Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 857/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_857/2009

Urteil vom 30. Oktober 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Fessler.

Parteien
P.________,
Deutschland,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland,
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. August
2009.

In Erwägung,
dass P.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den
Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. August 2009 betreffend den
Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung erhoben hat,
dass der angefochtene Entscheid die Sache zur weiteren Abklärung des
Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an
die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zurückweist und der Beschwerdeführerin
eine Parteientschädigung von Fr. 1800.- zuspricht (Dispositiv-Ziffer 2 und 4),
was beides als (bundes-)rechtswidrig gerügt wird,
dass die Beschwerde gegen einen Rückweisungsentscheid einschliesslich die
Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen u.a. voraussetzt, dass er einen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann oder dass deren Gutheissung
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93
Abs. 1 lit. a und b BGG; BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481; 133 V 645 E. 2.1 S. 647;
Urteil 9C_567/2008 vom 30. Oktober 2008 E. 2.1 und 2.2),
dass die Verpflichtung der IV-Stelle zur Vornahme ergänzender Abklärungen
keinen im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht wieder gutzumachenden
Nachteil darstellt, und zwar selbst dann nicht, wenn die vorinstanzliche
Feststellung, der rechtserhebliche Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt,
offensichtlich unrichtig oder Ergebnis unhaltbarer Beweiswürdigung wäre (Urteil
9C_735/2009 vom 28. September 2009 mit Hinweisen),
dass auch in Bezug auf die Bemessung der Parteientschädigung für das
erstinstanzliche Beschwerdeverfahren der nicht wieder gutzumachende Nachteil zu
verneinen ist, da über die Verteilung der Gerichts- und Parteikosten nicht
befunden werden kann, ohne vorfrageweise die Begründetheit der Rückweisung zu
prüfen, was unzulässig ist (Ur-teil 9C_834/2007 vom 18. Dezember 2007 mit
Hinweisen),
dass die im Rückweisungsentscheid festgesetzte Höhe der Parteientschädigung für
das kantonale Verfahren durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar sein
wird (Art. 93 Abs. 3 BGG; Ur-teil 9C_ 567/2008 vom 30. Oktober 2008 E. 4.2),
dass die Beschwerdeführerin weder in Bezug auf die Rente noch hinsichtlich der
Parteientschädigung darlegt, inwiefern die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1
lit. b BGG erfüllt sind (Urteile 4A_196/2007 vom 5. Dezember 2008 E. 2.4 und
9C_613/2007 vom 23. Oktober 2007 E. 3.1),
dass die offensichtlich unzulässige Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG erledigt wird,
dass von der Erhebung von Gerichtskosten umständehalber abzusehen ist (Art. 66
Abs. 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III,
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Oktober 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler