Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 813/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_813/2009

Urteil vom 11. Dezember 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Kernen,
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.

Parteien
Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Fiechter,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 13. August 2009.

Sachverhalt:

A.
Der 1979 geborene Y.________, dem die Invalidenversicherung bereits Leistungen
im Rahmen von Sonderschulmassnahmen gewährt hatte, meldete sich nach einem am
11. Januar 2002 erlittenen Verkehrsunfall am 6. Mai 2003 bei der
Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Nach Abklärungen in medizinischer und
erwerblicher Hinsicht, dem Beizug der SUVA-Akten, dem Erlass eines ersten,
rentenablehnenden Vorbescheids vom 12. Juli 2006 und der Einholung eines
polydisziplinären Gutachtens bei der ärztlichen Begutachtungsstelle Z.________
vom 5. September 2007 erliess die IV-Stelle des Kantons St. Gallen am 8.
Oktober 2007 einen erneuten Vorbescheid und verfügte die Abweisung des
Rentenbegehrens am 15. Januar 2008 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 0 %.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen mit Entscheid vom 13. August 2009 ab.

C.
Y.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm eine "volle"
(recte: ganze) Invalidenrente zu gewähren. Eventualiter sei ein neutrales
psychiatrisches und orthopädisches Gutachten betreffend die verbleibende
Arbeitsfähigkeit einzuholen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.

D.
Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2009 wies das Bundesgericht das Gesuch
von Y.________ um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ab.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG).
Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es
kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).

2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente der
Invalidenversicherung. Die Vorinstanz hat Art. 16 ATSG zur Bestimmung des
Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode (vgl. BGE 130 V 343 E.
3.4 S. 348 f. mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Zu ergänzen ist, dass
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht die Beweise frei, d.h. ohne
Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen haben. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das
Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch
die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als
Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).

2.2 In pflichtgemässer Würdigung der gesamten Aktenlage hat das kantonale
Gericht zutreffend dargelegt, weshalb für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
des Versicherten auf das beweiskräftige Gutachten der ärztlichen
Begutachtungsstelle Z.________ vom 5. September 2007 abzustellen ist, wonach
dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer körperlich
leichten bis intermittierend mittelschweren adaptierten Tätigkeit zumutbar ist.
Insbesondere hat die Vorinstanz einlässlich dargetan, weshalb die davon
abweichenden Einschätzungen der Dres. med. M.________, L.________ und
C.________ nicht geeignet sind, die Schlüssigkeit des Gutachtens in Frage zu
stellen.

2.3 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag im Lichte der
gesetzlichen Sachverhaltskognition (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 und 2
BGG) an der vorinstanzlichen Betrachtungsweise nichts zu ändern, zumal sich
seine Kritik im Wesentlichen darauf beschränkt, dem Gutachten der ärztlichen
Begutachtungsstelle Z.________ Arztberichte mit abweichenden Einschätzungen
gegenüberzustellen, welchen das kantonale Gericht bereits zutreffend den
Beweiswert abgesprochen hat, was als appellatorische und damit unzulässige
Kritik nicht zu hören ist (Urteil 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 3 mit
Hinweis). Die darüber hinausgehenden Einwände vermögen nicht darzutun, weshalb
der angefochtene Entscheid auf offensichtlich unrichtiger
Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG beruhen oder sonst
bundesrechtswidrig (Art. 95 lit. a BGG) sein sollte: Soweit der
Beschwerdeführer geltend macht, die Begutachtung der ärztlichen
Begutachtungsstelle Z.________ beruhe auf einer einzigen persönlichen
Untersuchung, während Dr. med. C.________ zwei lange Explorationsgespräche in
der Muttersprache des Beschwerdeführers geführt habe und die Diagnose des Dr.
med. M.________ auf dessen mehrjähriger Behandlung beruhe, übersieht er die im
Rahmen der Beweiswürdigung relevante Verschiedenheit von Behandlungsauftrag
einerseits und Begutachtungsauftrag andererseits (vgl. BGE 124 I 170 E. 4 S.
175; Urteil 9C_801/2007 vom 7. Februar 2008 E. 3.2.2; Urteil 8C_286/2007 vom 3.
Januar 2008 E. 4). Deshalb vermag eine durch den behandelnden Arzt erstellte
abweichende Zumutbarkeitsschätzung für sich allein das Ergebnis der
fachärztlichen Expertise nicht umzustossen, ohne dass zusätzliche objektive,
den Beweiswert des Gutachtens beeinträchtigende Gründe hinzutreten, was hier
nicht der Fall ist. Insbesondere ist der gegen die Unabhängigkeit der
Begutachtungsstelle erhobene Einwand, gewisse Aussagen im Gutachten seien als
Konzession an die IV-Stelle zu verstehen, um in Zukunft weitere
Begutachtungsaufträge zu erhalten, nicht haltbar (vgl. zur Unabhängigkeit der
Begutachtungsstelle SVR 2009 UV Nr. 32 S. 111; 8C_509/2008 E. 6). Schliesslich
ändert auch der neu aufgelegte Arztbericht des Dr. med. L.________ vom 3.
September 2009 - soweit novenrechtlich überhaupt zulässig (Art. 99 BGG) -
nichts am Ergebnis, hat dieser doch schon früher eine Arbeitsfähigkeit von 100
% attestiert und hat die Vorinstanz bereits dargelegt, weshalb dessen
Einschätzung die Beurteilung der ärztlichen Begutachtungsstelle Z.________
nicht in Zweifel zu ziehen vermag.

2.4 Der Eventualantrag auf Anordnung einer neutralen psychiatrischen und
orthopädischen Begutachtung wird vom Beschwerdeführer nicht weiter begründet,
weshalb darauf nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG).

3.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a),
ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter
Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, erledigt wird.

4.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie eingangs erwähnt, wurde sein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenentscheid vom 11. November 2009
abgewiesen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Dezember 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Meyer Helfenstein Franke