Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 84/2009
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2009
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2009


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C_84/2009 {T 0/2}

Urteil vom 10. August 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Parteien
R.________,
handelnd durch J.________, und diese vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Bügler,
Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich Zusatzleistungen zur AHV/IV,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 16. Dezember 2008.

Sachverhalt:

A.
R.________ (geboren 1983) bezieht nebst einer ganzen Invalidenrente eine
Entschädigung für Hilflosigkeit schweren Grades sowie Ergänzungsleistungen und
kantonale Beihilfen. Er lebt im Haushalt seiner Mutter und wird von ihr
gepflegt. Am 12. Juli 2006 reichte seine Mutter der Sozialversicherungsanstalt
des Kantons Zürich eine Abrechnung für den Monat Juni 2006 im Betrag von Fr.
3'384.05 ein. Der Abrechnung lag eine Rechnung der Stiftung X.________ für
Behinderte vom 10. Juli 2006 zugrunde, wo sich R.________ vom 13. Mai bis 18.
Juni 2006 aufgehalten hatte. Mit Verfügung vom 17. August 2006 vergütete die
Sozialversicherungsanstalt gestützt auf die eingereichte Abrechnung
Krankheitskosten im Betrag von Fr. 599.-. Daran hielt sie mit
Einspracheentscheid vom 19. Februar 2007 fest mit der Begründung, mit dem
zugesprochenen Betrag von Fr. 599.- sei der Maximalbetrag für Krankheitskosten
von jährlich Fr. 25'000.- für zu Hause wohnende Personen ausgeschöpft.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 16. Dezember 2008 ab, soweit es darauf
eintrat.

C.
R.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, in Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide sei die
Streitsache zur gehörigen Untersuchung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz,
eventuell an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Ferner stellt er das Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung.

Kantonales Gericht, Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich und das
Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E.
1.2 S. 252 mit Hinweisen; 133 III 545 E. 2.2 S. 550; 130 III 136 E. 1.4 S.
140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen
Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur
die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine unvollständige
Sachverhaltsfeststellung stellt eine vom Bundesgericht ebenfalls zu
korrigierende Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG dar (Seiler/von
Werdt/Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007 N 24 zu Art.
97).

2.
2.1 Die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung haben durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Schaffung und die Änderung von
Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung
zwischen Bund und Kantonen ([NFA]; AS 2007 5779) eine umfassende Neuregelung
erfahren. Gemäss den nunmehr geltenden Bestimmungen werden die vergütbaren
Krankheits- und Behinderungskosten im Rahmen bundesrechtlicher Vorgaben (Art.
14 Abs. 1 und 3 ELG) durch die Kantone bezeichnet (Art. 14 Abs. 2 ELG). Die
bisherige bundesrechtliche Regelung (Art. 3-18 ELKV) bleibt jedoch während
einer Dauer von höchstens drei Jahren ab 1. Januar 2008 anwendbar, solange der
Kanton keine diesbezüglichen Normen erlassen hat (Art. 34 ELG). Weil in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen (materiellen) Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen),
richtet sich der hier zu prüfende Anspruch auf Vergütung der Kosten für Pflege
und Betreuung nach den bis Ende 2007 gültig gewesenen Bestimmungen.
2.2
2.2.1 Gemäss Art. 3d aELG (in Kraft gewesen bis 31. Dezember 2007) haben
Bezügerinnen und Bezüger einer jährlichen Ergänzungsleistung Anspruch auf die
Vergütung von ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Krankheits- und
Behinderungskosten für: Zahnarzt (lit. a), Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause
sowie in Tagesstrukturen (lit. b), Diät (lit. c), Transporte zur
nächstgelegenen Behandlungsstelle (lit. d), Hilfsmittel (lit. e) und die
Kostenbeteiligung nach Art. 64 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung
([KVG], lit. f; Franchise, Selbstbehalte). Diese Aufzählung vergütungsfähiger
Krankheits- und Behinderungskosten ist abschliessend (BGE 129 V 379 E. 3.1;
Urteil P 19/03 vom 20. Dezember 2004, E. 4.4, publiziert in SVR 2005 EL Nr. 2
S. 5; AHI 2002 S. 72).

2.2.2 Für zu Hause wohnende alleinstehende Personen beträgt der jährlich zu
vergütende Höchstbetrag Fr. 25'000.- (Art. 3d Abs. 2 lit. a aELG). Haben diese
Personen einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der
Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung, so erhöht sich dieser Betrag
auf Fr. 90'000 bei schwerer Hilflosigkeit, "soweit die Kosten für Pflege und
Betreuung durch die Hilflosenentschädigung nicht gedeckt sind" (Art. 3d Abs.
2bis aELG).

2.3 Gemäss Art. 3d Abs. 4 aELG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 der Verordnung
über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (ELV) bezeichnet das Eidgenössische Departement des
Innern (EDI) die zu vergütenden Krankheits- und Behinderungskosten. Gestützt
auf diese Delegationsnorm hat das EDI die Verordnung über die Vergütung von
Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKV) am 29.
Dezember 1997 (in Kraft seit 1. Januar 1998) erlassen.

Nach Art. 3 Abs. 2 ELKV wird die Hilflosenentschädigung der IV und der
Unfallversicherung von den ausgewiesenen Pflege- und Betreuungskosten nach den
Art. 13 bis 13b ELKV abgezogen, wenn sich der Betrag der Kostenvergütung nach
Art. 3d Abs. 2bis aELG oder Art. 19b ELV erhöht. Der Höchstbetrag nach Art. 3d
Abs. 2 aELG darf jedoch nicht unterschritten werden.

3.
Im Streit liegt, ob die von der Mutter des Beschwerdeführers gestützt auf die
Rechnung der Stiftung X.________ vom 10. Juli 2006 vorgenommene Abrechnung für
den dortigen Aufenthalt im Monat Juni 2006 im Betrag von Fr. 3'384.05
vollumfänglich zu vergüten ist.

3.1 Nach den verbindlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts hat der
Beschwerdeführer bis zum 31. Mai 2006 unter dem Titel "Krankheits- und
Behinderungskosten" Fr. 13'001.- sowie Fr. 11'400.- für den Erwerbsausfall
seiner Mutter, somit insgesamt Fr. 24'401.- vergütet erhalten. Die strittige
Abrechnung vom 12. Juli 2006 berücksichtigte die Beschwerdegegnerin nur noch im
Umfang von Fr. 599.-, was der Differenz zum Höchstbetrag von Fr. 25'000.-
gemäss Art. 3d Abs. 2 lit. a aELG entspricht.

3.2 Die Beschwerdegegnerin begründete im Einspracheentscheid vom 19. Februar
2007 die nur teilweise Übernahme der geltend gemachten Kosten damit, für zu
Hause wohnende Alleinstehende könnten pro Jahr zusätzlich zur jährlichen
Ergänzungsleistung höchstens Fr. 25'000.- vergütet werden. Bei vorübergehendem
Aufenthalt in einem Heim (beispielsweise zur Entlastung der Angehörigen) werde
kein Heimfall geführt, sondern es würden mit den jährlichen
Ergänzungsleistungen die notwendigen Zusatzkosten als Krankheits-, Pflege- und
Betreuungskosten vergütet (Hinweis auf Art. 10 und 11 ELKV). Vorübergehend sei
ein Aufenthalt in einem Heim, solange die eigene Wohnung beibehalten werde und
eine Rückkehr nach Hause möglich sei. Dauere der Aufenthalt in der Institution
länger als ein Jahr, sei spätestens mit dem Jahresablauf eine
Heimfallberechnung vorzunehmen (Hinweis auf Rz. 5048, 5049 und 5051 der
Wegleitung des BSV über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig
ab 1. Januar 2002). Da der Aufenthalt in der Institution nur vorübergehend
gewesen sei, sei keine Heimkostenrechnung durchzuführen. Da dem Versicherten
als Krankheitskosten bereits Fr. 24'401.- rückvergütet gewesen seien, könne ihm
für das Jahr 2006, ausgehend vom Maximum von Fr. 25'000.-, nur noch der Betrag
von Fr. 599.- ausbezahlt werden. Im Schreiben vom 27. Februar 2007 machte die
Beschwerdegegnerin gegenüber der Mutter des Beschwerdeführers Erläuterungen zur
Erhöhung der Vergütungslimite der Krankheitskosten. Die nicht vorgenommene
Erhöhung der Vergütungslimite der Krankheitskosten von Fr. 25'000.- auf Fr.
90'000.- begründete sie damit, der Höchstbetrag werde nur dann heraufgesetzt,
wenn die ausgewiesenen Pflege- und Betreuungskosten höher seien als die
Hilflosenentschädigung der IV. Als ausgewiesene Pflege- und Betreuungskosten
würden nur Kosten nach Art. 13 bis 13b ELKV (Hinweis auf AHI 2003 S. 402 f.)
gelten. Beim Beschwerdeführer könnten demnach nur die Erwerbseinbusse seiner
Mutter von Fr. 11'400.- zu einer Erhöhung der Vergütungslimite der
Krankheitskosten führen. Da diese Kosten von Fr. 11'400.- aber tiefer seien als
die Hilflosenentschädigung schweren Grades von jährlich Fr. 20'640.-, werde der
Höchstbetrag für die Vergütung von Krankheitskosten nicht heraufgesetzt. Für
Kosten, die in Tagesstrukturen wie in der Beschäftigungsgruppe der Stiftung
X.________ entstünden (Art. 14 ELKV), gelte die erhöhte Limite nicht. Da der
Gastaufenthalt in der Stiftung X.________ nicht unter den Art. 13 bis Art. 13b
ELKV abgerechnet werden könne, gelte auch hier die Erhöhung der
Vergütungslimite von Fr. 25'000.- auf Fr. 90'000.- nicht.

