Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 839/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_839/2009

Urteil vom 4. Juni 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Kernen, Seiler,
Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Procap,
Schweizerischer Invaliden-Verband,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Hilflosenentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 13. August 2009.

Sachverhalt:

A.
Die im Januar 1990 geborene A.________ bezog seit dem Kleinkindalter aufgrund
mehrerer Geburtsgebrechen Pflegebeiträge der Invalidenversicherung für
Hilflosigkeit mittleren Grades. Mit Verfügung vom 20. Juli 2004 sprach ihr die
IV-Stelle des Kantons St. Gallen für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Januar
2008 eine Entschädigung für Hilflosigkeit schweren Grades zu. Aufgrund eines
Gesuchs der Mutter von A.________ um Weiterausrichtung von
Hilflosenentschädigung ab 1. Februar 2008 nahm die IV-Stelle diesbezügliche
Abklärungen vor. Mit Vorbescheid vom 29. September 2008 teilte sie der
Versicherten mit, ab 1. Februar 2008 bestehe Anspruch auf eine Entschädigung
wegen leichter Hilflosigkeit. Am 4. Dezember 2008 erliess die IV-Stelle eine in
diesem Sinne lautende Verfügung.

B.
Die Beschwerde der A.________ hiess das Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen mit Entscheid vom 13. August 2009 teilweise gut. Es hob die Verfügung
vom 4. Dezember 2008 insoweit auf, als es für die Zeit vom 1. Februar 2008 bis
31. Januar 2009 den Anspruch auf eine Entschädigung für Hilflosigkeit schweren
Grades bejahte und im Übrigen das Rechtsmittel abwies.

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung vom 4. Dezember 2008 sei aufzuheben und
ihr mit Wirkung ab 1. Februar 2009 revisionsweise eine Entschädigung für
Hilflosigkeit mittleren Grades zuzusprechen.
Die Parteien und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine
Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es
ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an
die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann unter Berücksichtigung der den
Parteien obliegenden Begründungs- resp. Rügepflicht eine Beschwerde aus einem
anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 133 II 249
E. 1.4.1 und 1.4.2 S. 254; SVR 2010 IV Nr. 21, 9C_493/2009, E. 1).

2.
2.1 Die Beschwerdeführerin leidet am Roberts-Syndrom mit u.a. Femur- und
Tibia-Aplasie beidseits mit konsekutivem Kleinwuchs (Bericht Chirurgische
Klinik Kinderorthopädie Kinderspital X.________ vom 4. März 2008). Sie bezog
bis Ende 2003 Pflegebeiträge nach Art. 20 IVG, aufgehoben durch das
Bundesgesetz vom 21. März 2003 (4. IV-Revision; AS 2003 S. 3837 ff.), und ab 1.
Januar 2004 Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit schweren Grades (Art. 42
Abs. 2 IVG, Art. 37 Abs. 1 und 4 IVV; vgl. auch lit. a der Schlussbestimmungen
der Änderung vom 21. März 2003). In der Verfügung vom 20. Juli 2004 war die
Bezugsdauer bis 31. Januar 2008 befristet worden. Am 19. Januar 2008 vollendete
die Versicherte das 18. Altersjahr und war somit volljährig. Seit August 2007
absolviert sie zu Lasten der Invalidenversicherung (Art. 16 Abs. 1 IVG und Art.
5 IVV) eine dreijährige erstmalige berufliche Ausbildung zur Kauffrau Profil B
in der Ausbildungsstätte Y.________.

2.2 Die Vorinstanz hat den Anspruch auf Hilflosenentschädigung ab 1. Februar
2008 unter revisionsrechtlichem Gesichtspunkt geprüft (Art. 17 Abs. 2 ATSG).
Nach dieser auch auf Hilflosenentschädigungen der Invalidenversicherung
anwendbaren Bestimmung (Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG; Ueli
Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2008, N. 39 ff. zu Art. 17 ATSG) wird jede
andere [als eine Invalidenrente] formell rechtskräftig zugesprochene
Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder
aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich
erheblich verändert hat. Demgegenüber hatte die IV-Stelle in der Vernehmlassung
argumentiert, es müsse kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG
gegeben sein, weil die Versicherte im Januar 2008 das 18. Altersjahr vollendet
habe und damit volljährig geworden sei. Beim Anspruch auf eine
Hilflosenentschädigung für Minderjährige und für Erwachsene handle es sich um
zwei unterschiedliche Versicherungsfälle. Dabei verwies sie auf Rz. 8001 des
Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung
(KSIH). Nach Auffassung der Vorinstanz lassen sich weder dem Gesetz noch der
Verordnung diese Sichtweise stützende Anhaltspunkte entnehmen. Sowohl das
versicherte Risiko als auch die Leistungsvoraussetzungen seien bei
Minderjährigen und Volljährigen grundsätzlich dieselben.
2.3
2.3.1 Vor Inkrafttreten der 4. IV-Revision am 1. Januar 2004 wurde hilflosen
Minderjährigen, die das zweite Altersjahr zurückgelegt hatten und sich nicht
zur Durchführung von Massnahmen gemäss Artikel 12, 13, 16, 19 oder 21 in einer
Anstalt aufhielten, ein Pflegebeitrag gewährt (Art. 20 Abs. 1 Satz 1 IVG, in
Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003). Nach der Rechtsprechung war der Begriff
der Hilflosigkeit bei Minderjährigen im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich
der gleiche wie bei Erwachsenen gemäss alt Art. 42 Abs. 2 IVG (BGE 113 V 17 E.
1a S. 18; 111 V 205 E. 1a S. 206 mit Hinweis). Dies schloss indessen die
Berücksichtigung besonderer Umstände, wie sie bei Kindern und Jugendlichen
vorliegen können, nicht aus (BGE 113 V 17 E. 1a S. 19). Demnach konnten bei der
Bemessung der Hilflosigkeit Minderjähriger Gesichtspunkte ins Gewicht fallen,
die bei Erwachsenen nicht mehr berücksichtigt werden durften (ZAK 1990 S. 44, I
513/87, E. 3). Massgebend für die Bemessung der Hilflosigkeit war daher der
Mehraufwand an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu einem
nicht invaliden Minderjährigen gleichen Alters (ZAK 1986 S. 477, I 154/84, E.
2a, nicht publiziert in BGE 111 V 205). Das Eidg. Versicherungsgericht
entschied daher, dass beim altersbedingten Übergang vom Anspruch auf
Pflegebeiträge zu demjenigen auf eine Hilflosenentschädigung das Vorliegen der
Revisionsvoraussetzungen im Sinne von Art. 41 IVG, in Kraft gestanden bis 31.
Dezember 2002, für die Annahme eines geringeren oder höheren
Hilflosigkeitsgrades nicht erforderlich sei (ZAK 1990 S. 44).
2.3.2 Mit der 4. IV-Revision wurde der Pflegebeitrag für hilflose Minderjährige
abgeschafft. Auch diese Versicherten sollten bei gegebenen Voraussetzungen
Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben wie Erwachsene. Neu, für die
vorliegenden Belange jedoch ohne Bedeutung, kann die gesundheitlich bedingte
Notwendigkeit lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV Anspruch
auf Hilflosenentschädigung geben oder für den Grad der Hilflosigkeit bestimmend
sein (vgl. Art. 42 Abs. 3 IVG sowie Art. 37 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 lit. e
IVV). An der Umschreibung der Hilflosigkeit und der graduellen Abstufung in
leicht, mittelschwer und schwer änderte die Gesetzesnovelle grundsätzlich
nichts (Botschaft vom 21. Februar 2001 über die 4. Revision des Bundesgesetzes
über die Invalidenversicherung, BBl 2001 3205 ff., S. 3243 und 3288; der in der
Vorlage des Bundesrates enthaltene Begriff der Assistenzentschädigung wurde in
der parlamentarischen Beratung fallen gelassen, AB 2002 S S. 757 ff. und N S.
1901 ff.). Insbesondere sollte sich an der in E. 1.3.1 hievor dargelegten
Rechtsprechung zur Bemessung der Hilflosigkeit Minderjähriger im Verhältnis zu
erwachsenen Personen nichts ändern (BBl 2001 S. 3288). Diesem gesetzgeberischen
Willen entsprechend hat der Verordnungsgeber in Art. 37 Abs. 4 IVV ausdrücklich
geregelt, dass bei Minderjährigen nur der Mehrbedarf von Hilfeleistung und
persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen
gleichen Alters zu berücksichtigen ist (so schon ZAK 1986 S. 477, I 154/84, E.
2a, nicht publiziert in BGE 111 V 205; vgl. auch die Erläuterungen des
Bundesamtes für Sozialversicherungen in AHI 2003 S. 327 und Rz. 8088 f. KSIH).
2.3.3 Es ist daher fraglich, ob die 4. IV-Revision einen Grund darstellt, die
Rechtsprechung gemäss ZAK 1990 S. 44, I 513/87, aufzugeben (vgl. zu den
Voraussetzungen für eine Praxisänderung BGE 135 I 79 E. 3 S. 82, 134 V 72 E.
3.3 S. 76) und die Hilflosenentschädigung Minderjähriger bei Vollendung des 18.
Altersjahres neu lediglich nach den einschlägigen revisionsrechtlichen
Kriterien zu überprüfen. Diese Frage braucht aber in casu nicht abschliessend
beurteilt zu werden.

