Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 819/2009
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2009
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2009


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_819/2009

Urteil vom 23. November 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Fessler.

Parteien
Erbengemeinschaft L.________, bestehend aus:,
1. K.________,
2. M.________,
vertreten durch K._________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung
(vorinstanzliches Verfahren, Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 18. August 2009.

In Erwägung,
dass das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 18.
August 2009 nicht auf die Beschwerde des während des Verfahrens verstorbenen
L.________ gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons
Solothurn vom 10. September 2007 betreffend Hilflosenentschädigung der Alters-
und Hinterlassenenversicherung eingetreten ist,
dass die Erbengemeinschaft des L.________ sel. Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben hat,
dass Prozessthema ist, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Beschwerde
gegen den Einspracheentscheid der kantonalen Ausgleichskasse vom 10. September
2007 eingetreten ist (BGE 117 V 121 E. 1 S. 122; 116 V 265 E. 2a S. 266; Urteil
9C_436/2007 vom 6. Dezember 2007 E. 2),
dass die Vorinstanz ihren Nichteintretensentscheid damit begründet hat, die
Beschwerde sei gemäss Art. 38 Abs. 2bis ATSG verspätet, was unbestritten ist,
und die fälschlicherweise ergangene Verfügung der Vizepräsidentin vom 19.
Februar 2008, wonach das Rechtsmittel fristgerecht eingereicht worden sei, sei
nichtig,
dass die Beschwerdeführerin geltend macht, trotz fehlender Unterschrift und
allenfalls nicht gegebener funktioneller Zuständigkeit der Vizepräsidentin sei
die Verfügung vom 19. Februar 2008 nicht nichtig und da diese nicht angefochten
worden sei, stehe die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde nicht mehr zur
Debatte,
dass der Zwischenentscheid eines kantonalen Versicherungsgerichts betreffend
eine Prozessvoraussetzung - ob im Sinne von Art. 93 BGG selbständig eröffnet
und somit nach Massgabe von Abs. 1 lit. a und b dieser Vorschrift anfechtbar
oder nicht (vgl. Hansjörg Seiler und Andere, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2007,
Rz. 5 und 6 zu Art. 93 BGG) - nicht Rechtskraft schafft, welche die
bundesgerichtliche Überprüfungsbefugnis von Amtes wegen in Bezug auf die
formellen Gültigkeitserfordernisse des vorinstanzlichen Verfahrens (BGE 135 V
124 E. 3.1 S. 127) insoweit einschränkte (Art. 93 Abs. 3 BGG),

dass ein kantonales Versicherungsgericht die Frage, ob die formellen
Gültigkeitserfordernisse des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens gegeben
sind, nicht ein für allemal und für das Bundesgericht verbindlich entscheiden
kann,
dass ein kantonales Versicherungsgericht daher auf einen Zwischenentscheid,
welcher zu Unrecht eine Prozessvoraussetzung bejaht, zurückkommen und ohne
Prüfung der materiellen Streitsache das Verfahren durch Nichteintreten
erledigen darf, wogegen beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden kann,
dass die Verfügung vom 19. Februar 2008, auch wenn sie nicht als nichtig
betrachtet wird, somit nicht zur Folge hat, dass die effektiv verspätet
eingereichte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der kantonalen
Ausgleichskasse vom 10. September 2007 doch als rechtzeitig erhoben zu
betrachten wäre,
dass der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid kein Bundesrecht verletzt,
dass bei diesem Ergebnis offenbleiben kann, ob die Vizepräsidentin des
kantonalen Versicherungsgerichts über die Frage der Nichtigkeit der von ihr
erlassenen Verfügung vom 19. Februar 2008 mitentscheiden durfte,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu
tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. November 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler