Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 822/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_822/2009

Urteil vom 7. Mai 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Kernen, Seiler,
Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Verfahrensbeteiligte
S.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Rolf Bühler,
Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse Schwyz,
Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Abzug von Gebäudeunterhaltskosten
vom Liegenschaftenertrag,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
vom 18. August 2009.

Sachverhalt:

A.
S.________ (geboren 1924) wohnt seit 1999 im Zentrum X.________ und bezieht
seit 2001 Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente. Mit Verfügung vom 29. August 2008
setzte die Ausgleichskasse Schwyz die monatliche Ergänzungsleistung mit Wirkung
ab 1. September 2008 auf Fr. 510.- fest. Dabei ging sie von anrechenbaren
Ausgaben von Fr. 117'163.- und von anrechenbaren Einnahmen von Fr. 111'045.-
(worunter ein Nutzniessungsertrag von Fr. 43'294.-) aus. Daran hielt sie mit
Einspracheentscheid vom 26. März 2009 fest und wies gleichzeitig das Gesuch um
unentgeltliche Verbeiständung ab.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
mit Entscheid vom 18. August 2009 ab und verneinte einen Anspruch auf
unentgeltliche Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde.

C.
S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben
und beantragen, in Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide seien die
Ergänzungsleistungen angemessen zu erhöhen, mindestens jedoch auf Fr. 2'100.-
pro Monat. Für das Jahr 2008, eventuell für 2009 seien "die Steuern 2003 bis
2007 der Beschwerdeführerin zu übernehmen bzw. zusätzlich zu bezahlen".
Eventuell sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Ausgleichskasse, eventuell
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihr überdies für das Verwaltungs-,
Beschwerde- und für das bundesgerichtliche Verfahren ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand beizugeben. Für das bundesgerichtliche Verfahren sei ihr sodann
die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E.
1.2 S. 252 mit Hinweisen; 133 III 545 E. 2.2 S. 550; 130 III 136 E. 1.4 S.
140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen
Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur
die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine unvollständige
Sachverhaltsfeststellung stellt eine vom Bundesgericht ebenfalls zu
korrigierende Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG dar (Seiler/von
Werdt/Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007 N 24 zu Art.
97).

2.
2.1 Streitig ist die Höhe des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen ab 1.
September 2008. Anwendbar (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen)
sind daher die seit 1. Januar 2008 gültigen Bestimmungen des Bundesgesetzes
über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (ELG), welches im Rahmen des am 1. Januar 2008 in Kraft
getretenen Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Schaffung von Erlassen
zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund
und Kantonen (AS 2007 5779) umfassend neu geregelt worden ist.

2.2 Nach Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem
Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen
übersteigen. Als Ausgaben werden unter anderem anerkannt die
Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der
Liegenschaft (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG). Als Einnahmen werden unter anderem
angerechnet Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs.
1 lit. b ELG).

2.3 Nach Art. 9 Abs. 5 lit. e ELG bestimmt der Bundesrat die Pauschale für
Nebenkosten bei einer Liegenschaft, die von der Person bewohnt wird, die an der
Liegenschaft Eigentum oder Nutzniessung hat. Gestützt darauf hat der Bundesrat
in Art. 16 Abs. 1 ELV bestimmt, dass für die Gebäudeunterhaltskosten der für
die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug gilt.
Bei Personen, die eine ihnen gehörende Liegenschaft bewohnen, wird für die
Nebenkosten ausschliesslich eine Pauschale anerkannt (Art. 16a Abs. 1 ELV).
Dies gilt auch für Personen, denen die Nutzniessung oder ein Wohnrecht an der
Liegenschaft zusteht, welche sie bewohnen (Art. 16a Abs. 2 ELV).

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt im Zusammenhang mit der Berechnung ihrer
Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. September 2008 die Höhe des
Pauschalabzugs der Gebäudeunterhaltskosten und führt wie schon bei der
Vorinstanz an, es seien die höheren effektiven Gebäudeunterhaltskosten in Abzug
zu bringen. Art. 16 ELV, der ausschliesslich einen Pauschalabzug vorsehe, sei
gesetzeswidrig. Ferner beantragt sie, die Steuern seien zusätzlich in Abzug zu
bringen. Den ihr von der Ausgleichskasse angerechneten und von der Vorinstanz
übernommenen Nutzniessungsertrag von jährlich Fr. 43'294.25 bestreitet sie
nicht.

3.2 Das kantonale Gericht erwog, bei der Berechnung von Ergänzungsleistungen
seien gemäss Art. 16 ELV Gebäudeunterhaltskosten nur im Rahmen eines
Pauschalabzugs zu berücksichtigen. Es gebe bei den Gebäudeunterhaltskosten - im
Unterschied zum Steuerrecht - keine Wahlmöglichkeit zwischen Pauschalabzug und
Abzug der effektiv anfallenden Kosten. Sodann sei der gesetzliche Katalog der
anerkannten Ausgaben abschliessend. Es gebe daher keinen Raum für einen
Steuerabzug. Steuern seien im Rahmen des allgemeinen Lebensbedarfs
berücksichtigt.