3.
3.1 Die für die Bemessung der Hilflosenentschädigung resp. die Bestimmung des
Grades der Hilflosigkeit (leicht, mittelschwer, schwer) massgebenden sechs
alltäglichen Lebensverrichtungen sind An- und Auskleiden sowie Aufstehen,
Absitzen und Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft sowie
Fortbewegung und Kontaktaufnahme (Art. 37 IVV; BGE 127 V 94 E. 3c S. 97; 125 V
297 E. 4a S. 303). Vorliegend besteht keine Hilflosigkeit schweren Grades (Art.
37 Abs. 1 IVV). Nach unbestrittener Feststellung der Vorinstanz ist die
Beschwerdeführerin zumindest beim Essen nicht (mehr) auf erhebliche Dritthilfe
angewiesen. Anderseits benötigt sie beim An- und Auskleiden, bei der
Körperpflege sowie bei der Fortbewegung und Kontaktaufnahme regelmässig in
erheblicher Weise die Hilfe Dritter. Es besteht somit mindestens eine
Hilflosigkeit leichten Grades (Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV).

3.2 Zu der unter den Verfahrensbeteiligten einzig umstrittenen
Hilfsbedürftigkeit in der Lebensverrichtung Aufstehen/Absitzen/Abliegen hat die
Vorinstanz erwogen, die Versicherte sei zwar beim Absitzen noch teilweise auf
Hilfe angewiesen. Gemäss dem Abklärungsbericht vom 11. September 2008 müssten
Stühle, die nicht stabil seien und leicht kippen oder wegrutschen könnten, beim
Absitzen und Aufstehen festgehalten werden. Je nachdem erleichtere ein Schemel
das Absitzen und Aufstehen. Wenn die Versicherte auf einem Stuhl sitze, müsse
dieser zum Tisch vorgerückt werden, weil ihre Füsse den Boden nicht erreichten.
Bei gesamthafter Betrachtung könne indessen nicht von einer in erheblicher
Weise bestehenden Hilflosigkeit beim Absitzen und einer regelmässigen
Hilfsbedürftigkeit diesbezüglich ausgegangen werden. Befinde sich die
Versicherte ausserhalb des Elternhauses und der Ausbildungsstätte, wo sie sich
tagsüber aufhalte, sei sie ohnehin auf Dritthilfe angewiesen. Die helfende
Drittperson werde also nötigenfalls Hilfestellung beim Absitzen und Aufstehen
geben können. Dass auch zu Hause und in der Ausbildungsstätte mitunter der
Stuhl von einer Drittperson an den Tisch geschoben werden müsse, reiche für
einen wesentlichen und erheblichen Bedarf nach Dritthilfe nicht aus. Es bestehe
somit keine Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV.
Die beiden anderen Tatbestände gemäss lit. b und c dieser Bestimmung fielen
unbestrittenermassen ausser Betracht.

3.3 Die Beschwerdeführerin weist richtig darauf hin, dass für die Annahme von
Hilflosigkeit in einer mehrere Teilfunktionen umfassenden Lebensverrichtung
genügt, wenn die versicherte Person in Bezug auf eine dieser Funktionen
regelmässig in erheblicher Weise auf (direkte oder indirekte) Dritthilfe
angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91; 117 V 146 E. 2 S. 148; AHI 1996 S.
170, H 164/92, E. 3c; KIESER, a.a.O., N. 9 zu Art. 9 ATSG). Anderseits dürfen
Hilfestellungen Dritter, deren die versicherte Person bei mehreren
Lebensverrichtungen bedarf, grundsätzlich nur einmal berücksichtigt werden
(ULRICH MEYER-BLASER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 1997, S.
273). Bei der Zuordnung einer Hilfeleistung zu einer bestimmten
Lebensverrichtung hat eine funktional gesamtheitliche Betrachtungsweise Platz
zu greifen (SVR 2004 AHV Nr. 19, H 150/03, E. 5.3.2).