3.3 Das kantonale Gericht pflichtete der Auffassung der Beschwerdegegnerin
vollumfänglich bei, wonach eine Erhöhung der Kostenlimite auf Fr. 90'000.-
ausser Betracht falle. Den Akten sei zu entnehmen, dass sowohl stationäre als
auch ambulante Kosten vergütet worden seien. In diesem Zusammenhang sei jedoch
darauf hinzuweisen, dass unter dem Titel "Krankheits- und Behinderungskosten"
gemäss Art. 3d Abs. 1 aELG keinerlei Heimkosten fallen, ausser es handle sich
um einen vorübergehenden Spitalaufenthalt, eine ärztlich verordnete
Erholungskur oder Badekur (Art. 10 bis 12 ELKV; Hinweis auf BGE 129 V 379 E.
3.3). Sollte bisher für die über einen Monat dauernden Aufenthalte in der
Stiftung X.________ eine Heimberechnung durchgeführt worden sein, so entspreche
dieses Vorgehen weder der gesetzlichen Regelung noch der Rechtsprechung. Aus
dem allenfalls bisher geübten Entgegenkommen könne der Beschwerdeführer jedoch
für die Zukunft nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zu beachten sei immerhin,
dass die Beschwerdegegnerin bis zur Ausschöpfung des Betrages von Fr. 25'000.-
entgegenkommenderweise ebenfalls Kosten der Stiftung X.________ berücksichtigt
habe.

3.4 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dem Gesetz selbst
lasse sich für die Unterscheidung von kurzen und längeren Heimaufenthalten in
Art. 3b aELG keine Lösung entnehmen. Betrachte man bereits Heimaufenthalte von
mehr als einem Monat als solchen längeren Aufenthalt (Verweis auf Ralph Jöhl,
Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Ulrich Meyer [Hrsg] Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIIII, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel
2007 S. 1714 f.), könnten die gesamten derartigen Heimkosten für solche
Aufenthalte gestützt auf Art. 3b aELG in der normalen EL-Berechnung vergütet
werden, was dem Ziel der Ergänzungsleistungen, mithin der Existenzsicherung,
entspreche. Werde die Grenze bei einem Jahr angesetzt, bestehe die Gefahr einer
Leistungslücke, wie der vorliegende Fall exemplarisch zeige. Solchenfalls
könnten derartige interne Heimaufenthalte, welche der Entlastung der
Angehörigen dienen, zwar im Einklang mit dem Vorgehen der Stadt Y.________ und
entgegen der Auffassung der Vorinstanz gesondert als Krankheits- und
Behinderungskosten nach Art. 3d aELG vergütet werden (nämlich nach der
Verwaltungspraxis kraft Art. 11 ELKV); doch seien sie betraglich unter
Umständen begrenzt, was zur Folge habe, dass entweder die Existenz der
berechtigten Person nicht gedeckt sei oder diese nur wegen fehlender Mittel im
Heim leben müsse, was beides den Zielen des ELG widerspreche. Der Begriff der
längeren Zeit sei daher weit auszulegen. Er umfasse hier sämtliche sogenannte
internen Aufenthalte in der gemeinnützigen Stiftung X.________, welche über
einen Monat gedauert haben. Die entsprechenden Kosten seien daher im Rahmen der
gewöhnlichen EL-Berechnung zu decken und von der separaten Vergütung der
Krankheitskosten, welche nicht entfalle, auszunehmen.

