Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 846/2009
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2009
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2009


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_846/2009

Urteil vom 5. Februar 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Ettlin.

Parteien
Personalvorsorgestiftung X.________, vertreten durch Advokat Dr. Heiner
Schärrer,
Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Stiftungen und berufliche Vorsorge des Kantons Basel-Landschaft,
Rathausstrasse 24, 4410 Liestal,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge (Aufsichtsmassnahmen),

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. September
2009.

Sachverhalt:

A.
Die Personalvorsorgestiftung X.________ (im Folgenden: Vorsorgestiftung)
bezweckt die berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG und seiner
Ausführungsbestimmungen für die Arbeitnehmer der Stifterfirma. Nachdem in Bezug
auf die Finanzierung der Altersguthaben Fragen aufgetaucht waren und nach
Gesprächen mit dem Amt für Stiftungen und berufliche Vorsorge des Kantons
Basel-Landschaft (nachfolgend: Aufsichtsbehörde) beauftragte die
Vorsorgestiftung am 7. Oktober 2005 die Firma Z.________ mit einem
Berechnungsmandat. Diese lieferte am 12. Januar 2006 ihren Bericht ab, worin
sie ausführte, ihre Aufgabe habe nicht darin gelegen, die effektive Höhe der
Altersguthaben bzw. die Vorsorgeleistungen der Rentenbezüger zu bestimmen,
sondern vielmehr in der Feststellung und Prüfung der Berechnungsmethodik bzw.
der in den Jahresrechnungen ausgewiesenen Werte. Nach erneuter Unterredung mit
der Vorsorgestiftung verpflichtete die Aufsichtsbehörde die Stiftung mit
Verfügung vom 1. September 2006, einen anerkannten Experten für berufliche
Vorsorge zu beauftragen, die reglementarischen Altersguthaben der aktiven oder
ausgetretenen Destinatäre und die Vorsorgeleistungen der Rentenbezüger zu
berechnen, wobei der Berechnung unpräjudiziell folgende Prämissen zu Grunde zu
legen seien:
a) Die bis zum 31. Dezember 1984 vorhandenen (wohlerworbenen) Altersguthaben
werden vollumfänglich gewahrt und zum reglementarischen, also mindestens zum
gesetzlichen Zinssatz verzinst.
b) Die Altersguthaben werden ab 1. Januar 1985 im reglementarischen, mindestens
also im gesetzlichen Umfang, geäufnet und verzinst. Dabei sind auch sämtliche
gesamtarbeitsvertraglichen Verpflichtungen zu respektieren.
c) Die Verjährung ihrer Ansprüche vorbehalten, sind in die Berechnungen
sämtliche Mitarbeitenden der Firma X.________ einzubeziehen, welche seit dem 1.
Januar 1985 Destinatärinnen oder Destinatäre der Personalvorsorgestiftung sind
oder waren, mithin auch all jene, welche zwischenzeitlich ausgetreten, zur
PK-SBV übergetreten oder Bezüger von Vorsorgeleistungen geworden sind. Im
letzteren Fall sind ggf. die Hinterlassenen als Destinatärinnen und Destinatäre
zu betrachten.
d) Stichtag für die Berechnung ist der 31. Dezember 2005.
Diese Berechnungen sind in drei Varianten vorzunehmen. Dabei gilt für alle
Varianten, dass die Mindestleistungen gemäss BVG jederzeit erfüllt sein müssen.
e) Die jährliche Betrachtung der Erfüllung des BVG ist ab 1990 zu beachten
(Art. 28 des Vorsorgereglements, Ausgabe 1990).
f) Die jährliche Betrachtung der Erfüllung des BVG ist ab 1995 zu beachten
(Art. 5.8.1 des Vorsorgereglements, Ausgabe 1995).
g) Die jährliche Betrachtung der Erfüllung des BVG ist nicht zu beachten.
Zudem verhielt die Aufsichtsbehörde den Stiftungsrat, die Rechte gegen
allfällige Ersatzpflichtige zu wahren und gegebenenfalls
verjährungsunterbrechende Massnahmen zu treffen. Sodann wies sie die
Vorsorgestiftung an, die Geschäftsführung sowie die Führung der Alterskonten
für die Jahre 1985 bis 2005 durch eine ausgewiesene und anerkannte
Kontrollstelle prüfen und testieren zu lassen. Für die Auftragserteilung
bezeichnete sie vier in Frage kommende Revisionsgesellschaften.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit
Entscheid vom 1. September 2009 ab. Es bejahte namentlich die
Verhältnismässigkeit der angeordneten aufsichtsrechtlichen Massnahmen.

