Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 849/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C_849/2009
{T 0/2}

Urteil vom 18. Mai 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte
R.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Freiburg,
route du Mont-Carmel 5, 1762 Givisiez,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des
Kantonsgerichts Freiburg
vom 7. August 2009.

Nach Einsicht
in die den Anspruch der R.________ (geb. 1958) auf eine Rente der
Invalidenversicherung verneinende Verfügung vom 10. Januar 2005 der IV-Stelle
des Kantons Freiburg,
in den die Einsprache der Versicherten teilweise gutheissenden Entscheid vom 5.
Dezember 2005, mit welchem die Verwaltung die Verfügung zum Zwecke ergänzender
Abklärungen aufhob,
in die nach Durchführung weiterer Abklärungen (Einholung eines
rheumatologischen Gutachtens beim Spital X.________ vom 5. Juli 2006) erlassene
rentenablehnende Verfügung vom 31. Mai 2007 (Invaliditätsgrad: 21 %),
in den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof,
vom 7. August 2009, mit welchem die von R.________ hiegegen erhobene Beschwerde
abgewiesen wurde,
in die von der Versicherten eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung sei aufzuheben und es sei
ihr eine Invalidenrente zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen,
und in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
in die zufolge Aussichtslosigkeit die unentgeltliche Rechtspflege verweigernde
Verfügung des Bundesgerichts vom 13. April 2010 mit der Aufforderung der
Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.-,
in die Bestätigung der Gerichtskasse, wonach der Vorschuss fristgerecht
geleistet worden ist,

in Erwägung,
dass die Versicherte, was unbestritten ist, ohne Invalidität 55 % als
Raumpflegerin und 45 % als Hausfrau tätig wäre (vgl. Verfügung vom 31. Mai
2007), weshalb ihr Invaliditätsgrad in Anwendung der gemischten Methode (Art.
28 Abs. 2ter IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch BGE
125 V 146 E. 4 und 5 S. 152 ff.; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 152 E. 5, I 156/04) zu
ermitteln ist,
dass - wie bereits im kantonalen Verfahren - die Einschränkung im
Haushaltsbereich um 22 % (Abklärungsbericht vom 23. September 2003) nicht
bestritten wird, ebenso wenig wie der sich daraus bei einer Gewichtung von 45 %
ergebende Teilinvaliditätsgrad von 10 %,
dass die Vorinstanz gestützt auf die von der IV-Stelle beigezogenen
medizinischen Unterlagen, namentlich das Gutachten des Spitals X.________ vom
5. Juli 2006, festgestellt hat, der Beschwerdeführerin wäre eine leichte bis
mittelschwere Tätigkeit ohne Überkopfarbeit bis zu einer Belastung von 10 kg zu
50 % zumutbar, und gestützt darauf die von der IV-Stelle auf 20 % festgesetzte
Einschränkung im Erwerbsbereich sinngemäss bestätigt hat, ebenso wie den sich
daraus bei einer Gewichtung von 55 % ergebenden Teilinvaliditätsgrad von 11 %,
welcher zusammen mit dem Teilinvaliditätsgrad von 10 % in der Haushaltführung
zu einem - rentenausschliessenden (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2004 und
in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) - Invaliditätsgrad von 21 %
führt,
dass in der Beschwerde nichts vorgebracht wird, was die Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts durch das kantonale Gericht als offensichtlich
unrichtig oder auf einer Bundesrechtsverletzung beruhend erscheinen lassen
könnte (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 lit. a BGG), weshalb nach Art.
105 Abs. 1 BGG vom Sachverhalt auszugehen ist, den die Vorinstanz festgestellt
hat,
dass sich die Vorbringen in der Beschwerde in einer im Rahmen der geltenden
Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts unzulässigen appellatorischen Kritik an
der vorinstanzlichen Beweiswürdigung erschöpfen,
dass die Hinweise der Versicherten, wonach sich die medizinischen Verhältnisse
"seit der Begutachtung im Jahre 2007" erheblich verschlechtert hätten und der
Sachverhalt der letzten drei Jahre durch die IV-Stelle nicht vollständig
abgeklärt worden sei, ins Leere gehen, weil die Verfügung vom 31. Mai 2007 die
zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 132 V 215
E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen),
dass, soweit die Beschwerdeführerin im letztinstanzlichen Verfahren weitere
medizinische Berichte eingereicht hat, festzustellen gilt (unabhängig von der
Frage, ob es sich überhaupt um zulässige Noven im Sinne von Art. 99 BGG
handelt), dass auch diese zum medizinisch ausreichend dokumentierten
rechtserheblichen Sachverhalt, wie er sich bis zu der die zeitliche Grenze der
richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden Verfügung (31. Mai 2007)
verwirklicht hat, nichts beizutragen vermögen, weshalb schon aus diesem Grund
darauf nicht weiter einzugehen ist,
dass die Versicherte eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes
mittels Neuanmeldung bei der IV-Stelle geltend machen könnte,
dass die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete
Beschwerde im vereinfachten Verfahren abzuweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die
Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg,
Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Mai 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Keel Baumann