Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 808/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_808/2009, 9C_828/2009, 9C_836/2009

Urteil vom 4. Februar 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Parteien
9C_808/2009
Bundesamt für Sozialversicherungen,
Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Beschwerdeführer,

gegen

S.________,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jürg Uhlmann,
Beschwerdegegner,

9C_828/2009
S.________,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jürg Uhlmann,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Personalvorsorgestiftung für Angestellte
der Generalagenturen der Allianz Suisse,
Hohlstrasse 252, 8048 Zürich,
vertreten durch Fürsprecher Kurt Läng,
2. Allianz Suisse Generalagentur X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schmucki,
Beschwerdegegnerinnen,

9C_836/2009
Allianz Suisse Generalagentur X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schmucki,
Beschwerdeführerin,

gegen

S.________,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jürg Uhlmann,
Beschwerdegegner,

Personalvorsorgestiftung für Angestellte
der Generalagenturen der Allianz Suisse, Hohlstrasse 252, 8048 Zürich,
vertreten durch Fürsprecher Kurt Läng.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerden gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom
28. August 2009.

Sachverhalt:

A.
S.________ (geboren 26. Juli 1944) war zunächst über Jahre hinweg
selbstständigerwerbender Generalagent, zuletzt für die Allianz Versicherungen
(Schweiz). Ab 1. Januar 2003 war er als unselbstständiger Spezialagent bei der
Allianz Suisse Generalagentur X.________ angestellt. Laut Arbeitsvertrag
beabsichtigten die Parteien, das Anstellungsverhältnis bis zur Erreichung des
ordentlichen Rücktrittalters gemäss Vorsorgereglement (erster Tag des dem 64.
Geburtstag folgenden Monats) aufrecht zu erhalten. Zudem erklärte sich die
Arbeitgeberin bereit, das Vertragsverhältnis bei ordentlichem Verlauf auf
Wunsch von S.________ um ein Jahr oder Teile davon zu verlängern. Auf Ersuchen
von S.________ blieb das Arbeitsverhältnis nach Vollendung seines 64.
Altersjahrs im Juli 2008 weiter bestehen. Mit der Begründung, das ordentliche
Rücktrittsalter im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge sei mit
Vollendung des 64. Altersjahres erreicht worden und die Pflicht zur Leistung
von Pensionskassenbeiträgen sei Ende Juli 2008 erloschen, verweigerten die
Personalvorsorge-Stiftung für die Angestellten der Generalagenturen der Allianz
Suisse (nachfolgend: Personalvorsorgestiftung) und die Arbeitgeberin weitere
Beitragszahlungen für S.________ entgegen zu nehmen oder zu bezahlen.

B.
Mit Eingabe vom 10. September 2008 liess S.________ Klage gegen die
Personalvorsorgestiftung und seine Arbeitgeberin einreichen mit dem Antrag auf
Bezahlung und Gutschreibung der gemäss dem ab 1. Januar 2003 gültigen Reglement
für den Zeitraum vom 1. August 2008 bis 31. Juli 2009 von der Arbeitgeberin
einzubezahlenden Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge. Des weitern sei die
Personalvorsorgestiftung zu verpflichten, für das Jahr 2009 allfällige
Einmaleinlagen im nach dem Reglement 2003 zulässigen Umfang vom Kläger
entgegenzunehmen und seinem Altersguthaben gutzuschreiben. Eventuell seien die
beiden Beklagten mindestens im Umfang der gesetzlich geschuldeten Beiträge für
die berufliche Vorsorge zur Leistungserbringung zu verpflichten. Mit Entscheid
vom 28. August 2009 wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen die gegen die
Personalvorsorgestiftung gerichtete Klage ab, hiess hingegen die Klage gegen
die Arbeitgeberin in dem Sinne gut, dass diese gemäss den Erwägungen
verpflichtet wurde, für den Kläger paritätische Pensionskassenbeiträge im
Rahmen der obligatorischen Vorsorge gemäss BVG bis zur Erreichung seines 65.
Altersjahrs oder bis zu einer allfällig vorausgehenden Auflösung seines
Arbeitsverhältnisses an eine Vorsorgeeinrichtung zu überweisen.

C.
C.a Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) führt Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der vorinstanzliche
Entscheid sei in Bezug auf die Arbeitgeberin aufzuheben und die gegen diese
gerichtete Klage abzuweisen.
C.b S.________ lässt ebenfalls Beschwerde führen und die vor der Vorinstanz
gestellten Begehren erneuern. Eventuell sei festzustellen, dass die
Personalvorsorgestiftung und die Arbeitgeberin zum beantragten Verhalten
verpflichtet gewesen wären und den Beschwerdeführer demgemäss so zu stellen
haben, wie wenn die fraglichen Leistungen bereits in der Zeit vor dem 26. Juli
2009 tatsächlich erbracht worden wären.
C.c Die Allianz Suisse Generalagentur X.________ lässt ebenfalls Beschwerde
einreichen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei
die gegen sie gerichtete Klage abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und
es seien die Parteikosten des erstinstanzlichen Verfahrens entsprechend dem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens zu verlegen. Ferner sei der Beschwerde
aufschiebende Wirkung zu erteilen.