C.
Die Vorsorgestiftung lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
führen und beantragen, es sei die Verfügung vom 1. September 2006 und der
angefochtene Entscheid aufzuheben.
Die Aufsichtsbehörde schliesst auf Abweisung der Beschwerde, währenddem sich
das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) der Stellungnahme enthält.

Erwägungen:

1.
1.1 Gegen Beschwerdeentscheide des Bundesverwaltungsgerichts betreffend
Verfügungen der Aufsichtsbehörden im Bereich der beruflichen Vorsorge (Art. 61
f. und 74 BVG) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an
die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts zulässig (Art. 82 lit. a
und Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG; Art. 35 lit. e BGerR).

1.2 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff.
BGG) kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es
kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).

1.3 Ob die Voraussetzungen für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten erfüllt
und die angeordneten Massnahmen angebracht sind, überprüft das Bundesgericht
als Rechtsfragen ohne Einschränkung der Kognition frei (Art. 95 lit. a BGG).
Hingegen ist die Feststellung der Verhältnisse, welche der
aufsichtsbehördlichen Anordnungen zugrunde liegen, tatsächlicher Natur, und vom
Bundesgericht lediglich auf ihre offensichtliche Unrichtigkeit hin zu prüfen
(Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG; Urteil 2A.395/2002 vom 14. August 2003
E. 2.2).

2.
2.1 Die Verfügung vom 1. September 2006 enthält in ihrem Dispositiv mehrere
Ziffern. Davon betreffen die Ziff. 1 und 2 die Pflicht, die Altersguthaben und
Vorsorgeleistungen zu berechnen, die Ziff. 3 und 4 ordnen die Wahrung der
Rechte an (Einleitung verjährungsunterbrechender Handlungen) und darüber zu
berichten. Schliesslich verpflichten die Ziff. 5 und 6 die Beschwerdeführerin,
die Geschäftsführung und Führung der Alterskonten während der Jahre 1985 bis
2005 durch eine anerkannte Kontrollstelle überprüfen zu lassen. In der
Beschwerde an die Vorinstanz beantragte die Beschwerdeführerin gesamthaft die
Aufhebung der Verfügung ohne Beschränkung auf bestimmte Ziffern; daneben
stellte sie eine Reihe weiterer Anträge, wobei sie in der Begründung die
erlassenen Massnahmen als unverhältnismässig bezeichnete. Allerdings bezieht
sich die Begründung inhaltlich nur auf die Ziff. 1 und 2 sowie 5 und 6,
hingegen nicht auf die Ziff. 3 und 4; im Gegenteil ging die Beschwerdeführerin
selber davon aus, dass Dritte eine Verantwortung für einen allfälligen Schaden
tragen.

2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat formell die Prüfung auf alle angeordneten
Massnahmen bezogen (E. 6.3), materiell aber nur die Ziff. 1 und 2 betreffend
die Berechnung der Altersguthaben sowie die Ziff. 5 und 6, soweit darin die
Untersuchung der Geschäftsführung und der Führung der Alterskonten der Jahre
1985 bis 2005 angeordnet worden ist, geprüft (E. 7 und 8). Das Gericht hat die
Rechtmässigkeit dieser Anordnungen bejaht und demgemäss die Beschwerde
abgewiesen. Zu den übrigen in der Beschwerde mit den Anträgen 2 bis 9
gestellten Rechtsbegehren, mittels welcher die Vorsorgestiftung u.a.
Feststellungen zur Geschäfts- und Kontenführung, zum zeitlichen Umfang der
Prüfung der Alterskonten und zu allfälligen Verantwortlichkeiten beantragt hat,
äusserte sich die Vorinstanz weder in den Erwägungen noch im Dispositiv
ausdrücklich.

2.3 In der Beschwerde an das Bundesgericht beanstandet die Beschwerdeführerin
nebst der Verletzung des rechtlichen Gehörs einzig die angeordneten
Nachkalkulationen, sowie die Auswahl von bloss vier Revisionsgesellschaften.
Sie rügt somit weder die angeordnete Pflicht, die Rechte wegen allfälliger
Schadenszufügungen zu wahren und der Aufsichtsbehörde darüber zu berichten
(Ziff. 3 und 4 des Verfügungsdispositivs) noch den Umstand, dass die Vorinstanz
auf ihre übrigen Begehren nicht eingegangen ist. Es besteht daher kein Anlass,
diese Punkte näher zu behandeln. Denn das Bundesgericht prüft, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die
rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1
S. 254).