3.4 Die Vorinstanz hat die Erheblichkeit der grundsätzlich notwendigen
Dritthilfe beim Absitzen und Aufstehen im Wesentlichen mit der Begründung
verneint, ausserhalb des Elternhauses und der Ausbildungsstätte sei die
Versicherte ohnehin auf Dritthilfe angewiesen, sodass die betreffende Person
nötigenfalls auch insoweit Hilfestellung geben könne (vorne E. 3.2). Das
kantonale Versicherungsgericht geht somit implizit davon aus, die im
dargelegten Sinne notwendige Dritthilfe beim Absitzen und Aufstehen könne
bereits bei den anderen Lebensverrichtungen als berücksichtigt gelten. Diese
Annahme trifft jedenfalls in Bezug auf das Essen nicht zu. Die gemäss
Vorinstanz in dieser Lebensverrichtung nicht gegebene Hilflosigkeit bezieht
sich einzig auf das Essen im engeren eigentlichen Sinne. Die Bereiche An- und
Auskleiden, Körperpflege sowie Verrichtung der Notdurft fallen von vornherein
ausser Betracht. Es kann sich somit einzig fragen, ob mit der Bejahung einer
relevanten Hilflosigkeit in der Lebensverrichtung Fortbewegung und
Kontaktaufnahme die Hilfsbedürftigkeit beim Absitzen und Aufstehen gleichsam
abgegolten ist.
3.4.1 Gemäss Abklärung vom 26. August 2008 kann die Beschwerdeführerin kurze
Strecken und auch nicht zu lange Treppen insbesondere in einer Wohnung oder in
einem Haus selbständig zu Fuss bewältigen. Insoweit kann, bei isolierter
Betrachtungsweise, die notwendige Hilfe beim Absitzen und Aufstehen bei nicht
stabilen, leicht rutschenden Stühlen nicht als Teil der Fortbewegung gelten.
Für weitere Strecken - ausgenommen den Arbeitsweg, den sie selbständig mit dem
Bus zurücklegen kann - benötigt die Versicherte den Elektroscooter oder einen
Reiserollstuhl, welcher von einer Begleitperson geschoben werden muss. Für den
Besuch von Anlässen und für andere Verrichtungen ausser Haus und ausserhalb der
Ausbildungsstätte ist sie auf Begleitung angewiesen.
3.4.2
3.4.2.1 Es ist zu unterscheiden zwischen der Situation zu Hause, in der
Ausbildungsstätte und anderswo. Es kann angenommen und auch erwartet werden,
dass zu Hause Sitzvorrichtungen, welche den Behinderungen der
Beschwerdeführerin angepasst sind, insbesondere Stühle, die stabil sind und
nicht rutschen, und allenfalls Behelfe wie Schemel verwendet werden. Im Übrigen
gibt es für Kinder und damit auch für Personen von der Grösse der
Beschwerdeführerin - sie mass mit 18 Jahren 120 cm - preiswerte Möbel, welche
es ihr erlauben, selbständig abzusitzen, aufzustehen und den Stuhl an den Tisch
zu rücken, sodass nicht die ständige Anwesenheit einer Drittperson erforderlich
ist, einzig um bei diesen Verrichtungen behilflich zu sein.
3.4.2.2 Mit Bezug auf den Aufenthalt der Beschwerdeführerin tagsüber im
Förderraum, wo sie seit August 2007 die erstmalige berufliche Ausbildung zur
Kauffrau Profil B absolviert, ist davon auszugehen, dass die notwendige Hilfe
beim Absitzen und Aufstehen wie auch bei den übrigen Lebensverrichtungen durch
das Personal dieser Institution erbracht wird (vgl. Art. 42 Abs. 5 IVG e
contrario und BBl 2001 S. 3289 f. sowie BGE 111 V 310 E. 2c S. 315). Ebenfalls
besteht unter Umständen Anspruch auf invaliditätsbedingte Hilfsmittel zur
Schulung und Ausbildung nach Ziffer 13 HVI Anhang.
3.4.2.3 Für die Fortbewegung und die Kontaktaufnahme ausserhalb der elterlichen
Wohnung und der Ausbildungsstätte ist die Beschwerdeführerin auf Rollstuhl und
Begleitung angewiesen. Die betreffende Person kann ohne weiteres auch
Hilfestellung geben beim Absitzen und Aufstehen, soweit dies notwendig ist
(vorne E. 3.2). Muss die Versicherte lediglich an einen bestimmten Ort gebracht
und später von dort wieder abgeholt werden, ohne dass die Anwesenheit der
Begleitperson in der Zwischenzeit erforderlich ist, beispielsweise Kino- und
Konzertbesuch, auswärts Essen etc., darf davon ausgegangen werden, dass es
genügend zuvorkommende Leute gibt, welche ihr nötigenfalls beim Absitzen und
Aufstehen behilflich sind.
Das vorinstanzlich verneinte regelmässige und erhebliche Angewiesensein auf
Dritthilfe in der Lebensverrichtung Absitzen, Aufstehen und Abliegen verletzt
somit Bundesrecht nicht. Die Beurteilung des kantonalen Gerichts beruht auf
wesentlich veränderten Verhältnissen (Art. 17 Abs. 2 ATSG). Die
Beschwerdeführerin hat folglich (ab dem von der Vorinstanz festgesetzten, für
das Bundesgericht verbindlichen Zeitpunkt [1. Februar 2009; Art. 107 Abs. 1
BGG]) Anspruch auf Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades.

4.
Beim diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Juni 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler