Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 841/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_841/2009

Urteil vom 10. Dezember 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.

Parteien
S.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 25. August 2009.

In Erwägung,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 25.
August 2009 die Beschwerde des S.________ gegen die rentenaufhebende Verfügung
vom 13. November 2007 guthiess, feststellte, dass dieser auch über den 31.
Dezember 2007 hinaus Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung
habe, und festhielt, dass die Kosten für das von ihm in Auftrag gegebene
Privatgutachten des Dr. med. H.________ (vom 7. Januar 2008) nicht übernommen
werden könnten,
dass S.________ dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erheben und beantragen lässt, die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm die Kosten
für das Privatgutachten in der Höhe von Fr. 3'500.- zu ersetzen,
dass das Bundesgericht den Anspruch auf die zudem beantragte unentgeltliche
Rechtspflege mit Verfügung vom 12. November 2009 wegen Aussichtslosigkeit der
Beschwerde verneint hat,
dass mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden kann, die Sachverhaltsfeststellung
durch die Vorinstanz aber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung
des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs.
1 BGG),
dass ein Anspruch der im kantonalen Beschwerdeverfahren obsiegenden Partei auf
Ersatz der Expertenkosten besteht, soweit das Parteigutachten für die
Entscheidfindung notwendig war und die Vorinstanz darauf abgestellt hat (Urteil
I 228/98 vom 23. November 1998),
dass das kantonale Gericht zutreffend erwogen hat, dass der Eintritt einer
revisionsrelevanten Veränderung des Gesundheitszustandes seit der letztmaligen
Rentenfestsetzung in Frage steht, eine solche jedoch nicht vorliegt, da die
Ärzte übereinstimmend eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert
haben, jedoch die diesbezüglich geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichts
(BGE 130 V 352) bei keiner wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes
keinen Grund für die Aufhebung oder Herabsetzung einer laufenden Rente
darstellt (BGE 135 V 201) und ferner auch kein Abänderungstitel gemäss Art. 53
Abs. 2 ATSG vorliegt,
dass die Vorinstanz damit zur Beurteilung der Rentenrevision nicht auf das
Privatgutachten des Dr. med. H.________ abgestellt hat und deshalb die daraus
entstandenen Kosten nicht übernommen werden können,
dass der Beschwerdeführer hiegegen einwendet, ein zum damaligen Zeitpunkt
(gemeint: nach Zustellung der Aufhebungsverfügung) erfolgversprechendes Mittel,
möglicherweise neben anderen, habe für ihn darin bestanden, ein Gegengutachten
zur (der anzufechtenden Verfügung zugrunde liegenden) Expertise des
medizinischen Instituts A.________ einzuholen, was in die Tat umgesetzt wurde;
das bei Dr. med. H.________ eingeholte Gutachten habe denn auch ergeben, dass
sich der Gesundheitszustand in keiner Weise verbessert hatte; in diesem
Zeitpunkt sei nicht vorauszusehen gewesen, dass das Sozialversicherungsgericht
später aus anderen rechtlichen Gründen eine Aufhebung der Rente ablehnen werde,
dass diesen Vorbringen deswegen kein Erfolg beschieden sein kann, weil die
medizinischen Sachverständigen des medizinischen Instituts A.________ expressis
verbis eine von den Vorgutachtern eindeutig abweichende diagnostische
Neubeurteilung und damit einhergehend unterschiedliche Neueinschätzung der
Arbeitsfähigkeit über die Rentenbezugszeit hinweg vorgenommen haben, was nach
ständiger Rechtsprechung weder für eine revisions- (Art. 17 ATSG; Urteil I 281/
06 vom 24. Juli 2006 E. 3.2.3) noch wiedererwägungsweise (Art. 53 Abs. 2 ATSG;
Urteil I 222/02 vom 19. Dezember 2002 E. 3.2) Rentenaufhebung ausreicht, was
längst schon vor BGE 135 V 201 und 215 galt und woran diese Urteile nichts
geändert haben,
dass der Beschwerdeführer auch sonst nichts vorbringt, was eine
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG als erstellt oder die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung als mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG
erscheinen liesse,
dass die Beschwerde deshalb abzuweisen ist,
dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit
summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art.
102 Abs. 1 und 109 Abs. 3 BGG) - erledigt wird,

dass das Verfahren kostenpflichtig ist (Art. 62 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit
Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Dezember 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Helfenstein Franke