Werde von einem Standardfall ausgegangen, sei zu prüfen, welche Obergrenze der
gesonderten vergütungsfähigen Krankheits- und Behinderungskosten gestützt auf
Art. 3d Abs. 2bis aELG bestehe. Angesichts der Hilflosenentschädigung schweren
Grades habe er Anspruch auf die erhöhte Obergrenze von Fr. 90'000.-, wenn die
Kosten für Pflege und Betreuung Fr. 20'640.- überstiegen. Die Verwaltungspraxis
ziehe für die Vergleichskosten lediglich diejenigen nach Art. 13 bis 13b ELKV
in Betracht und lasse die Kosten nach Art. 14 ELKV weg. Diese letzteren Kosten
dienten freilich der Betreuung der EL-Bezüger in Tagesstrukturen und könnten
für den Fall ihrer Nichtdeckung gleichermassen dazu führen, dass eine
betroffene Person aus rein finanziellen Gründen nicht mehr zu Hause leben
könne, sondern ganztags in ein Heim wechseln müsse, auch wenn sie keine oder
nur marginale Pflege benötige. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung müsse
es daher sein, auch die Kosten nach Art. 14 ELKV in die Vergleichsrechnung
einzubeziehen. Die Kosten des externen Aufenthalts als solche seien nach Art.
13 Abs. 3 ELKV zu würdigen und in die Vergleichsrechnung einzubeziehen. Diese
Folgerung gebiete sich auch hinsichtlich der sogenannten internen
Gastaufenthalte in der Stiftung X.________. Denn als Kosten in Tagesheimen etc.
könnten durchaus auch vorübergehende, kurze stationäre Aufenthalte fallen
(Hinweis auf Jöhl a. a. O., S. 1890), welche keinen Wechsel zur Heimberechnung
erlaubten.

4.
4.1 Für die Berechnung und Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung unterscheidet
das ELG (in der bis Ende Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) zwischen
Personen, die dauernd oder für längere Zeit in einem Heim oder Spital leben
(vgl. etwa Art. 3a Abs. 3, Art. 3b Abs. 2 und 3 sowie Art. 3d Abs. 3 aELG), und
zu Hause wohnende Personen (Art. 3b Abs. 1 und 3, Art. 3d Abs. 2 und 2bis
aELG). Im Lichte dieser Gesetzesbestimmungen (vgl. dazu auch Botschaft des
Bundesrates vom 16. Februar 2005 zum Bundesgesetz über die Neuordnung der
Pflegefinanzierung, BBl 2004 S. 2048 f.) haben Verwaltung und kantonales
Gericht den Beschwerdeführer, der sich jeweils nur vorübergehend (dazu BGE 129
V 378 E. 3.4 S. 380) und für kurze Zeit über Nacht in der Stiftung X.________
aufhält, zu Recht als zu Hause wohnend betrachtet und die Ergänzungsleistung
entsprechend berechnet. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers geht es
angesichts der gesetzlichen Konzeption nicht an, bei zu Hause wohnenden
Personen bei vorübergehenden Spital- oder Heimaufenthalten für die Zeit der
auswärtigen Unterbringung auf die andere Berechnungsweise zu wechseln.

