Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 82/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_82/2009

Urteil vom 9. Oktober 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Amstutz.

Parteien
L.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 8. Januar 2009.

Sachverhalt:

A.
Die zuletzt vom 1. Dezember 2000 bis 30. November 2001 in der Firma P.________
AG als Kontrolleurin von Leiterplatten tätig gewesene L.________ (geboren 1976)
meldete sich am 24. Juni 2004 unter Hinweis auf (seit ihrer letzten
Schwangerschaft im Jahre 2002 bestehende) Rückenbeschwerden bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Luzern klärte die
beruflichen und medizinischen Verhältnisse ab (Berichte der Frau Dr. med.
W.________, Fachärztin FMH für Rheumatologie, vom 2. Februar 2005 [samt
Verlaufsberichten vom 8. Juni 2004 sowie vom 10. Oktober, 11. September, 17.
Juli und 24. April 2003], des Dr. med. A.________, Allgemeine Medizin FMH, vom
4. März und 19. September 2005 [zuzgl. Arbeitszeugnisse zuhanden der
Arbeitslosenversicherung], ferner des Spitals X.________, Arthroskopie-Zentrum,
Orthopädie und Traumatologie, vom 8. April, 23. und 10. Februar 2005 [Dres.
med. R.________ und E.________] sowie desselben Spitals, Klinik für Orthopädie,
vom 9. September und 25. Mai 2005). Am 1. Mai 2006 wurde die Versicherte vom
Regionalen ärztlichen Dienst (RAD) untersucht. Gestützt auf den
zusammenfassenden Untersuchungsbericht vom 5. Juni 2006 sowie die
fachspezifischen Teil-Untersuchungsberichte vom 19. Juni 2006 (Frau Dr. med.
I.________, Fachärztin physikalische Medizin und Rehabilitation, und Frau Dr.
med. C.________, Fachbereich Psychiatrie) sprach die IV-Stelle der Versicherten
- nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren - mit Verfügung vom 12. April 2007
gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 62 % rückwirkend ab 1. Januar 2004 eine
Dreiviertelsrente zu, dies unter gleichzeitiger masslicher Festsetzung der
Rentenbetreffnisse ab 1. April 2007 und Ankündigung einer späteren
Auszahlungsverfügung betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31. März
2007; letztere folgte am 5. Juni 2007.

B.
Die gegen die Verfügungen vom 12. April und 5. Juni 2007 erhobenen Beschwerden
der L.________ mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1.
Januar 2004 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern - unter Vereinigung
der beiden Verfahren (S 07 231 und S 07 401) - mit Entscheid vom 8. Januar 2009
ab.

C.
L.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihr ab
1. Januar 2004, eventualiter ab 1. Januar 2005, eine ganze Invalidenrente
zuzusprechen.
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen beantragen
vernehmlassungsweise Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Dabei legt das
Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann eine - für den Ausgang des
Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung
von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG
beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze
Rente anstelle der vom kantonalen Gericht bestätigten Dreiviertelsrente ab 1.
Januar 2004. Letztinstanzlich umstritten ist dabei einzig die vorinstanzlich
aufgrund einer Beweiswürdigung getroffene - als Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2
S. 398; E. 1 hievor) vom Bundesgericht lediglich im gesetzlichen Rahmen von
Art. 105 BGG überprüfbare - Feststellung einer psychisch bedingt 50%igen
Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten.

3.
3.1 Hinsichtlich der rechtsprechungsgemässen Grundsätze über den Beweiswert
ärztlicher Berichte und Gutachten sowie die freie, pflichtgemässe
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen
[insbesondere auf BGE 125 V 256 E. 4 S. 261 f.]; BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.;
122 V 157 E. 1c S. 160 ff., je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 4.1 S.
400) wird auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid
verwiesen.

3.2 Zu den Untersuchungsberichten der Regionalen ärztlichen Dienste (RAD) im
Besonderen ist Folgendes zu ergänzen:
3.2.1 Gemäss Art. 49 IVV in der von 1. Januar 2004 bis Ende 2007 in Kraft
gestandenen, hier anwendbaren Fassung prüfen die Regionalen ärztlichen Dienste
die medizinischen Anspruchsvoraussetzungen. In der Wahl der dazu geeigneten
Prüfmethoden sind sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der
allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei (Abs. 1). Gemäss Abs. 2
der Bestimmung können die RAD bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von
Versicherten durchführen. Sie haben die Untersuchungsergebnisse schriftlich
festzuhalten und den Versicherten unter Vorbehalt von Art. 47 Abs. 2 ATSG eine
Kopie derselben zuzustellen.
3.2.2 Nach der Rechtsprechung zu Art. 49 IVV (in der bis Ende 2007 gültig
gewesenen Fassung; E. 2.1.2 hievor) können RAD-Untersuchungsberichte materiell
Gutachtensqualität haben (vgl. etwa Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I
694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2; vgl. auch SVR 2008 IV Nr. 13, I 211/06 E.
5.2). Voraussetzung hiefür ist insbesondere, dass sie in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden sind und in der Beschreibung der medizinischen
Situation und Zusammenhänge einleuchten; die Schlussfolgerungen sind zu
begründen (BGE 125 V 351 E. 3a und 3b S. 352 ff.; vgl. auch Urteil I 142/07 vom
20. November 2007, E. 3.2.1). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im
Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen, was
in einer bestimmten medizinischen Disziplin einen entsprechenden, dem Nachweis
der erforderlichen Fachkenntnisse dienenden, spezialärztlichen Titel des
berichtenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes voraussetzt
(Urteil I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 mit Hinweis); eine
FMH-Ausbildung ist für Gutachter nicht zwingend verlangt, sondern nur eine
Fachausbildung, welche auch im Ausland erworben werden kann (Urteil 9C_9C_270/
2008 vom 12. August 2008). Bezüglich der materiellen und formellen
Anforderungen sind die RAD-Untersuchungsberichte im Beschwerdefall gerichtlich
überprüfbar (Urteil 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009, E. 4.3.1).

4.
4.1 Nach den Feststellungen der Vorinstanz sind die Untersuchungsberichte des
RAD vom 5./19. Juni 2006 als voll beweiskräftig einzustufen und ist gestützt
darauf davon auszugehen, dass die hauptsächlich an Knie- und Rückenbeschwerden
leidende Beschwerdeführerin (Diagnosen: Arthrofibrose rechtes Knie und freier
Gelenkkörper nach Erstluxation der Patella am 6. Juli 2004 bei femoropatellärer
Dysplasie; Kniearthroskopie 09/2004; funktionelles Streck-/Beugedefizit rechtes
Knie) für leichte, wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätigkeit ohne
überwiegende Knie-Hockfunktion und ohne Arbeiten über Kopf oder auf
Zehenspitzen aus rein körperlicher Sicht voll arbeitsfähig ist; eine 50%ige
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe jedoch aufgrund des psychischen
Gesundheitszustands (Diagnosen: anhaltende somatoforme Schmerzstörung [ICD-10:
F45.4]; mittelgradige depressive Episode [ICD-10: F32.1]).

4.2 Die Beschwerdeführerin rügt, namentlich die Feststellung einer aus rein
körperlicher Sicht 100%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit
beruhe auf einer in mehrfacher Hinsicht unvollständigen, mithin
rechtsfehlerhaften (Art. 61 lit. c ATSG; statt vieler BGE 9C_204/2009 vom 6.
Juli 2009, E. 4.1) Sachverhaltsabklärung; insbesondere könne auf die
Untersuchungsberichte des RAD vom 5./19. Juni 2006 sowohl aus formalen wie
inhaltlichen Gründen nicht abgestellt werden.

