Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 81/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_81/2009

Urteil vom 10. November 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Parteien
V.________, vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 23. Dezember 2008.

Sachverhalt:

A.
V.________ bezog seit 1. September 2001 eine halbe Rente der
Invalidenversicherung (Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 15.
Dezember 2003). Im August 2005 stellte sie den Antrag auf Zusprechung einer
ganzen Invalidenrente mit der Begründung, ihr Gesundheitszustand habe sich
verschlechtert. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn klärte die medizinischen
Verhältnisse ab, wozu sie sich insbesondere beim Hausarzt der Versicherten über
den Krankheitsverlauf informierte (Bericht des Dr. med. H.________, Allgemeine
Medizin FMH, vom 22. September 2005), die Versicherte durch das Ärztliche
Begutachtungsinstitut (ABI) untersuchen liess (Gutachten vom 24. April 2006 mit
Ergänzung vom 4. September 2006) und den Bericht der med. pract. E.________,
Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. September 2006 zu den Akten nahm.
In ihrem Vorbescheid vom 26. März 2007 sah die IV-Stelle eine Aufhebung der
Rente vor. Nach Anhörung der Versicherten stellte sie mit Verfügung vom 3. Juli
2007 die Rente auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats ein und entzog
einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

B.
Beschwerdeweise beantragte V.________ die Aufhebung der Verfügung und die
Zusprechung einer ganzen Invalidenrente; des Weitern ersuchte sie um
unentgeltliche Prozessführung. Mit Entscheid vom 23. Dezember 2008 wies das
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die Beschwerde ab und bewilligte das
Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten.

C.
V.________ lässt Beschwerde führen und das Rechtsbegehren stellen, der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihr mindestens eine
Dreiviertelsrente zuzusprechen. Des Weitern ersucht sie um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG).

2.
Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der
Beschwerde an das Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene kantonale
Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und
beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht, Völkerrecht oder kantonale
verfassungsmässige Rechte verletzt (Art. 95 lit. a-c BGG), einschliesslich
einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1,
Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen findet unter der Herrschaft des BGG eine freie
Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids in tatsächlicher Hinsicht nicht
statt.

3.
Das kantonale Gericht hat die für den streitigen Anspruch auf eine
Invalidenrente massgeblichen Rechtsgrundlagen, unter Berücksichtigung der
intertemporalrechtlichen Fragen, die sich aufgrund des am 1. Januar 2003 in
Kraft getretenen ATSG sowie der per 1. Januar 2004 mit der 4. IV-Revision und
per 1. Januar 2008 mit der 5. IV-Revision in Kraft getretenen Änderungen
ergeben, zutreffend dargelegt. Es betrifft dies insbesondere die Bestimmungen
über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG),
über den Rentenanspruch nach Massgabe des Invaliditätsgrades (Art. 28 Abs. 1
IVG in der ab 2004 gültig gewesenen Fassung), über die Bestimmung des
Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG, Art. 28
Abs. 2 IVG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f. mit Hinweisen) sowie über die
Regelung der Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) mit den dabei in zeitlicher
Hinsicht zu vergleichenden Sachverhalten (BGE 133 V 108). Richtig sind auch die
Ausführungen zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin bei der
Invaliditätsbemessung (vgl. auch BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen)
sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung von medizinischen Berichten und
Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.). Darauf wird verwiesen.

4.
4.1 Zu beurteilen ist, ob der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im
massgeblichen Vergleichszeitraum zwischen der eine halbe Rente zusprechenden
Verfügung vom 15. Dezember 2003 und der rentenaufhebenden Verfügung vom 3. Juli
2007 eine erhebliche, die Arbeitsfähigkeit beeinflussende Veränderung erfahren
hat.

4.2 Dabei stellt die anhand von medizinischen Untersuchungen gerichtlich
festgestellte Arbeits(un)fähigkeit eine Entscheidung über eine Tatfrage dar.
Soweit die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen auf die
allgemeine Lebenserfahrung gestützt wird, geht es hingegen um eine Rechtsfrage
(BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398). Analoges gilt für die Frage, ob sich eine
Arbeitsunfähigkeit erheblich verändert hat (Art. 17 ATSG; Art. 87 Abs. 3 und 4
IVV; Urteil 8C_547/2008 vom 16. Januar 2009 E. 4 mit Hinweis).