4.2 Nach Art. 3d Abs. 2 lit. a aELG ist die Vergütung von Krankheits- und
Behinderungskosten für zu Hause wohnende, alleinstehende Personen pro Jahr auf
Fr. 25'000.- beschränkt. Dieser Betrag erhöht sich für zu Hause wohnende
Personen mit einem Anspruch auf Hilflosenentschädigung der IV oder der UV bei
schwerer Hilflosigkeit auf Fr. 90'000.-, soweit die Kosten für Pflege und
Betreuung durch die Hilflosenentschädigung nicht gedeckt sind (Art. 3d Abs.
2bis aELG). Diese besondere Höchstgrenze bezweckt, pflege- und
betreuungsbedürftigen Personen die Gelegenheit zu geben, möglichst lange
selbstständig wohnen zu können und nicht in ein Heim eintreten zu müssen. Aus
diesem Grund beschränkt sich die Erhöhung der allgemeinen Höchstgrenze von Fr.
25'000.- auf die Vergütung von Pflege- und Betreuungskosten (Jöhl, a. a. O., S.
1907 Rz. 388). Im Unterschied zur allgemeinen Höchstgrenze wird bei der
besonderen Höchstgrenze jedoch die Hilflosenentschädigung angerechnet, da die
Erhöhung nur in Frage kommt, "soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch
die Hilflosenentschädigung nicht gedeckt sind" (Art. 3d Abs. 2bis 2. Halbsatz
von Satz 1 aELG). Dementsprechend bestimmt Art. 3 Abs. 2 ELKV in
gesetzeskonformer Weise, dass die Hilflosenentschädigung der IV und der UV von
den ausgewiesenen Pflege- und Betreuungskosten nach den Art. 13 - 13b ELKV
(vgl. dazu Art. 3d Abs. 1 lit. b ELG) abgezogen wird, wenn sich der Betrag der
Kostenvergütung nach Art. 3d Abs. 2bis aELG oder Art. 19b ELV erhöht. Der
Höchstbetrag nach Art. 3d Abs. 2 aELG darf jedoch nicht unterschritten werden.
Der Unterschied zwischen der allgemeinen und der besonderen Höchstgrenze liegt
demnach darin, dass die Hilflosenentschädigung nur bei der besondern
Höchstgrenze anrechenbar ist. Erst wenn die ausgewiesenen Pflege- und
Betreuungskosten höher sind als die Hilflosenentschädigung der IV oder der UV
und der Höchstbetrag für die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten
(hier: Fr. 25'000.-) vor Abzug der Hilflosenentschädigung nicht ausreicht, um
diese Kosten voll zu vergüten, wird dieser Höchstbetrag heraufgesetzt
(Erläuterungen des BSV zur Änderung der ELKV auf den 1. Januar 2004, in: AHI
Praxis 2003 S. 402). Die Erhöhung kommt damit erst zur Anwendung, wenn die
ausgewiesenen Pflege- und Betreuungskosten zusammen mit den übrigen Krankheits-
und Behinderungskosten höher sind als die Hilflosenentschädigung und die
allgemeinen Höchstbeträge (Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur
AHV/IV, 2. Aufl., 2009, S. 205).

4.3 Der Beschwerdeführer bezieht eine Hilflosenentschädigung schweren Grades
von Fr. 20'640.-. Die Kosten für den Erwerbsausfall der Mutter betrugen im
Jahre 2006 Fr. 11'400.-. Da somit die Kosten für die Pflege und Betreuung durch
die Hilflosenentschädigung selbst bei Berücksichtigung der ganzen für den
Aufenthalt in der Stiftung X.________ am 12. Juli 2006 in Rechnung gestellten
Aufwendungen von Fr. 3'384.05 durch die Hilflosenentschädigung gedeckt sind,
hat die Beschwerdegegnerin zu Recht dem Beschwerdeführer lediglich die
Differenz von Fr. 599.- bis zur allgemeinen Höchstgrenze von Fr. 25'000.-
vergütet.