5.
5.1 Soweit die Beschwerdeführerin eine den Beweiswert der RAD-Einschätzungen
vernichtende Ungereimtheit darin erblickt, dass der zusammenfassende
Untersuchungsbericht vom 5. Juni 2006 stammt, die Teilberichte der Dres. med.
I.________ und C.________ dagegen am 19. Juni 2006 verfasst wurden, kann dem
nicht gefolgt werden. Ausschlaggebend ist, dass die fachspezifischen
Untersuchungen je am 1. Mai 2006 stattfanden, der zusammenfassende
Untersuchungsbericht vom 5. Juni 2006 samt Angabe einer "aktuell" 50%igen
Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten vom 5. Juni 2006 von beiden
involvierten RAD-Ärztinnen unterzeichnet wurde und die beiden detaillierten
Teilberichte vom 19. Juni 2006 keine Widersprüche zum zusammenfassenden Bericht
vom 5. Juni 2006 erkennen lassen; vielmehr ergibt der Vergleich des ersten
Berichts und der den bundesrechtlichen Beweisanforderungen (E. 3.2.2 hievor) je
genügenden Teil-Berichte ein nachvollziehbares und schlüssiges Bild, weshalb
die grundsätzliche Beweiskraft der betreffenden RAD-Unterlagen vorinstanzlich
ohne Willkür bejaht werden konnte.

5.2 Des Weitern ist dem formalen Einwand, die in physikalischer Medizin und
Rehabilitation spezialisierte RAD-Ärztin Frau Dr. med. I.________ sei zur
abschliessenden Beurteilung der Knie- und Rückenleiden mangels eines
Facharzttitels in Rheumatologie (Rücken) respektive Orthopädie (Knie) nicht
hinreichend qualifiziert, Folgendes entgegenzuhalten:
5.2.1 Hinsichtlich der Rückenbeschwerden lagen Frau Dr. med. I.________
sämtliche Berichte der über einen Facharzttitel FMH in Innerer Medizin,
speziell Rheumatologie, verfügenden Frau Dr. med. W.________ vor: Danach litt
die Beschwerdeführerin initial (2002) an einer schwangerschaftsbedingten
IDG-Dysfunktion mit Piriformissyndrom rechts, welche jedoch gemäss
fachärztlicher Einschätzung bald von einer starken psychosomatischen
Überlagerung begleitet wurde und zum wiederholt bekräftigten Verdacht auf eine
rechtsseitige somatoforme Störung führte; ein entzündliches rheumatologisches
Geschehen (wie Sakroielitis; klassische ISG-Arthritis) rheumatologiespezifische
Therapiemöglichkeiten wurden verneint; zu empfehlen sei aus somatischer Sicht
einzig eine medizinische Trainingstherapie zwecks Verhinderung weiterer
Dekonditionierung (Berichte vom 24. April und 10. Oktober 2003 sowie vom 8.
Juni 2004). Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in leichter,
wechselbelastender Arbeit schätzte die Rheumatologin auf 25 % ein,
präzisierend, die Limitierung ergebe sich aus der von einer psychiatrischen
Fachperson zu beurteilenden somatoformen Schmerzstörung (Bericht vom 2. Februar
2005 [= Beiblatt zum IV-Arztbericht vom 30. August 2004]: "Die Arbeitsfähigkeit
ist eingeschränkt durch somatoforme Schmerzstörung, also psychiatrisches
Leiden. Aus diesem Grund muss ein Psychosomatiker Arbeitsfähigkeit festlegen").
5.2.2 Bezüglich der im Juli 2004 erstmals aufgetauchten Kniebeschwerden
verfügte die RAD-Ärztin Frau Dr. med. I.________ im Untersuchungszeitpunkt über
die einschlägigen, insbesondere in der Befunderhebung einlässlichen
fachärztlichen Berichte der Orthopädischen Klinik am Spital X.________ vom 10.
und 23. Februar, 8. April, 25. Mai und 9. September 2005. Im letztgenannten
orthopädischen Bericht wurde eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung am
rechten Knie bei Status nach Patella-Erstluxation vom 6. Juli 2004 sowie Status
nach arthroskopischen Knorpeldébridement und Entfernung eines freien
Gelenkkörpers vom 6. September 2004 diagnostiziert und insbesondere eine
Streckhemmung festgestellt. Weiter wurde erwähnt, mit der (einen operativen
Eingriff zur Entfernung eines freien Gelenkkörpers ablehnenden) Versicherten
sei vereinbart worden, den weiteren Spontanverlauf abzuwarten und das
Kniegelenk weiterhin physiotherapeutisch zu mobilisieren. Ein weiterer
Kontrolltermin sei nicht geplant, und die Behandlung werde vorderhand
abgeschlossen; bei fortbestehenden oder zunehmenden Beschwerden sei die
Patientin neu zuzuweisen. Hierzu kam es nach Lage der Akten nicht.
5.2.3 Aufgrund der geschilderten Sachlage bestand im Frühjahr 2006 kein
weiterer rheumatologischer und/oder orthopädischer Abklärungsbedarf, und ist
nicht zu beanstanden, dass im RAD-Untersuchungsbericht eine Nicht-Orthopädin/
-Rheumatologin - in Kenntnis sämtlicher Ergebnisse der spezialärztlichen
Untersuchungen - zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten, dem Knie-
(und Rücken-)leiden Rechnung tragenden Tätigkeit abschliessend Stellung nahm.
Weshalb sie dazu als Fachärztin der physikalischen Medizin und Rehabilitation
nicht in der Lage hätte gewesen sein sollen, ist angesichts der Verneinung
einer spezifisch rheumatologisch bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
durch Frau Dr. med. W.________ und der von orthopädischer Seite als funktionale
Beeinträchtigung einzig angegebenen Bewegungseinschränkung/Streckhemmung des
Knies - weder dargetan noch ersichtlich. Dies gilt nach den zutreffenden
Einwänden in der Vernehmlassung des Bundesamtes für Sozialversicherungen umso
mehr, als die Spezialisten der physikalischen Medizin und Rehabilitation gemäss
Weiterbildungsprogramm der FMH vom 1. Januar 2008 http://www.fmh.ch/files/pdf4/
physikalische_medizin_ version internet d1.pdf) über die notwendigen
Kompetenzen verfügen müssen, um Schmerzzustände, welche die Rehabilitation
behindern können, zu diagnostizieren und ganzheitlich zu behandeln, und dank
ihrer fundierten Kenntnisse in Ergonomie und der Versicherungsmedizin auch
Arbeitgeber und Institutionen in diesen Bereichen zu schulen und beraten befugt
sind (Ziff. 1.1.2); sie beherrschen sodann Krankheiten der Gelenke
(degenerativ, entzündlich u.a.), der Wirbelsäule (degenerativ, entzündlich),
des Knochens und Knorpels, der Weichteilgewebe (Muskeln, Sehnen, Bindegewebe),
lokal, systemisch und entzündlich, und ferner posttraumatische Zustände
(konservativ und/ oder operativ behandelt), Zustände nach gelenkerhaltenden
oder gelenkersetzenden Operationen sowie nach Operationen der Wirbelsäule
(Ziff. 3.2.1); gemäss Ziff. 3.2.2 ebenfalls zu beherrschen haben sie u.a.
klinisch-rheumatologische Untersuchungen sowie ergonomische Untersuchungen (wie
Evaluation und Basisteste der funktionellen Leistungsfähigkeit) und
Arbeitsplatzabklärungen (wie Arbeitsanamnese und job match). Obwohl Frau Dr.
med. I.________ ihren Spezialarzttitel offenbar nicht im Rahmen der
schweizerischen FMH-Weiterbildung erworben hat, darf aufgrund ihrer
Berufsausübungszulassung ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sie die
oben genannten Bildungsstandards ihrer Berufsfachgruppe erfüllt (vgl. auch E.
3.2.2 hievor).

5.3 Die inhaltliche Kritik der Beschwerdeführerin an den Schlussfolgerungen der
Frau Dr. med. I.________ ist ebenfalls nicht geeignet, eine offensichtliche
Unrichtigkeit oder Bundesrechtswidrigkeit der vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellung zu begründen. Aktenwidrig ist zunächst die Behauptung,
Frau Dr. med. I.________ habe sich mit den Befunden und
Arbeitsunfähigkeitseinschätzungen der Frau Dr. med. W.________ "in keiner
Weise" auseinandergesetzt, geschieht doch auf S. 9 ff. des
Untersuchungsberichts offensichtlich das Gegenteil. Ebenso wenig steht die von
der RAD-Ärztin attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten
Tätigkeit im Widerspruch zur Einschätzung der Rheumatologin, nachdem diese die
von ihr angegebene Arbeitsunfähigkeit von 25 % ausdrücklich nicht
körperlich-rheumatologisch, sondern psychisch begründet hat (vgl. E. 5.1.1
hievor). Schliesslich sind die Einschätzungen der Frau Dr. med. I.________
entgegen dem beschwerdeführerischen Einwand auch in sich kohärent und
schlüssig; die Ärztin hat namentlich nachvollziehbar begründet, weshalb ihres
Erachtens auch die auf S. 4 f. des Untersuchungsberichts näher beschriebene
letzte Tätigkeit in der Firma P.________ AG mit dem aktuellen, medizinischen
Zumutbarkeitsprofil (keine langen monotonen Steh-, Geh- und Sitzbelastungen;
keine knienden, hockenden Tätigkeiten oder solche auf Zehenspitzen) vereinbar
wäre. Indem die Vorinstanz darauf abgestellt hat, ist sie weder in Willkür
verfallen noch hat sie den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) oder
andere bundesrechtliche Beweisgrundsätze verletzt. Anzumerken bleibt, dass die
Bejahung der Unzumutbarkeit der zuletzt ausgeübten Tätigkeit die Höhe des trotz
Gesundheitsschadens zumutbarerweise erzielbaren, vorinstanzlich aufgrund der
Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik ermittelten - und
letztinstanzlich insoweit unbeanstandet gebliebenen - Einkommens
(Invalideneinkommen) nicht rechtserheblich beeinflussen würde.

5.4 Unter dem Blickwinkel von Art. 105 Abs. 2 BGG keine Korrektur der
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung rechtfertigt ferner der
beschwerdeführerische Einwand, die vom kantonalen Gericht angenommene
Arbeitsfähigkeit von 50 % aus psychischen Gründen sei bezogen auf den
Verfügungszeitpunkt nicht "realistisch" und entspreche offensichtlich dem
hypothetischen, aktuell noch nicht erreichten Zustand nach erfolgreich
durchgeführter Psychotherapie. Vorinstanzlich einwandfrei festgestellte
Tatsache ist, dass die RAD-Psychiaterin Frau Dr. med. C.________ im
Teilgutachten vom 19. Juni 2006 eine 50%ige Beschäftigung in einer leichten
Tätigkeit, unter Berücksichtigung der körperlichen Einschränkungen durch die
Schmerzen (ohne Nachtschichten, ohne Zeit- und Leistungsdruck, mit wechselnden
Körperpositionen, strukturiert und mit festen Arbeitszeiten) für geeignet hielt
und ausführte, durch adäquate medizinische Massnahmen könnte die
Arbeitsfähigkeit noch "erhöht" werden; weiter wurde im zusammenfassenden, von
den Dres. med. I.________ und C.________ gemeinsam unterzeichneten
RAD-Untersuchungsbericht vom 5. Juni 2006 eine "aktuelle" Arbeitsfähigkeit von
50 % aus psychischen Gründen festgestellt und ausgeführt, die Aktivierung der
Restarbeitsfähigkeit (auch parallel zu medizinischen und sozialpsychiatrischen
Massnahmen) sei aus psychotherapeutischer Sicht als Heilungsfaktor sehr
empfehlenswert. Vor diesem Hintergrund ist es nicht offensichtlich unrichtig
oder bundesrechtswidrig, bei der Invaliditätsbemessung bis und mit
Verfügungszeitpunkt eine psychisch bedingt 50%ige Arbeitsfähigkeit zugrunde zu
legen. Dem Umstand, dass gemäss Frau Dr. med. C.________ innerhalb eines 50
%-Pensums eine "verminderte Leistungsfähigkeit zu erwarten sei", ist mit dem
vorinstanzlich gewährten leidensbedingten Abzug von 20 % vom statistisch
ermittelten Invalideneinkommen (vgl. BGE 134 V 322 E. 5.2 und E. 5.3 S. 327 f.
[mit Hinweisen]; BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399) rechtsfehlerfrei Rechnung
getragen worden. An dieser Beurteilung vermag der nach Verfügungserlass
erstellte Bericht des (die Versicherte seit 2006 behandelnden) Dr. med.
U.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, 12. Juli 2007 nach
den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nichts zu ändern. Dasselbe gilt
offensichtlich (Art. 99 BGG und - zur zeitlichen Grenze der richterlichen
Überprüfungsbefugnis - BGE 130 V 445 E. 1.2 S. 445; 129 V 1 E. 1.2 S. 4, 354 E.
1 S. 356, je mit Hinweisen) auch für die erst letztinstanzlich eingereichte
Kurz-Stellungnahme desselben Arztes vom 16. Januar 2009, worin dieser erstmals
und ohne jegliche Begründung eine aktuell 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert
(vgl. demgegenüber Bericht vom 12. Juli 2007: medizinisch-theoretische
Arbeitsfähigkeit von 50 % mit zusätzlicher Leistungsminderung infolge
Dekonditionierung).

5.5 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz schliesslich realitätsfremde
Annahmen über die effektiven Einsatzmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt vor. Es
trifft zu, dass von einer versicherten Person rechtsprechungsgemäss nur
Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten
objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind; an die
Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch
rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (SVR 2008 IV
Nr. 62 S. 203 E. 5.1 mit Hinweis [9C_830/2007]). Für die Invaliditätsbemessung
ist insbesondere nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den
konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig
darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen
könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften
entsprechen würden (AHI 1998 S. 287 E. 3b S. 290 f., I 198/97). Zu
berücksichtigen ist zudem, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG)
auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und
Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von
Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil 9C_95/2007 vom 29. August 2007
E. 4.3 mit Hinweisen). Von einer Arbeitsgelegenheit kann dann nicht mehr
gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nurmehr in so eingeschränkter
Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt
oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen
Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von
vornherein als ausgeschlossen erscheint (ZAK 1991 S. 318 E. 3b, I 350/89; statt
vieler s. auch Urteil 8C_696/2008 vom 3. Juni 2009 E. 10.2 und 9C_854/2008 vom
17. Dezember 2008 E. 2.1). Dass letztere Voraussetzungen hier erfüllt sind, ist
weder dargetan noch ersichtlich. In Industrie und Gewerbe gibt es verschiedene
einfache Hilfstätigkeiten, die leicht sind, vorwiegend sitzend ausgeübt werden
können, Wechselbelastungen zulassen und keine überwiegenden Knie-Hockfunktionen
und keine Arbeiten über Kopf oder auf Zehenspitzen verlangen (z.B. Kontroll-
oder Sortierarbeiten am Fliessband, leichte Verpackungsarbeiten). Dabei stellt
der von der Psychiaterin empfohlene Verzicht auf Nachtschichten bei der
Stellensuche ebenso wenig eine unüberwindbare Hürde dar wie das Erfordernis
einer klar strukturierten Tätigkeit mit festen Arbeitszeiten. Auch erscheint
ein soziales Entgegenkommen des durchschnittlichen Arbeitgebers im Hinblick auf
die psychisch bedingten Limitierungen der Versicherten (verlangsamtes
Arbeitstempo; Empfindlichkeit gegenüber Leistungs- und Zeitdruck) -
insbesondere auch mit Blick auf mögliche Nischenarbeitsplätze - nicht als
derart unrealistisch, dass das Finden einer passenden Stelle von vornherein als
ausgeschlossen gelten muss.

5.6 Nach dem Gesagten hält die vorinstanzliche Feststellung einer 50%igen
Restarbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten stand. Auf die
vorinstanzliche Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG) ist mangels entsprechender
Parteivorbringen nicht zurückzukommen (vgl. Art. 107 Abs. 1 BGG), sodass es mit
der vorinstanzlich bestätigten Renten-Zusprechung sein Bewenden hat.

6.
Die zu erhebenden Gerichtskosten (Art. 65 BGG) gehen ausgangsgemäss zu Lasten
der Beschwerdeführerin (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Luzern und dem
Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Oktober 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Amstutz