3.3 Wie das Bundesgericht im Urteil 8C_140/2008 vom 25. Februar 2009 E. 7.2
(Leitsätze publiziert in SZS 2009 S. 406) zu alt Art. 3b ELG unter Hinweis auf
die Entstehungsgeschichte und die Literatur entschieden hat, hat der
Gesetzgeber die anerkannten Ausgaben einzeln aufgezählt und abschliessend
geregelt. Dies gilt auch für die am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Fassung
von Art. 10 ELG (vgl. auch Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2.
Aufl. 2009, S. 134 oben). Diese Bestimmung enthält die anerkannten Ausgaben,
welche bisher in den Artikeln 3b und 5 geregelt waren. Zusätzlich wurden die
Möglichkeiten der Kantone für den Erlass von Sonderregelungen stark
eingeschränkt (Botschaft des Bundesrates zur Ausführungsgesetzgebung zur
Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und
Kantonen [NFA] vom 7. September 2005, BBl 2005 S. 6228). Aus diesem Grund
entfällt ein Abzug für die Steuern des laufenden Jahres (erwähntes Urteil
8C_140/2008 E. 7.2.6). Ebensowenig sind die Steuerschulden für die Jahre 2003
bis 2007 zusätzlich von der EL zu übernehmen. Einwandfrei belegte Schulden -
wozu auch Steuerschulden gehören - sind vom Vermögen abzuziehen (erwähntes
Urteil 8C_140/2008 E. 7.3 mit Hinweisen auf weitere Urteile und das
Schrifttum). Da der Beschwerdeführerin bei der Berechnung der
Ergänzungsleistungen kein Vermögen angerechnet worden ist, kommt ein
Schuldenabzug beim Vermögen nicht in Frage mit der Folge, dass die
Steuerschulden für frühere Jahre im Rahmen der EL-Berechnung ausser Betracht
fallen.

3.4 Nach Art. 16 ELV ist für die Gebäudeunterhaltskosten ausschliesslich ein
Pauschalabzug vorgesehen. Diese Bestimmung ist gesetzmässig, wie das
Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden hat (Urteil P 3/86 vom 26.
Februar 1987, publiziert in ZAK 1987 S. 309). An dieser Rechtsprechung ist
entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin festzuhalten, da sie keineswegs
zu einem stossenden Ergebnis führt. Die Pauschalierung gleicht die über die
Jahre hinweg unterschiedlich hoch ausfallenden Unterhaltskosten aus. So hat
denn auch die Beschwerdeführerin gemäss den Akten bei den Steuern manchmal den
Pauschalabzug, manchmal die effektiven Kosten geltend gemacht, weil offenbar in
einigen Jahren mehr und in anderen weniger als die 20 % Unterhaltskosten
anfielen. Mit der Pauschalierung der Unterhaltskosten wird auch der
Missbrauchsgefahr begegnet, dass eine vernachlässigte Liegenschaft auf Kosten
der EL saniert wird. Hinzu kommt, dass der Nutzniesser nur den gewöhnlichen
Unterhalt der Sache zu tragen hat (Art. 764 Abs. 1 ZGB). Man könnte sich daher
auch fragen, ob die Pauschale von 20 % im Falle der Nutzniessung nicht zu hoch
ist (vgl. Ralph Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Ulrich Meyer
[Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale
Sicherheit, 2. Auflage, Basel 2007 S. 1781 Rz. 207). Als gesetzmässig ist daher
auch die in Art. 16a ELV vorgesehene Pauschale für Nebenkosten zu betrachten.
Die geltend gemachten Verwaltungs- und Abwartskosten sind als Nebenkosten den
Mietern aufzuerlegen oder in die Mietzinsgestaltung einzuberechnen.

3.5 Nach Art. 765 Abs. 1 ZGB trägt der Nutzniesser neben dem gewöhnlichen
Unterhalt die Steuern und Abgaben auf der Nutzniessungssache. Darin kommt der
Grundsatz zum Ausdruck, dass dem Nutzniesser nur der Nettoertrag der Sache
zusteht (BGE 85 I 115 E. 2 S. 118 oben; Müller, Basler Kommentar, 2. Aufl. N. 1
zu Art. 765 ZGB). Es stellt sich daher die Frage, ob - unabhängig von den in
Art. 10 ELG abschliessend aufgezählten anerkannten Ausgaben - als Einnahmen
nach Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG lediglich der Nettoertrag der Nutzniessung (nach
Abzug der Steuern) im Sinne von Art. 765 ZGB anzurechnen ist. Eine solche
Betrachtungsweise würde aber der Systematik mit abschliessend geregelten
anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen in Art. 10 und 11 ELG
widersprechen. Wenn im Falle der Nutzniessung in Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG
lediglich die Nettoeinkünfte verstanden würden, bestünde kein Grund, in Art. 10
Abs. 3 lit. b ELG die Unterhaltskosten und Hypothekarzinse als Ausgaben
anzuerkennen. Unbillige Konsequenzen im Einzelfall sind vom Gesetzgeber auf den
Weg des Steuererlasses verwiesen worden (erwähntes Urteil 8C_140/2008 E.
7.2.2). Ein solcher Steuererlass ist der Beschwerdeführerin jedoch verweigert
worden. Schliesslich würde ein Eigentümer einer Liegenschaft gegenüber einem
Nutzniesser rechtsungleich behandelt, weil er die Steuern bei der EL-Berechnung
nicht abziehen kann (E. 3.3 hievor).