4.4 Die Aufzählung der gestützt auf Art. 3d Abs. 1 aELG vergütbaren Krankheits-
und Behinderungskosten ist nach ständiger Rechtsprechung abschliessend (BGE 129
V 379 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil P 19/03 vom 20. Dezember 2004, E. 4.4,
publiziert in SVR 2005 EL Nr. 2 S. 5; AHI 2002 S. 72). Nach lit. b sind die
Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen
vergütungsfähig. Die Voraussetzungen für die Vergütung werden in den Art. 13 -
13b und Art. 14 ELKV näher umschrieben. Angesichts der abschliessenden
Aufzählung des Art. 3 Abs. 1 aELG und des klaren Wortlauts von dessen lit. b
lassen sich die streitigen Heimaufenthaltskosten nicht unter die Art. 13 - 13b
ELKV subsumieren. Sinn und Zweck dieser Bestimmungen besteht darin, die
vergütungsfähigen Kosten für Pflege sowie Hilfe und Betreuung zu Hause zu
umschreiben (erwähntes Urteil P 19/03 vom 20. Dezember 2004, E. 4.4). Art. 14
ELKV bezieht sich auf Tagesstrukturen, nicht jedoch auf Heimkosten (BGE 129 V
380 E. 3.3). Art. 3d Abs. 1 aELG bietet demnach keine gesetzliche Grundlage für
die Vergütung von Heimkosten als Krankheitskosten (BGE 129 V 379 E. 3.3).
Indessen können nach der Verwaltungspraxis (Rz. 5057 Abs. 2 der WEL) Kosten von
Erholungsaufenthalten zur Entlastung von Angehörigen berücksichtigt werden,
wenn der Aufenthalt in einem Heim oder Spital erfolgte (JÖHL, a.a.O., S. 1890
Fn 192, subsumiert Entlastungsaufenthalte unter Art. 14 ELKV), was im
vorliegenden Fall auch der Grund für den Aufenthalt des Beschwerdeführers in
der Stiftung X.________ war. Mit dieser Begründung hat denn auch die
Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 599.- vergütet. Allfällige Drittbetreuung
während Entlastungsaufenthalten könnte sodann zu Hause oder in Tagesstrukturen
erfolgen und unter den Voraussetzungen der Art. 13 bis 14 ELKV vergütet werden.
Endlich ist darauf hinzuweisen, dass die ebenfalls abschliessende Aufzählung in
Art. 14 ELG (in der Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG zum NFA vom 6. Oktober
2006) als Weiterführung der bisherigen gesetzlichen Regelung von Art. 3d Abs. 1
aELG und die Begrenzung auf einen gesetzlich definierten Höchstbetrag zeigen,
dass das EL-System nicht für alle tatsächlich anfallenden Auslagen eine Deckung
vorsieht (vgl. auch E. 4 von BGE 129 V 378).

4.5 Soweit dem Beschwerdeführer im Laufe des Jahres 2006 nach dem
Heimaufenthalt im Juni 2006 weitere Kosten für Pflege und Betreuung entstanden
sein sollten, die durch die Hilflosenentschädigung nicht gedeckt sind (vgl. E.
4.2 hievor), könnte er von der Beschwerdegegnerin den Erlass einer Verfügung
verlangen. Dass sowohl die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid wie auch
die Vorinstanz sich mit solchen Kosten nicht befasst haben, lässt sich aus
bundesrechtlicher Sicht nicht beanstanden (Urteil 9C_165/2007 vom 14. September
2007; RKUV 1998 Nr. U S. 451). Gegenstand der Verfügung vom 17. August 2006 war
einzig die Abrechnung vom 12. Juli 2006 über die Kosten für den Heimaufenthalt
im Juni 2006 (vgl. dazu auch BGE 131 V 164 E. 2.1, 130 V 503, 125 V 414 E. 1a).

5.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66
Abs. 1 BGG). Ihm kann die unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und
Verbeiständung; Art. 64 BGG) gewährt werden, da die entsprechenden
Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 135 I 2 E. 7.1, 125 V 201 E. 4a S. 202 und
371 E. 5b S. 372). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG
aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu
leisten haben wird, wenn sie später dazu in der Lage ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege indes auf die Gerichtskasse
genommen.

3.
Rechtsanwalt lic. iur. Jürg Bügler wird für das bundesgerichtliche Verfahren
mit Fr. 2'800.- entschädigt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. August 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Nussbaumer