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet eine Verletzung des rechtlichen Gehörs,
weil die Verfügung vom 1. September 2006 nicht rechtsgenügend begründet sei.
Namentlich erläutere die Aufsichtsbehörde nicht, weshalb und gestützt auf
welche gesetzlichen Grundlagen sie verfügt habe. Unerwähnt bleibe damit, welche
Gesetzesverletzungen die angeordneten Massnahmen erheischten. Zudem sei ihr vor
Verfügungserlass keine Gelegenheit gegeben worden, sich zur vorgesehenen
Verfügung zu äussern, welche die Beschwerdegegnerin für sie völlig überraschend
und ohne vorherige Ankündigung erlassen habe.

3.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter
anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen.
Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid
gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die
wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen
und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass
sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt
und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich
auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 III
439 E. 3.3 S. 445; 126 I 97 E. 2b S. 102 f. mit Hinweisen; Urteil 2C_700/2008
vom 18. Juni 2009 E. 3.2; Urteil 2A.783/2006 vom 23. Januar 2008 E. 4.1).

3.3 Die Begründung der angefochtenen Verfügung ist hinreichend. Die
Beschwerdeführerin wusste aus der Vorgeschichte und den Ausführungen in der
Verfügung, was verlangt wird und warum. Offensichtlich sind die
aufsichtsrechtlichen Massnahmen ergriffen worden, weil Zweifel über die
Korrektheit der BVG-Altersguthaben und Austrittsleistungen aufgetreten sind.
Diese Thematik war bereits vor der Anordnung der Massnahmen Gegenstand zweier
Unterredungen auf dem Amt, an welchen die Beschwerdeführerin teilnahm, und bei
deren Anlass sie ihren Rechtsstandpunkt darlegen konnte. Sodann ist ihre Kritik
in weiten Teilen materieller Natur, welche bei der Prüfung der inhaltlichen
Rechtmässigkeit der Verfügung von Bedeutung ist. Entgegen der offenbaren
Ansicht der Beschwerdeführerin gibt der Anspruch auf rechtliches Gehör kein
Recht darauf, sich vor Verfügungserlass zu deren materiellem Inhalt zu äussern,
sondern nur zum Sachverhalt als solchem sowie gegebenenfalls zu den
angewendeten Rechtsgrundlagen (BGE 129 II 497 E. 2.2 S. 504, 134 V 97 E. 2.8.2
S. 107). Der Sachverhalt war der Beschwerdeführerin klar, wie sie selber
einräumt und die Aufsichtsbehörde hat - wie zu erwarten war - auf der Grundlage
von Art. 62 BVG entschieden, währenddem Anlass des aufsichtsbehördlichen
Handelns von Anfang an erkennbar die Berechnung der Altersguthaben und
Austrittsleistungen nach BVG bildete. Die Rüge der Gehörsverletzung dringt
nicht durch.

4.
4.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet mit Recht nicht die grundsätzliche
Befugnis der Aufsichtsbehörde, gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. d BVG die
Erstellung von Berichten oder Berechnungen zu verlangen. Sie behauptet hingegen
die Unverhältnismässigkeit der Aufsichtsmassnahme, indem die Beschwerdegegnerin
auch Nachkalkulationen für Ansprüche angeordnet habe, die verjährt seien oder
bzgl. deren sie nicht mehr aktenaufbewahrungspflichtig sei. Sie wirft der
Aufsichtsbehörde zudem vor, von der Unzulässigkeit einer
Durchschnittsfinanzierung auszugehen, und sie beachte nicht, dass trotz zu
kleiner Altersgutschriften in einzelnen Jahren deren Total ausreichend sei.
Ferner sieht sie den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, weil
Nachprüfungen verlangt werden, obwohl die Aufsichtsbehörde schon früher die
Mängel hätte beanstanden müssen.

4.2 Die Beschwerdeführerin hat im vorinstanzlichen Verfahren nicht konkret
geltend gemacht, inwiefern die angeordnete Massnahme unverhältnismässig sein
soll, sondern nur vorgebracht, es sei gerechtfertigt, vorerst das Ergebnis der
bisherigen Begutachtung zu würdigen und eine Lösung zu finden. Daran hält sie
sinngemäss vor Bundesgericht fest, ist sie doch der Ansicht, eine Nachprüfung
sei nicht nötig. Indessen ist eine Lösung nicht möglich, solange das Ausmass
der allfällig notwendigen Korrekturen nicht hinreichend zuverlässig bekannt
ist. Die aufsichtsrechtlichen Massnahmen sind geeignet, die Grundlagen zur
späteren Feststellung rechtskonformer Verhältnisse oder eines allenfalls
rechtswidrigen Zustandes zu liefern. Im Übrigen erwähnt das Gutachten der
Vorsorgeexpertin Z.________ vom 12. Januar 2006 eine der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung nicht entsprechende Berechnung der Austrittsleistungen, ohne
aber die fehlerhaften Konten auszuweisen oder den Fehlbetrag zu nennen.
Inwiefern die Expertise unter diesen Umständen die Mängel in ausreichendem
Masse aufzeigt, erläutert die Beschwerdeführerin nicht und ist nicht
ersichtlich.

4.3 Die Anordnung in Ziff. 1 der Verfügung betreffend die Berechnung der
Altersguthaben entspricht ziemlich genau der Fragestellung, deren Beantwortung
Inhalt des Auftrages vom 7. Oktober 2005 an die Expertin Z.________ war. Damals
erteilte die Vorsorgestiftung nach vorheriger Rücksprache mit der
Aufsichtsbehörde das "Berechnungsmandat". Die Beschwerdeführerin hat im
vorinstanzlichen Verfahren selbst vorgebracht, bei wörtlicher Auslegung des
Reglements hätte sie die Leistungen nicht finanzieren können, was auch der
Bericht der Firma Z.________ vom 12. Januar 2006 bemerkt. Sie beanstandet auch
nicht die Aussage im erwähnten Bericht, wonach bei ausgetretenen Versicherten
zusätzliche Ansprüche aus vorobligatorischer Zeit vorhanden sein könnten. Damit
besteht berechtigter Bedarf, Klarheit über das Ausmass der im Grundsatz nicht
bestrittenen Mängel zu schaffen. Jedenfalls steht keineswegs fest, dass die
Altersguthaben und Austrittsleistungen richtig berechnet und geäufnet worden
sind. Sodann hat die Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 28. Februar 2006 die
Expertise der Firma Z.________ vom 12. Januar 2006 in verschiedener Hinsicht
beanstandet. Die Firma Z.________ als Expertin für berufliche Vorsorge
bestätigte ihrerseits, dass bei Anwendung des Reglements nach dem Wortlaut ab
dem 1. Januar 1995 (Zeitpunkt des Inkrafttretens des Freizügigkeitsgesetzes
[FZG; SR 831.40]) für alle Versicherten die Kontoführung neu nachvollzogen
werden müsse und dies die finanzielle Lage der Beschwerdeführerin erheblich
beeinträchtigen werde (Schreiben vom 4. April 2006). Dasselbe gilt jedoch auch
für die Situation vor 1995, da offenbar bereits die im Reglement 1990
vorgesehenen Beiträge ohne Zuschüsse des Arbeitgebers nicht ausreichten, um die
Leistungen zu finanzieren. Mit der angeordneten Berechnung geht es gerade
darum, einen allfälligen Nachfinanzierungsbedarf zu erheben, um in Kenntnis der
relevanten Fakten die je nach Abklärungsergebnis notwendig werdenden weiteren
Massnahmen in die Wege zu leiten. Gleichermassen wird die Zulässigkeit und
gesetzeskonforme Anwendung der reglementarischen Prämienordnung als
Durchschnittsprämie (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil von je 4 %)
massgeblich anhand der Abklärungsergebnisse zu beurteilen sein.

4.4 Die Beschwerdeführerin beanstandet auch, es sei unverhältnismässig, für
Ansprüche Nachkalkulationen zu verlangen, die verjährt seien und bezüglich
derer sie keine Aktenaufbewahrungspflicht mehr habe. Gemäss Ziff. 1c der
Verfügung sind - "die Verjährung ihrer Ansprüche vorbehalten" - sämtliche
Mitarbeitenden in die rückwirkende Nachkalkulation ab 1. Januar 1985
einzubeziehen. Diese Umschreibung ist so auszulegen, dass diejenigen Ansprüche,
welche verjährt sind, nicht mehr berechnet werden müssen. In diesem
Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass nach dem bis 31. Dezember 2004 gültig
gewesenen Art. 41 BVG wohl die Forderungen auf Leistungen verjährten, nicht
aber der Anspruch auf Freizügigkeitsleistungen, solange die Pflicht zur
Erhaltung des Vorsorgeschutzes besteht (BGE 127 V 315 E. 6a S. 326). Danach
bestimmt sich die Dauer, während welcher die Akten aufzubewahren sind. Im
Übrigen hat die Beschwerdeführerin nicht konkret vorgebracht, dass die
verlangten Berechnungen einen übermässigen Aufwand zur Folge hätten. Sie hat
auch nicht die in der Begründung der Verfügung wiedergegebene Aussage des
Experten T.________ der Firma Z.________ beanstandet, wonach die Berechnungen
realistischerweise innert 14 Tagen vorgenommen werden könnten. Unter diesen
Umständen ist die angeordnete Massnahme nicht als unverhältnismässig zu
beurteilen.

5.
5.1 Weiter macht die Beschwerdeführerin die Verletzung des Grundsatzes von Treu
und Glauben geltend, weil die Aufsichtsbehörde jahrelang vorbehaltlos die
Rechnungen mit den versicherungstechnischen Berichten abgenommen habe. Mit der
Infragestellung der korrekten Führung der Alterskonten rückwirkend auf über 20
Jahre werde sie in ihrem berechtigten Vertrauen auf die Rechtsakte der
Aufsichtsbehörde enttäuscht.

5.2 Die Rüge ist unbegründet. Wie das Bundesgericht konkretisiert hat, verleiht
der in Art. 9 BV enthaltene Grundsatz von Treu und Glauben Anspruch auf Schutz
des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges,
bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 126 II 377 E. 3a
S. 387; 122 II 113 E. 3b/cc S. 123, je mit Hinweisen). Mit der angeordneten
Nachberechnung werden erst die Grundlagen für die später allenfalls zu
treffenden Massnahmen geschaffen (vgl. E. 4.2 hievor). Die Frage, ob sich die
Beschwerdeführerin gutgläubig auf die von ihr offenbar geübte Auslegung des
Reglements stützen konnte und ob allenfalls eine Mitverantwortung der
Aufsichtsbehörde für Mängel besteht, wird im Rahmen der Anordnung von
Massnahmen zu prüfen sein. Sie stellt sich erst, wenn die Fehler feststehen und
kann nicht beurteilt werden, ohne dass das Ausmass der notwendigen Korrekturen
bekannt wäre. Sodann schreibt Art. 62 Abs. 1 lit. d BVG den Aufsichtsbehörden
in genereller Weise vor, Massnahmen zur Beseitigung von Mängeln zu treffen.
Daraus erhellt die Handlungspflicht der Aufsichtsbehörde, wenn sie Mängel
erkennt unbesehen davon, ob sie diese beispielsweise im Rahmen der jährlichen
Rechnungsprüfung zunächst nicht erkannt oder trotz Erkennens darauf nicht
reagiert hat.

6.
6.1 Die Beschwerdeführerin behauptet schliesslich eine Verletzung des
Verhältnismässigkeitsprinzips und einen unzulässigen Eingriff in das ihr
zustehende Ermessen, indem ihr die Beschwerdegegnerin auferlege, zur Prüfung
aus vier konkret bezeichneten Revisionsgesellschaften eine auszuwählen, wogegen
sie der Aufsichtsbehörde vorgeschlagen habe, die Firma Z.________, welche die
Sache bereits kenne, mit den Nachkalkulationen zu beauftragen. Die Firma
Z.________ befinde sich nicht unter den aufgeführten Revisionsgesellschaften.

6.2 Die Beschwerdegegnerin hat besagte Anweisung mit Anforderungen an die
Fachkenntnisse und Kapazitäten begründet. Zwar bestehen keine Anhaltspunkte,
dass die Firma Z.________ nicht auch über die nötigen Fachkenntnisse und
Kapazitäten verfügt; hingegen fällt ins Gewicht, dass sie in ihrem Gutachten
vom 12. Januar 2006 und erneut im Schreiben vom 4. April 2006 entgegen dem
erteilten Auftrag und trotz Insistierens seitens der Aufsichtsbehörde erklärt
hat, sie erachte es nicht als ihre Aufgabe, die Höhe der Altersguthaben der
aktiven oder ausgetretenen Destinatärinnen und Destinatäre zu ermitteln. Die
Aufsichtsbehörde hatte mithin ausreichend Gründe, die Firma Z.________ für die
Auftragserteilung nicht vorzusehen; denn zur Anordnung aufsichtsrechtlicher
Massnahmen gehört die Sicherstellung ihres korrekten Vollzugs. Die
Beschwerdeführerin kann zudem im Rahmen der vier bezeichneten
Revisionsgesellschaften, deren Qualifizierung sie nicht in Frage stellt, eine
Auswahl treffen. Insofern räumt ihr die Behörde Ermessen ein, und der Eingriff
ist milder, als wenn das Amt von vornherein eine bestimmte Prüferin
vorgeschrieben hätte. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz ist auch in dieser
Hinsicht gewahrt. Die Beschwerde ist unbegründet.

7.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Februar 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Ettlin