nach
dem Vertrauensprinzip führt zu keinem andern Ergebnis als die Interpretation
der Verordnungsvorschriften im Lichte der für die Auslegung von Gesetzesnormen
geltenden Grundsätze (vgl. vorstehende E. 3.1): Der eindeutige Wortlaut von
Art. 22 Abs. 2 Vorsorgereglement beschränkt die Mitberücksichtigung von
Einkünften im Rahmen der Überentschädigungsberechnung ebenfalls auf Leistungen,
die der anspruchsberechtigten Person "aufgrund des schädigenden Ereignisses"
ausgerichtet werden, wozu im Verhältnis zur Invalidenrente das Erreichen des
ordentlichen AHV-Rentenalters nicht gehört. Der in lit. a der genannten
Reglementsbestimmung enthaltene exemplifikative Zusatz "Leistungen der AHV/IV
oder ausländischer Sozialversicherungen" dürfen und müssen Versicherungsnehmer
einzig dahingehend verstehen, dass neben IV-Renten auch - auf das schädigende
Ereignis "Tod" zurückzuführende - Hinterlassenenrenten (Witwen-, Witwer- und
Waisenrenten) der AHV als anrechenbare Einkünfte gelten (vgl. hiezu Art. 1 Abs.
1 Vorsorgereglement, wonach dieses unter "AHV" die Eidgenössische Alters- und
Hinterlassenenversicherung versteht).
Der Einwand der Pensionskasse V.________, sie habe ihr Reglement "im Vertrauen
auf die Beständigkeit der (früheren) langjährigen Rechtsprechung" des
Bundesgerichts verfasst, vermag an der dargelegten Betrachtungsweise nichts zu
ändern. Vor Inkrafttreten des aktuellen Vorsorgereglements am 1. Januar 2005
erging nämlich nur gerade ein letztinstanzliches Urteil (B 14/01 vom 4.
September 2001 E. 7), in welchem die Anrechnung der AHV-Altersrente bejaht
wurde. Danach erfolgte ebenfalls nur eine einzige Bestätigung im Urteil B 91/06
vom 29. Juni 2007 E. 3.2, bevor diese Rechtsprechung mit den beiden jüngsten,
am 19. Dezember 2008 ergangenen Urteilen BGE 135 V 29 und 33 E. 5.4 S. 37 die
erwähnte Änderung erfuhr. Entscheidend ist jedoch, dass im reglementarischen,
d.h. (vorsorge-)vertraglichen Bereich ebenso das Vertrauen der
Versicherungsnehmer in den klaren Wortlaut der Reglementsbestimmung zu schützen
und eine Abweichung davon nicht am Platze ist, zumal von einer Partei
vorformulierte Vertragsbedingungen im Zweifel zu deren Lasten auszulegen sind
(E. 4.2 hievor).

5.
Die AHV-Altersrente ist nach den vorstehenden Erwägungen weder in der
obligatorischen noch im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge in die
Überentschädigungsberechnung mit einzubeziehen, weshalb die Beschwerde der
Pensionskasse V.________ unbegründet ist.

6.
Die beschwerdeführende Pensionskasse trägt als unterliegende Partei die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG) und hat der Beschwerdegegnerin eine
Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. März 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Attinger