Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 85/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_85/2009

Urteil vom 15. März 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte
E.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Michael Weissberg,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 26. November 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1960 geborene E.________, Maschineningenieur ETH, ist seit einem am 14.
Juli 1984 (während seines Studiums) erlittenen Unfall querschnittgelähmt und
seit einer im Jahre 1990 erlittenen Syringomyelie noch zu 50 % arbeitsfähig. Ab
1. Juni 1990 bezog er eine ganze (Invaliditätsgrad: 100 %) und ab 1. Dezember
1990 eine halbe Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 50 %). In den Jahren 1997,
2000 und 2006 vorgenommene Überprüfungen des Rentenanspruchs ergaben keine
rentenbeeinflussende Änderung des Invaliditätsgrades.
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2006 teilte E.________ der IV-Stelle des Kantons
Aargau mit, er habe sein Arbeitspensum auf Druck seiner Arbeitgeberin mit
Wirkung ab 1. Januar 2007 von 50 auf 60 % erhöht. Nach Durchführung des
Vorbescheidverfahrens setzte die Verwaltung die bisherige Rente mit Wirkung ab
1. September 2007 auf eine Viertelsrente herab (Verfügung vom 12. Juli 2007).

B.
Die von E.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht
des Kantons Aargau mit Entscheid vom 26. November 2008 ab.

C.
E.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag auf Aufhebung der Verwaltungsverfügung und des vorinstanzlichen
Entscheides.
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine
Vernehmlassung.

D.
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2009 gelangte die Instruktionsrichterin an die
Firma H.________ Ltd als Arbeitgeberin des E.________ und ersuchte um
Beantwortung verschiedener Fragen im Zusammenhang mit einer von ihr im
kantonalen Verfahren abgegebenen Bestätigung vom 6. Juni 2007 über den
mutmasslichen Karriereverlauf des E.________ im Gesundheitsfall. Am 21.
Dezember 2009 beantwortete die Firma H.________ Ltd die Anfrage.
Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels erhielten die Parteien und die
Vorinstanz Gelegenheit, zur Beweisauskunft der Firma H.________ Ltd vom 21.
Dezember 2009 Stellung zu nehmen. Dabei hielten der Beschwerdeführer und die
Beschwerdegegnerin an ihren Standpunkten fest. Das Versicherungsgericht des
Kantons Aargau verzichtete auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung
von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.2 Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der
Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene kantonale
Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und
beweisrechtlichen Grundlagen Bundesrecht, Völkerrecht oder kantonale
verfassungsmässige Rechte verletzt (Art. 95 lit. a-c BGG), einschliesslich
einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1,
Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen hat unter der Herrschaft des BGG eine freie
Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht zu
unterbleiben. Ebenso ist dem Gericht eine Angemessenheitskontrolle (vgl. BGE
126 V 75 E. 6 S. 81 [zu Art. 132 lit. a OG]) verwehrt; es hat nur zu prüfen, ob
die Vorinstanz ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt, mithin überschritten,
unterschritten oder missbraucht hat (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399).

2.
2.1 Im Rahmen der zu prüfenden revisionsweisen Rentenherabsetzung (Art. 17 Abs.
1 ATSG) ist einzig streitig, ob beim Valideneinkommen der vom Beschwerdeführer
für den Gesundheitsfall behauptete berufliche Aufstieg zum Senior Consultant zu
berücksichtigen ist.

2.2 Im kantonalen Entscheid werden die Voraussetzungen für die Berücksichtigung
einer beruflichen Weiterentwicklung beim Valideneinkommen zutreffend dargelegt.
Darauf wird verwiesen. Richtig ist insbesondere, dass im Revisionsverfahren
insoweit ein Unterschied zur ursprünglichen Rentenfestsetzung besteht, als dass
der zwischenzeitig tatsächlich durchlaufene berufliche Werdegang als Invalider
bekannt ist. Dieser lässt - anders als bei der erstmaligen Rentenfestsetzung -
allenfalls (weitere) Rückschlüsse auf die hypothetische beruflich-erwerbliche
Entwicklung ohne versicherten Gesundheitsschaden zu. Dabei sind bei der
Beurteilung, was die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung
beruflich-erwerblich erreicht hätte oder wie sich ihr Lohn entwickelt hätte,
die gesamten bis zum Revisionszeitpunkt eingetretenen Umstände zu werten (RKUV
2006 Nr. U 568 S. 65, U 87/05 E. 2.1.2 mit Hinweisen, 2005 Nr. U 533 S. 40, U
339/03 E. 3.3; Urteil 9C_847/2007 vom 9. Mai 2008 E. 2.2).

3.
3.1 Der Beschwerdeführer stützt sich für seine mutmassliche Validenkarriere
(Aufstieg zum Senior Consultant) auf ein von ihm bereits im
Verwaltungsverfahren eingereichtes Schreiben vom 6. Juni 2007. Darin bestätigte
die Firma H.________ Ltd, dass E.________ über ein Potential verfüge, welches
ihm ohne physische Einschränkungen erlaubt hätte, mit seiner heutigen Erfahrung
die Position eines "Senior Consultant" innerhalb Firma H.________ Ltd
einzunehmen. Die Arbeitgeberin führte darin weiter aus, dass die Aufgabe eines
Senior Consultants mit einer hohen Reisetätigkeit zu Gruppengesellschaften bzw.
zu Werken in der ganzen Welt verbunden sei. Zudem müsse sich ein Senior
Consultant mit uneingeschränkter physischer Mobilität bewegen können und in der
Lage sein, ein 100%iges Arbeitspensum zu bewältigen. Aus diesen Gründen könne
E.________ behinderungsbedingt den Anforderungen einer derartigen Stelle nicht
entsprechen. Ein Senior Consultant im Alter von E.________ könne in der Firma
ein Jahresgehalt von Fr. 149'000.- bis 182'000.- erzielen.

3.2 Das kantonale Gericht ist zum Ergebnis gelangt, es sei zwar möglich, dass
der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall bei der Firma H.________ Ltd als Senior
Consultant tätig wäre und ein entsprechend höheres Einkommen erzielen würde,
doch sei dies nicht überwiegend wahrscheinlich. Es erwog, der vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Aufstieg könnte nur als erstellt betrachtet
werden, wenn die Arbeitgeberin nicht nur, wie sie dies im Schreiben vom 6. Juni
2007 getan habe, sein diesbezügliches Potential bestätigen würde, sondern dass
er diese Position auch tatsächlich erlangt hätte. Im Übrigen liege das
angenommene Valideneinkommen von Fr. 131'436.- (von einem 60%-Pensum
hochgerechnetes Einkommen) im Rahmen des branchenüblichen Durchschnitts. Der
Beschwerdeführer werde proportional nicht schlechter bezahlt als bei einer
Vollzeitbeschäftigung.

3.3 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Beweisanforderungen in
Bezug auf den Nachweis der Entwicklung des hypothetischen Valideneinkommens
überspannt und damit Bundesrecht verletzt, wenn sie den von ihm geltend
gemachten Aufstieg zum Senior Consultant nur als erstellt betrachten würde,
wenn seine Arbeitgeberin bestätigen würde, dass er diese Position auch
tatsächlich erlangt hätte. Ihre Beweiswürdigung sei willkürlich.

3.4 Welche berufliche Tätigkeit die versicherte Person ohne gesundheitliche
Beeinträchtigung ausüben würde, ist als Beurteilung hypothetischer
Geschehensabläufe eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst
wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung
berücksichtigt werden (Urteile 9C_847/2007 vom 9. Mai 2008 E. 3.1, 8C_234/2007
vom 14. November 2007 E. 4.1; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Die
Feststellung der Vorinstanz bleibt daher für das Bundesgericht grundsätzlich
verbindlich, ausser sie sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG (E. 1).

3.5 Entgegen der im kantonalen Entscheid vertretenen Auffassung lässt das
Schreiben der Firma H.________ Ltd vom 6. Juni 2007 (vgl. E. 3.1) nicht allein
die Auslegung zu, dass der Beschwerdeführer als Gesunder "nur" über ein
entsprechendes Potential verfügt hätte und der Aufstieg zum Senior Consultant
in diesem Sinne eine rein theoretische Entwicklungsmöglichkeit gewesen wäre.
Mindestens ebenso nahe liegt das Verständnis, dass E.________ im
Gesundheitsfalle mit einer Beförderung zum Senior Consultant hätte rechnen
können, indem sich der Bestätigung entnehmen lässt, dass er über die hiefür
vorausgesetzten beruflichen Fähigkeiten und die dazu notwendige Erfahrung
verfügen würde und einzig die von ihm behinderungsbedingt nicht erfüllbaren
Erfordernisse der weltweiten Reisetätigkeit, der uneingeschränkten Mobilität
und des vollen Arbeitspensums seinem Einsatz als Senior Consultant im Wege
stehen.
Angesichts der fehlenden Eindeutigkeit der Arbeitgeberbestätigung und der
insoweit unklaren Aktenlage hätte die Vorinstanz weitere Abklärungen über die
Wahrscheinlichkeit der geltend gemachten Validenkarriere treffen müssen. Indem
sie dies unterlassen und sich abschliessend auf die nicht eindeutige
Bestätigung vom 6. Juni 2007 gestützt hat, hat sie den Sachverhalt
unvollständig festgestellt und den Untersuchungsgrundsatz verletzt, was vom
Bundesgericht als Rechtsverletzung zu berücksichtigen ist (E. 1.2 hiervor;
Urteil 8C_447/2009 vom 30. Oktober 2009 E. 3.5). Zur Vervollständigung des
Sachverhalts hat das Bundesgericht der Arbeitgeberin verschiedene Fragen im
Zusammenhang mit der mutmasslichen Validenkarriere des E.________ zur
Stellungnahme unterbreitet (Art. 55 Abs. 1 und 2 BGG in Verbindung mit Art. 49
BZP).

3.6 Auf Nachfrage der Instruktionsrichterin hin gab die Firma H.________ Ltd in
ihrem Schreiben vom 21. Dezember 2009 an, dass die Beförderung zum Senior
Consultant in der Firma ein normaler Schritt im Rahmen der Karriereplanung für
Ingenieure sei. Diese träten normalerweise direkt nach dem Studium in die Firma
ein, arbeiteten dann als Consultant für zwei bis fünf Jahre, abhängig von der
Ausbildung und der gezeigten Leistung. Anschliessend erfolge normalerweise die
Beförderung zum Senior Consultant und die Übernahme eigenständiger Projekte
innerhalb der Gruppe. Wie bereits im Schreiben vom 6. Juni 2007 erwähnt, sei
die Beförderung mit der Übernahme internationaler Projekte bei den
Gruppengesellschaften verbunden, was eine hohe Reisetätigkeit und eine
uneingeschränkte physische Mobilität voraussetze, welchen Anforderungen
E.________ aufgrund seiner Behinderung nicht gerecht werden könne. Es sei
unbestritten, dass seine Einschränkungen die Beförderung zum Senior Consultant
verhindert hätten. Unter normalen Umständen wäre E.________ ganz sicherlich
bereits seit 2007 als Senior Consultant tätig. Es sei nochmals auf den Umstand
hinzuweisen, dass lediglich die physische Begebenheit einer "normalen" Karriere
im Hause im Wege stehe. Die Hauptfunktion der Mitarbeiter im Ingenieurbereich
liege in der Projektarbeit bei den Gruppengesellschaften, welche sich weltweit
an über 70 Standorten befänden. Die Gesellschaft X.________ erbringe
Dienstleistungen im Rahmen von Beratermandaten bei den Tochtergesellschaften.
Dies erfordere zwingend - neben der fundierten Ausbildung - eine
uneingeschränkte Mobilität, um vor Ort die Dienstleistungen erbringen zu
können. Da die Werke normalerweise nicht in der näheren Agglomeration von
grossen Städten lägen, sei die Zugänglichkeit für mobil beeinträchtigte
Personen sehr schwer und auch aus sicherheitstechnischen Überlegungen nicht
angebracht. Was den Lohn für Ingenieure im Range eines Senior Consultants
anbelange, so bewege sich dieser zwischen Fr. 151'000.- und 190'000.-, abhängig
von der Erfahrung und der Verantwortung für Projekte, verbunden mit
unterschiedlichen Komplexitäten.

3.7 Aufgrund der Präzisierungen der Arbeitgeberin in ihrem Schreiben vom 21.
Dezember 2009 steht fest, dass für E.________ der Aufstieg zum Senior
Consultant im Gesundheitsfall nicht nur - wie von der Vorinstanz angenommen -
eine rein theoretische Entwicklungsmöglichkeit gewesen wäre, sondern dass
einzig behinderungsbedingte Gründe seine Beförderung zum Senior Consultant
verhindert haben und er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung mit mehr als
überwiegender Wahrscheinlichkeit (gemäss Schreiben vom 21. Dezember 2009 "ganz
sicherlich") im Jahr 2007 zum Senior Consultant befördert worden wäre.
Nichtsdestoweniger hält die IV-Stelle auch nach Kenntnis der ergänzenden
Stellungnahme der Firma H.________ Ltd vom 21. Dezember 2009 an ihrer
(rentenherabsetzenden) Verfügung fest mit der Begründung, konkrete
Anhaltspunkte für die Annahme einer mutmasslichen beruflichen Weiterentwicklung
fehlten nach wie vor und könnten auch nicht vorgebracht werden, weil der
Versicherte bereits 1984, während seines Studiums, invalid geworden sei. Der
IV-Stelle ist insoweit zuzustimmen, als sich bei in jungen Jahren verunfallten
Versicherten (wie dem Beschwerdeführer) die hypothetische Tatsache einer Jahre
später im Gesundheitsfall ausgeübten bestimmten Tätigkeit naturgemäss einem
strikten Beweis entzieht. Indessen übersieht sie, dass den damit verbundenen
Beweisschwierigkeiten begegnet werden muss, indem in derartigen Konstellationen
die Anforderungen an den massgebenden Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nicht überspannt werden (Urteil B 55/02 vom 9. April 2003
[mit Zusammenfassung in SZS 2004 S. 67]). Dabei ist der Fall des
Beschwerdeführers insofern speziell gelagert, als aufgrund der Angaben der
Arbeitgeberin, namentlich zu ihrer Politik bei der Beförderung vom Consultant
zum Senior Consultant (Stellungnahme vom 21. Dezember 2009), die hypothetische
berufliche Validenlaufbahn des Beschwerdeführers so genau bekannt ist, dass der
von der IV-Stelle erhobene Einwand fehlender konkreter Anhaltspunkte nicht
überzeugt.
Angesichts der Tatsache, dass der Argumentation im kantonalen Entscheid mit der
im letztinstanzlichen Verfahren bei der Firma H.________ Ltd eingeholten,
präzisierten Auskunft vom 21. Dezember 2009 die Grundlage entzogen ist,
erübrigt es sich auch, auf die Erwägungen der Vorinstanz, welche auf eine
Stellungnahme zu besagtem Schreiben verzichtet hat, weiter einzugehen.

3.8 Demnach ist für das Valideneinkommen der von einem Senior Consultant bei
der Firma H.________ Ltd erzielte Lohn von durchschnittlich Fr. 165'500.- (Fr.
149'000.- bis 182'000.-; nach den Angaben im Schreiben vom 21. Dezember 2009:
Fr. 151'000.- bis 190'000.-, was einem - keinen Einfluss auf das Ergebnis
[Anspruch auf eine halbe Rente] ausübenden - Durchschnittswert von Fr.
170'500.- entspräche) heranzuziehen. Eine Gegenüberstellung mit dem
unbestritten gebliebenen Invalideneinkommen von Fr. 78'864.- führt zu einem
Invaliditätsgrad von 52 %, womit der Anspruch auf eine halbe Rente unverändert
weiterbesteht.

4.
Dem Verfahrenausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden
IV-Stelle aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese hat dem Beschwerdeführer
überdies eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des
Kantons Aargau vom 26. November 2008 und die Verfügung der IV-Stelle des
Kantons Aargau vom 12. Juli 2007 werden aufgehoben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau
zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. März 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Keel Baumann