Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 838/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_838/2009

Urteil vom 24. Dezember 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiber Ettlin.

Parteien
G.________, vertreten durch
Fürsprecher Beat Müller-Roulet,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.
August 2009.

Sachverhalt:

A.
A.a Der 1958 geborene G.________ meldete sich am 5. Juli 1994 u.a. wegen
lumbaler Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug,
welches Gesuch die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 5. Mai 1995 abwies. Dies
bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung (Entscheid vom 18. Oktober 1995).
A.b Das von G.________ am 15. Oktober 2007 erneuerte Leistungsbegehren beschied
die IV-Stelle insbesondere gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten vom 10.
Juli 2008 der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) abschlägig (Verfügung vom
8. April 2009).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
am 26. August 2009 ab.

C.
G.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
subsidiäre Verfassungsbeschwerde führen und beantragen, die Sache sei, unter
Aufhebung des angefochtenen Entscheids, an die Vorinstanz zurückzuweisen, und
es seien medizinische Expertisen anzuordnen. Sodann sei das Verfahren vor
Bundesgericht zu sistieren, bis die Verwaltung über das Gesuch um medizinische
und berufliche Massnahmen entschieden habe. Den Antrag auf unentgeltliche
Prozessführung wies das Bundesgericht mit Verfügung vom 21. Oktober 2009 ab.
Hienach lässt der Beschwerdeführer den Antrag auf Wiedererwägung der Verfügung
vom 21. Oktober 2009 stellen (Eingabe vom 24. November 2009).

Erwägungen:

1.
1.1 Gegen den Entscheid vom 26. August 2009 ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, namentlich auch hinsichtlich
der Rüge, Art. 29 Abs. 2 BV sei verletzt (Art. 106 Abs. 2 BGG). Für die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde bleibt daher kein Raum, weshalb darauf nicht
einzutreten ist (Art. 113 BGG; Urteil 8C_916/2009 vom 4. Dezember 2009 E. 1.1).
Aufgrund dieser klaren, sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden Rechtslage,
war in der Verfügung vom 21. Oktober 2009 auf die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde kein Bezug zu nehmen, was der Beschwerdeführer in seiner
Eingabe vom 24. November 2009 übersieht.

1.2 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff.
BGG) kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es
kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).

2.
2.1 Das kantonale Gericht hat in ausführlicher und pflichtgemässer Würdigung
der gesamten Akten und korrekter Anwendung der Beweiswürdigungsregeln - was als
Rechtsfrage vom Bundesgericht ohne Einschränkung der Kognition zu prüfen ist
(Urteil 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 E. 2.2; Urteil I 362/99 vom 8. Februar
2000 E. 4, mit Hinweisen, publ. in: SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28) - das Gutachten
der MEDAS vom 10. Juli 2008 als beweiskräftig bezeichnet und gestützt darauf
zutreffend einen invalidisierenden Gesundheitsschaden verneint. Die vom
Beschwerdeführer letztinstanzlich erstmals vorgetragene Rüge, die
MEDAS-Expertise entspreche nicht mehr dem heutigen Gesundheitszustand lässt die
rechtsprechungsgemäss zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis
durch die strittige Verfügung vom 8. April 2009 (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220
mit Hinweisen) und die Unzulässigkeit von Noven vor Bundesgericht
unberücksichtigt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Sodann befasst sich die Beschwerde nicht
mit der konkreten Beweiswürdigung, welche wie die darauf beruhende
Sachverhaltsfeststellung nur unter eingeschränktem Blickwinkel im Sinne von
Art. 97 Abs. 1 BGG überprüfbar ist, was eine entsprechend begründete Rüge
voraussetzt (Urteile 9C_801/2008 vom 6. Januar 2009 E. 2.2 und 9C_410/2008 vom
8. September 2008 E. 3.3.1). Namentlich vermag der Hinweis auf ein bei den
Ärzten der Klinik W.________ in Auftrag gegebenes Gutachten weder eine
rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung noch eine offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsfeststellung zu begründen. Darüber hinaus wird mit letztinstanzlich
unzulässiger appellatorischer Kritik ein unvollständiges Beweisverfahren vor
Verwaltung und insbesondere kantonalem Gericht beanstandet, worauf nicht
einzugehen ist (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). In keiner
Weise erörtert der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz bejahte
Überwindbarkeit der diagnostizierten Beschwerden aus dem Kreis der somatoformen
Schmerzstörung. Den in diesem Zusammenhang ergangenen und in allen Teilen
korrekten vorinstanzlichen Erwägungen, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3
BGG), ist nichts beizufügen.

2.2 Mit dem Vorwurf, die Vorinstanz habe mangels Anfechtungsgegenstand nicht
über Eingliederungsmassnahmen befinden dürfen, verkennt der Beschwerdeführer
das in der Anmeldung vom 15. Oktober 2007 gestellte Gesuch auf Berufsberatung
und Invalidenrente sowie die umfassende Ablehnung des Begehrens in der
Verfügung vom 8. April 2009. Weil der Versicherte vor kantonalem Gericht zudem
die Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid der Verwaltung über berufliche
Massnahmen beantragt hat, kam die Vorinstanz nicht umhin, sich in ihrem die
Sistierung ablehnenden Entscheid zum Eingliederungsanspruch zu äussern, wovon
der Beschwerdeführer von vornherein ausgehen musste. Der gerügten
Gehörsverletzung ist folglich die Grundlage entzogen. Das rechtliche Gehör ist
auch nicht verletzt, weil das kantonale Gericht in antizipierter
Beweiswürdigung von einer gutachterlichen Beweisweiterung abgesehen hat (vgl.
BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 138; 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162). Von
weiteren Abklärungen waren bei gegebener Beweislage keine entscheidrelevanten
neuen Aufschlüsse zu erwarten, weshalb auch der Untersuchungsgrundsatz nicht
verletzt ist. Der beantragten Verfahrenssistierung wie auch der Rückweisung der
Sache zu ergänzender Abklärung ist nicht zu entsprechen.

3.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hatte keine Aussicht
auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als
offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), mit summarischer Begründung und
unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, erledigt wird. Die in der
Verfügung vom 21. Oktober 2009 prima facie bejahte Aussichtslosigkeit der
Beschwerde bestätigt der Endentscheid, weshalb das in der Eingabe vom 24.
November 2009 gegen die Verfügung gestellte Wiederwägungsgesuch gegenstandslos
geworden ist. Offen bleiben kann, ob darauf einzutreten gewesen wäre.

4.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Dezember 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Ettlin