4.3 Das kantonale Gericht hat unter Berücksichtigung der Aktenlage,
insbesondere gestützt auf das Gutachten des ABI vom 24. April 2006 und dessen
Ergänzung vom 4. September 2006, festgestellt, dass sich der Gesundheitszustand
verbessert hat und die Beschwerdeführerin (nach dem Gutachten des ABI
spätestens ab 7. Februar 2006) eine ihren Leiden (Gonarthrose links mehr als
rechts, chronisches lumbo- und cervicospondylogenes Schmerzsyndrom) angepasste,
körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeit im Umfang von 80 %
ausüben könne.

4.4 Diese tatsächlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts zum
Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit sind für das Bundesgericht
verbindlich, ausser sie wären offensichtlich unrichtig. Dies ist nicht der
Fall. Das kantonale Gericht hat die medizinische Aktenlage einlässlich und
pflichtgemäss gewürdigt. Das im Rahmen des Revisionsverfahrens eingeholte
Gutachten des ABI vom 24. April 2006 mit Ergänzung vom 4. September 2006
erfüllt die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen. Die
Beschwerdeführerin bringt erneut vor, die psychiatrische Untersuchung im ABI
habe maximal zehn Minuten gedauert und sei damit nicht aussagekräftig, welchen
Einwand die Vorinstanz mit dem Hinweis der Ärzte auf die Ausführlichkeit des
Gutachtens als entkräftet betrachtet hat. Dem ist beizupflichten, zumal
offensichtlich bei der Beschwerdeführerin keine schwerwiegende psychische
Problematik vorliegt, sondern die aktenkundige Selbstlimitierung im Vordergrund
steht. Die Beschwerdeführerin bringt keine weiteren konkreten Hinweise vor, die
unter dem Blickwinkel der sprachlichen Verständigung gegen die Zuverlässigkeit
des ABI-Gutachtens sprechen würden. Dass der durch med. pract. E.________
erstellte Bericht vom 25. September 2006 den durch die Rechtsprechung
entwickelten Anforderungen nicht genügt und auf deren abweichende Einschätzung
nicht abgestellt werden kann, wurde bereits im angefochtenen Entscheid
zutreffend dargetan. Davon abgesehen gibt er ganz die Sichtweise der
behandelnden Ärztin wieder, worauf wegen der Verschiedenheit von Behandlungs-
und Begutachtungsauftrag (Urteil 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2) nicht
abgestellt werden kann, umso weniger als sich med. pract. E.________ die
Angaben ihrer Patientin unkritisch zu eigen macht. Die übrigen von der
Versicherten aufgeführten Berichte beziehen sich nicht auf den massgebenden
Vergleichszeitraum und sind bereits aus diesem Grunde nicht geeignet, das
ABI-Gutachten in Frage zu stellen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht offensichtlich
unrichtig und damit für das Bundesgericht verbindlich festgestellt hat, dass
die Beschwerdeführerin - gemäss dem Bericht des ABI spätestens seit 7. Februar
2006 - zu 80 % arbeitsfähig ist.

4.5 Gegen die Festsetzung des Invalideneinkommens anhand von Tabellenlöhnen
erhebt die Beschwerdeführerin keine Einwände. Sie macht jedoch geltend, der von
der IV-Stelle vorgenommene und von der Vorinstanz bestätigte leidensbedingte
Abzug von 10 % sei auf mindestens 20 % zu erhöhen. Indessen handelt es sich bei
der Höhe des Abzuges um eine letztinstanzlich nicht zu prüfende Ermessensfrage;
die Höhe des Abzugs kann nur im Hinblick auf Ermessensüberschreitung oder
-missbrauch als Formen rechtsfehlerhafter Ermessensbetätigung gerügt werden
(BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Solches wird nicht geltend gemacht und liegt
auch nicht vor. Das Valideneinkommen blieb unbestritten. Damit ist auch der von
der IV-Stelle ermittelte und von der Vorinstanz bestätigte
rentenausschliessende Invaliditätsgrad von 38 % nicht zu beanstanden.

5.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsel mit
summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art.
102 Abs. 1 und 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.

6.
Umständehalber wird von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen (Art. 66 Abs.
1 Satz 2 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne der
Befreiung von den Gerichtskosten ist damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. November 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Keel Baumann