Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 829/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_829/2009

Urteil vom 2. November 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Parteien
K.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Wenger,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau,
St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 12. August 2009.

Sachverhalt:
K.________ (geboren 1959) bezog ab 1. September 2001 eine ganze Invalidenrente
(Verfügung vom 18. Juni 2004). Im Rahmen eines im April 2005 eingeleiteten
Revisionsverfahrens, in welchem u.a. ein polydisziplinäres Gutachten des
ärztlichen Begutachtungsinstituts X.________ vom 26. September 2007 eingeholt
worden war, hob die IV-Stelle des Kantons Thurgau nach Ermittlung eines
Invaliditätsgrades von 36 % mit Verfügung vom 9. Januar 2009 die ganze
Invalidenrente per Ende Februar 2009 auf.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Thurgau mit Entscheid vom 12. August 2009 ab.
K.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der
Verwaltungsverfügung sei sein Rentenanspruch zu bestätigen und die IV-Stelle
anzuweisen, die Rentenzahlungen ab 1. März 2009 wieder aufzunehmen.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E.
1.2 S. 252 mit Hinweisen; 133 III 545 E. 2.2 S. 550; 130 III 136 E. 1.4 S.
140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen
Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur
die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine unvollständige
Sachverhaltsfeststellung stellt eine vom Bundesgericht ebenfalls zu
korrigierende Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG dar (Seiler/von
Werdt/Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007 N 24 zu Art.
97).

2.
2.1 Das kantonale Gericht stellte in tatsächlicher Hinsicht fest, dass die
depressive Episode des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der ursprünglichen
Verfügung vom 18. Juni 2004 zwar von schwergradiger Ausprägung habe sein
können, dieser Zustand jedoch nicht auf Dauer bis zum Erreichen des AHV-Alters
Bestand haben müsse. Im Zeitpunkt der Begutachtung durch das ärztliche
Begutachtungsinstitut X.________ habe der zuständige Facharzt lediglich noch
eine leichtgradige Depression feststellen können. Diese Beurteilung stehe
insofern nicht in Widerspruch zu den vormaligen Berichten der psychiatrischen
Fachärzte, die der ursprünglichen Rentenverfügung vom Juni 2004 zugrunde
gelegen hätten. Das Gutachten des ärztlichen Begutachtungsinstituts X.________
vom 26. September 2007 erfülle die bundesgerichtlichen Anforderungen an eine
medizinische Expertise. Zentral sei die Feststellung, dass der Verlauf einer
Depression schwankend sei. Nachvollziehbar und schlüssig sei begründet worden,
weshalb im Vergleich zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung keine
länger andauernde schwere depressive Episode beim Beschwerdeführer mehr
vorliege. Damit sei nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle auf das Ergebnis
der Begutachtung des ärztlichen Begutachtungsinstituts X.________ abgestellt
habe und von einer ganztägig verwertbaren Arbeits- und Leistungsfähigkeit von
80 % für eine körperlich leichte bis mittelschwere, adaptierte Tätigkeit
ausgegangen sei. Selbst unter Annahme einer somatoformen Schmerzstörung seien
weder eine psychische Komorbidität noch andere Faktoren im geforderten Mass
gegeben, aufgrund welcher die Schmerzüberwindung als unzumutbar erachtet werden
müsste. Bei einem Einkommen als Gesunder von Fr. 56'814.30 und einem
Invalideneinkommen von Fr. 36'228.75 (unter Berücksichtigung eines Abzuges vom
Tabellenlohn von 25 %) ergebe sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 20'585.55,
woraus ein Invaliditätsgrad von 36 % resultiere.

2.2 Die tatsächlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts sind nicht
mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG. Namentlich ist die vorinstanzliche
Schlussfolgerung, der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers habe sich
gegenüber dem Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung verbessert, nach der
Aktenlage nicht offensichtlich unrichtig, noch ist darin eine willkürliche
Beweiswürdigung zu erblicken. Eine Beweiswürdigung ist nicht bereits
willkürlich, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar
vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar
ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem
offenkundigen Fehler beruht (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56; vgl. auch BGE 135 V 2 E.
1.3 S. 4 f.). So hat auch die Klinik Y.________ im Gutachten vom 19. März 2004
aus psychiatrischer Sicht in einem Jahr eine Rentenrevision empfohlen, da die
Prognose aus psychiatrischer Sicht offen sei und eine Verbesserung der
Situation unter einer psychiatrischen Behandlung nicht ausgeschlossen werden
könne. Die Auffassung des kantonalen Gerichts, das Gutachten des ärztlichen
Begutachtungsinstituts X.________ vom 26. September 2007 entspreche den
Anforderungen der Rechtsprechung an ein Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352
mit Hinweis), ist sodann in tatsächlicher Hinsicht ebenfalls weder
offensichtlich unrichtig noch ist darin eine willkürliche Beweiswürdigung oder
sonstwie eine Bundesrechtsverletzung zu erblicken. Schliesslich ist die
vorinstanzliche Invaliditätsbemessung durch Einkommensvergleich nicht
angefochten. Es besteht kein Anlass zu einer näheren Prüfung (BGE 125 V 413 E.
1b und 2c S. 415 ff.; BGE 110 V 48 E. 4a S. 53).

3.
3.1 Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im
vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs.
2 lit. a), ohne Durchführung des Schriftenwechsels mit summarischer Begründung
und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt wird.

3.2 Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau,
der Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. November 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Nussbaumer