3.6 An diesem Ergebnis vermögen die weiteren Einwendungen in der Beschwerde
nichts zu ändern. Die Berufung auf Art. 12 BV ist schon deshalb unbehelflich,
weil die Beschwerdeführerin weit über dem Nothilfestandard lebt. Ferner kann
aus Art. 112a BV kein direkter Anspruch abgeleitet werden, da die
Verfassungsbestimmung ausdrücklich sagt, dass das Gesetz den Umfang der
Ergänzungsleistungen festlegt.

4.
4.1 Streitig ist ferner der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung für das
Einspracheverfahren. Ausgleichskasse und Vorinstanz haben die Notwendigkeit der
Verbeiständung im Verwaltungsverfahren verneint, da die Beschwerdeführerin
durch ihre Tochter verbeiständet ist und im Verwaltungs- und
Einspracheverfahren keine komplexe Materie vorgelegen sei, so dass der
Beiständin es durchaus möglich gewesen wäre, die Rügen der Beschwerdeführerin
selbstständig vorzubringen. Diese Auffassung steht im Einklang mit der
Gerichtspraxis, wonach an die Voraussetzungen der sachlichen Notwendigkeit
einer Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ein strengerer Massstab anzulegen
ist (vgl. SVR 2000 KV Nr. 2 S. 5 E. 4c). Der Gesetzgeber hat diese Praxis im
ATSG übernommen (Urteil I 812/05 des Eidgenössischen Versicherungsgericht vom
24. Januar 2006 E. 4.3 und 4.4) und dadurch zum Ausdruck gebracht, dass im
Verwaltungsverfahren der Gesuch stellenden Person ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand bewilligt wird, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4
ATSG), im kantonalen Prozess, wo die Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61
lit. f Satz 2 ATSG). In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was die
Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt im Verwaltungsverfahren als
erforderlich erscheinen liesse.

4.2 Streitig ist schliesslich auch noch die unentgeltliche Verbeiständung für
das kantonale Verfahren. Das kantonale Gericht wies das Gesuch um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit
der Begründung ab, die Beschwerde sei angesichts der klaren bundesgerichtlichen
Rechtsprechung als aussichtslos zu bezeichnen. Diese Betrachtungsweise stellt
einen zu strengen Massstab an die Erfolgsaussichten der Beschwerde und ist
damit bundesrechtswidrig. Einerseits bezieht sich die von der Vorinstanz
erwähnte Rechtsprechung auf die Rechtslage vor Inkrafttreten der neuen
Bestimmungen des ELG am 1. Januar 2008. Anderseits konnte man sich im
Zusammenhang mit der Nutzniessung die Frage stellen, ob angesichts von Art. 765
ZGB als anrechenbares Einkommen der Ertrag nach Steuern einzusetzen ist. Die
Sache geht daher in diesem Punkt an das kantonale Gericht zurück, damit es die
Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters festsetze.

5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin im
materiellen Hauptpunkt und bezüglich der Frage der unentgeltlichen
Verbeiständung für das Einspracheverfahren. Im Teilpunkt der unentgeltlichen
Verbeiständung für das kantonale Verfahren obsiegt sie. Insgesamt ist sie daher
als zu vier Fünftel unterliegend zu betrachten. Die Gerichtskosten sind demnach
zu vier Fünfteln der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Vom
Kanton Schwyz sind hinsichtlich der Frage der unentgeltlichen Verbeiständung
für das vorinstanzliche Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG).
Hingegen hat er die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit
Fr. 500.- zu entschädigen (vgl. Urteile 8C_662/2009 vom 9. Dezember 2009 E. 8
mit Hinweisen und 8C_937/2009 vom 5. März 2010 E. 4).

5.2 Soweit die Beschwerdeführerin unterliegt, ist ihrem Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege stattzugeben, da die Voraussetzungen hiefür
vorliegen (Art. 64 BGG; vgl. BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und 371 E. 5b S. 372).
Es wird ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach die Partei der
Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu in der Lage ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziff. 3 des Entscheids des
Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 18. August 2009 wird aufgehoben und
der Beschwerdeführerin für das kantonale Verfahren die unentgeltliche
Verbeiständung gewährt. Die Sache wird zur Festlegung des Honorars des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
zurückgewiesen. Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 400.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes
vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4.
Der Kanton Schwyz hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 500.- zu entschädigen.

5.
Rechtsanwalt Rolf Bühler, Luzern, wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand der
Beschwerdeführerin bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche
Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'300.-
ausgerichtet.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Mai 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Nussbaumer