Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 833/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_833/2009

Urteil vom 4. Februar 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Kernen, Seiler,
Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Attinger.

Parteien
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdeführerin,

gegen

V.________,
vertreten durch CAP Rechtsschutz,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 15. Juli 2009.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 3. März 2003 und Einspracheentscheid vom 4. September 2003
sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau dem 1963 geborenen V.________ ab 1.
Oktober 2002 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu. Das
Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die gegen den Einspracheentscheid
erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 18. Februar 2004 ab. Im Zuge eines von
Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle ein
interdisziplinäres versicherungsmedizinisches Gutachten ein und eröffnete dem
Versicherten mit Mitteilung vom 1. Mai 2007, dass bei unverändertem
Invaliditätsgrad von 57 % weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente
bestehe.
Nachdem V.________ zuvor seit Anfang 2002 keiner Erwerbstätigkeit mehr
nachgegangen war, trat er am 26. Juni 2007 bei der Firma R.________ AG zu einem
Wochenpensum von etwa 32,5 Stunden eine Arbeitsstelle als Chauffeur an. In der
Folge hob die IV-Stelle mit Revisionsverfügung vom 28. November 2008 die bisher
ausgerichtete halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Januar 2009 auf.

B.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hiess die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 15. Juli 2009 gut und verpflichtete die
Verwaltung, V.________ über Ende 2008 hinaus weiterhin eine halbe Rente
auszurichten.

C.
Die IV-Stelle führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung
des angefochtenen Entscheids. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt,
der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
V.________ schliesst auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, während das
Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) deren Gutheissung beantragt.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist
aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der
angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell-
und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a
BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften
Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung
entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen über die Bemessung des
Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode
des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG [SR 830.1] in Verbindung mit Art. 28a
Abs. 1 IVG [vor 31. Dezember 2007 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG]; BGE
130 V 343 E. 3.4 S. 348; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2a und b S. 136)
sowie die Revision von Invalidenrenten bei wesentlicher Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen (Art. 17 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs.
1 IVG) und den diesbezüglichen zeitlichen Referenzpunkt (BGE 133 V 108 E. 5 S.
110 ff.), zutreffend dargelegt. Hierauf wird verwiesen.
Im angefochtenen Entscheid richtig wiedergegeben wurde auch Art. 31 IVG in der
Fassung der auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzten 5. IV-Revision: Kann eine
rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes
Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente nur dann im Sinne von Art. 17 Abs.
1 ATSG revidiert, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1500.-
beträgt (Abs. 1 der neuen IVG-Bestimmung). Für die Revision der Rente werden
vom Betrag, der Fr. 1500.- übersteigt, nur zwei Drittel berücksichtigt (Abs. 2
dieser Vorschrift).

3.
Es stellt sich zunächst die Frage nach der Anwendbarkeit des neuen Art. 31 IVG
im vorliegenden Fall. Kantonales Gericht und Beschwerdegegner bejahen sie,
wogegen sich die beschwerdeführende IV-Stelle auf den Standpunkt stellt, die
neu ins IVG eingefügte Bestimmung könne hier nicht herangezogen werden (das BSV
hat sich diesbezüglich nicht geäussert).

3.1 In zeitlicher Hinsicht sind - auch bei einer Änderung der gesetzlichen
Grundlage - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der
Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen.
Diese Lösung stellt zufolge ihres allgemein gültigen Bedeutungsgehaltes einen
für alle Rechtsverhältnisse - und somit auch für Dauerleistungen - geltenden
intertemporalrechtlichen Grundsatz dar (BGE 130 V 445 E. 1.2.1 S. 447 mit
Hinweisen). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung
eines Falles grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich bis zum
Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 28. November 2008)
entwickelt hat (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243 mit Hinweisen).

3.2 Der hier relevante Sachverhalt präsentiert sich wie folgt: Schon bald
nachdem ihm die IV-Stelle am 1. Mai 2007 mitgeteilt hatte, dass nach wie vor
ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestehe, konnte der Beschwerdegegner
am 26. Juni 2007 (zu einem wöchentlichen Arbeitspensum von rund 32,5 Stunden)
eine Stelle als Chauffeur antreten. Er setzte die IV-Behörden darüber in
Kenntnis (Zustellung des undatierten Arbeitsvertrags mit der R.________ AG
sowie des Lohnblatts für Juli 2007). Es kann als unbestritten gelten, dass der
Beschwerdegegner am neuen Arbeitsplatz nach seinerzeitigem Recht ein
rentenausschliessendes Invalideneinkommen erzielte (vgl. die Angaben der
Arbeitgeberfirma vom 24. Juni 2008 und die monatlichen Gehaltsabrechnungen ab
Juli 2007). Bis zum Erlass der streitigen Verfügung vom 28. November 2008, mit
welcher die IV-Stelle die bisher bezogene halbe Rente mit Wirkung für die
Zukunft aufhob (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV), blieb die Höhe seines (Stunden-)
Lohnes unverändert. Zwischenzeitlich geändert hatte einzig die Normenlage,
indem auf den 1. Januar 2008 der in E. 2 hievor wiedergegebene Art. 31 neu ins
IVG eingefügt worden war. Mit dieser Bestimmung sollen Bezügerinnen und Bezüger
von IV-Renten besser motiviert werden, "ihre erweiterten Erwerbsmöglichkeiten"
tatsächlich zu nutzen (BBl 2005 4539).

3.3 Der dargelegte materiell-intertemporalrechtliche Grundsatz, wonach
diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Verwirklichung des zu
Rechtsfolgen führenden (oder rechtlich zu ordnenden) Sachverhalts Geltung
haben, führt im vorliegenden Fall zur (alleinigen) Anwendung des bis Ende 2007
gültig gewesenen Rechts: Die Arbeitsaufnahme des Beschwerdegegners erfolgte am
26. Juni 2007, womit im Hinblick auf Art. 88a Abs. 1 zweiter Satz IVV die darin
zum Ausdruck gelangende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ab Ende September
2007 zu berücksichtigen war, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei
Monate angedauert hatte und voraussichtlich weiterhin andauern würde. Damit
aber hatte sich der von Art. 31 IVG rechtlich geordnete Sachverhalt vollständig
unter dem früher geltenden Recht erfüllt. Denn nach Inkrafttreten dieser
Gesetzesbestimmung (am 1. Januar 2008) konnte der damals bereits erwerbstätige
und bei unveränderten vertraglichen Konditionen arbeitende Versicherte weder
"neu ein Erwerbseinkommen erzielen" ("perçoit un nouveau revenu"; "consegue un
nuovo reddito lavorativo") noch "ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen"
("que son revenu existant augmente"; "se il suo reddito lavorativo attuale
aumenta"), wie die neue Rechtsnorm verlangt. Entgegen der vorinstanzlichen
Betrachtungsweise ändert daran nichts, dass grundsätzlich auf den Sachverhalt
abzustellen ist, wie er sich bis zum Erlass der rentenaufhebenden
Revisionsverfügung vom 28. November 2008 entwickelt hat (E. 3.1 hievor in
fine). Entscheidend ist, dass sich im vorliegenden Fall der unter dem
Blickwinkel von Art. 31 IVG zu Rechtsfolgen führende, abgeschlossene
Sachverhalt, nämlich die neue Erzielung eines Erwerbseinkommens, noch unter
altem Recht verwirklichte. Keine Bedeutung ist demgegenüber dem (bloss
zufälligen) Umstand beizumessen, dass die Rentenaufhebungsverfügung erst unter
der Herrschaft der 5. IV-Revision erlassen wurde (vgl. Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 51/04 vom 5. Mai 2004 E. 1, Regest in:
ZBJV 140/2004 S. 754).

4.
Wie bereits erwähnt, ist unter sämtlichen Verfahrensbeteiligten zu Recht
unbestritten, dass der Beschwerdegegner unter dem - gemäss vorstehenden
Erwägungen allein einzunehmenden - Blickwinkel der früheren Normenlage seit
Antritt der Arbeitsstelle ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielt.
Die leistungsaufhebende Revisionsverfügung der IV-Stelle vom 28. November 2008
war somit rechtens. Dies führt zur Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids.

Fällt nach dem Gesagten ein Abstellen auf den neu eingefügten Art. 31 IVG
ausser Betracht, muss im vorliegenden Fall offenbleiben, auf welchen Teil des
Invalideneinkommens sich die in Abs. 2 der genannten Bestimmung verwendete
Formulierung "nur zwei Drittel berücksichtigt" ("seuls les deux tiers ... sont
pris en compte"; "solo i due terzi ... sono presi in considerazione") ihrem
Rechtssinn nach bezieht.

5.
Mit dem Entscheid in der Sache ist die Frage der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde gegenstandslos (Urteil 9C_489/2009 vom 11. Dezember 2009 E. 5).

6.
Als unterliegende Partei hat der Beschwerdegegner die Gerichtskosten zu tragen
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons Aargau vom 15. Juli 2009 wird aufgehoben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau
zurückgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
der Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Februar 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Attinger