D.
Im Vernehmlassungsverfahren halten die beschwerdeführenden Parteien an ihren
Standpunkten fest. Die Personalvorsorgestiftung für Angestellte der
Generalagenturen der Allianz Suisse schliesst sich den Beschwerden des BSV und
der Arbeitgeberin an.

E.
Mit Verfügung vom 1. Dezember 2009 wurde der Beschwerde der Arbeitgeberin die
aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Erwägungen:

1.
Da den drei Beschwerden derselbe Sachverhalt zugrunde liegt, sich die gleichen
Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den nämlichen vorinstanzlichen
Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die Verfahren zu vereinigen und in
einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 128 V 124 E. 1 S. 126 mit Hinweisen;
vgl. auch BGE 128 V 192 E. 1 S. 194).

2.
2.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E.
1.2 S. 252 mit Hinweisen; 133 III 545 E. 2.2 S. 550; 130 III 136 E. 1.4 S.
140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen
Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur
die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine unvollständige
Sachverhaltsfeststellung stellt eine vom Bundesgericht ebenfalls zu
korrigierende Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG dar (SEILER/VON
WERDT/GÜNGERICH, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007 N 24 zu Art.
97).

3.

3.1 Nach Art. 13 Abs. 1 lit. a BVG haben Männer, die das 65. Altersjahr
zurückgelegt haben, Anspruch auf Altersleistungen. Die reglementarischen
Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung können abweichend davon vorsehen, dass der
Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht.
In diesem Fall ist der Umwandlungssatz (Art. 14 BVG) entsprechend anzupassen
(Art. 13 Abs. 2 BVG).
3.2
3.2.1 Gemäss Art. 4 des Reglements 2003 wird das ordentliche Rücktrittsalter am
1. Tag des dem 64. Geburtstag folgenden Monats erreicht (Abs. 1). Bleibt das
Arbeitsverhältnis einer versicherten Person in Absprache mit dem Arbeitgeber
über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus aufrechterhalten, so wird das
Rücktrittsalter auf den 1. Tag des der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
folgenden Monats, jedoch spätestens auf den 1. Tag des dem 65. Geburtstag
folgenden Monats, verlegt (Abs. 2). Die Beitragspflicht besteht dabei bis zum
Ablauf des Monats, in welchem das Rücktrittsalter erreicht wird (Art. 11 Abs. 2
des Reglements 2003).
Bleibt eine versicherte Person über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus im
Dienst des Arbeitgebers, entsteht der Anspruch auf die Altersrente im
Zeitpunkt, in welchem das Arbeitsverhältnis endet, spätestens aber mit
Vollendung des 65. Altersjahrs. In diesem Fall sind die im Alter 64
geschuldeten Beiträge weiterhin zu leisten. Die Sparbeiträge werden dem
Alterskonto gutgeschrieben (Art. 19 Abs. 3 des Reglements 2003). Nach Art. 16
Abs. 2 des Reglements 2003 kann eine versicherte Person zusätzliche
Einkaufssummen auf ihr Alterskonto leisten.
Gemäss Art. 52 Abs. 2 des Reglements 2003 kann das Reglement jederzeit im
Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und des Stiftungszwecks vom Stiftungsrat
geändert werden, wobei die erworbenen Ansprüche der versicherten Personen und
Rentner in jedem Fall gewährt bleiben müssen.
3.2.2 Nach Art. 11 Abs. 1 des ab 1. Januar 2008 geltenden Reglements wird das
ordentliche Pensionierungsalter am ersten Monat nach dem 64. Geburtstag
erreicht. Die Beitragspflicht endet am Ende desjenigen Monats, für den zum
letzten Mal vom Arbeitgeber der Lohn ausgerichtet wird, spätestens jedoch am
Ende des Monats, in dem das ordentliche Pensionierungsalter erreicht wird (Art.
12 Abs. 1 des Reglements 2008). Bleibt eine versicherte Person im Einvernehmen
mit dem Arbeitgeber über das ordentliche Pensionierungsalter hinaus im Dienst
des Arbeitgebers, entsteht der Anspruch auf die Altersrente spätestens am
Monatsersten nach dem 65. Geburtstag (Art. 18 Abs. 6 des Reglements 2008). Im
Weiteren sieht Art. 15 Abs. 2 des Reglements 2008 vor, dass eine versicherte
Person während der Versicherungsdauer, längstens bis zum Eintritt eines
Vorsorgefalls, ihre Altersleistungen im Rentenplan mit der Einzahlung
zusätzlicher Einkaufssummen verbessern kann.

4.
Zunächst ist streitig, ob der Versicherte bis zur Vollendung seines 65.
Altersjahrs am 26. Juli 2009 der obligatorischen beruflichen Vorsorge
untersteht und er sowie seine Arbeitgeberin zur Leistung von Beiträgen
verpflichtet sind.
4.1
4.1.1 Nach Auffassung des kantonalen Gerichts untersteht der Versicherte trotz
Erreichen des statutarischen Pensionsalters 64 weiterhin der
Versicherungspflicht gemäss BVG-Obligatorium. Diese ende grundsätzlich erst und
nur dann, wenn das gesetzlich vorgesehene ordentliche Rentenalter von 65
erreicht oder das Arbeitsverhältnis aufgelöst werde. Die obligatorische
Versicherung erstrecke sich nicht nur auf die Risiken Tod und Invalidität,
sondern ebenso auf den Leistungsfall Alter, und zwar für die gesamte Dauer der
Versicherungspflicht. Versicherungspflicht bedeute auch Beitragspflicht, dass
auf dem massgeblichen Lohn des obligatorisch versicherten Arbeitnehmers auch
tatsächlich Beiträge erhoben und entsprechende Sparguthaben gebildet werden
müssen, dies zumindest im Rahmen des BVG-Obligatoriums. Die blosse
Fortschreibung der BVG-Schattenrechnung bis zur effektiven Pensionierung des
Versicherten reiche nicht aus und stehe im Widerspruch zur
Versicherungspflicht. Vielmehr müsse die Arbeitgeberin auf dem massgeblichen
Lohn ihres Arbeitnehmers weiterhin Beiträge im Rahmen des BVG-Obligatoriums
erheben und diese zusammen mit entsprechenden Arbeitgeberbeiträgen an eine
Vorsorgeeinrichtung überweisen, die diese Beiträge dem Versicherten tatsächlich
gutschreibe und dereinst verrente. Dies für solange als der Versicherte unter
die Versicherungspflicht falle, das heisst, bis er das ordentliche Rentenalter
65 erreicht habe. Insoweit sei die Klage gegen die Arbeitgeberin gutzuheissen.
4.1.2 Eine Minderheit des kantonalen Gerichts vertrat die Auffassung, der
Kläger bleibe bis zur Erreichung seines 65. Altersjahrs oder der vorzeitigen
Aufgabe seiner unselbstständigen beruflichen Tätigkeit obligatorisch gegen die
Risiken Alter, Invalidität und Tod bei seiner bisherigen Vorsorgeeinrichtung
versichert. Die Beendigung der Beitragspflicht ändere hieran nichts. Würde der
Versicherte für die gleichen Risiken einem zweiten Versicherungsträger
unterstellt, dem Pensionskassenbeiträge zu bezahlen wären, bestünde eine
unzulässige Doppelversicherung (Hinweis auf BGE 120 V 23 ff. E. 4 f. mit
Hinweisen, Urteil B 46/02 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 25.
Februar 2003, E. 4.2). Die Arbeitgeberin könne daher nicht verpflichtet werden,
einer Vorsorgeeinrichtung, der sie (noch) nicht angeschlossen sei, paritätische
Beiträge für den Versicherten zu bezahlen. Dies gelte gerade auch für den Fall,
dass die Ausrichtung der Altersrente aufgeschoben werde. Die Pflicht und das
Recht des Versicherten zur Entrichtung paritätischer Lohnbeiträge an die
berufliche Vorsorge sei mit Vollendung seines 64. Altersjahrs Ende Juli 2008
erloschen. Da die Finanzierung der Leistungen durch das Reglement der
Vorsorgeeinrichtung geregelt werde und die gesetzlich vorgegebenen
Mindestleistungen garantiert seien, könne auch dem Eventualbegehren des
Klägers, seine Arbeitgeberin sei zu verpflichten, ihre Leistungen mindestens im
Umfang der gesetzlich geschuldeten Beiträge für die berufliche Vorsorge zu
erbringen, nicht entsprochen werden.

4.2 Zu Recht weist das BSV in seiner Beschwerde darauf hin, dass das BVG in
Art. 13 Abs. 2 den Vorsorgeeinrichtungen in den Mindestvorschriften
ausdrücklich erlaubt, das Rentenalter in den Reglementen abweichend von der
gesetzlichen Lösung festzulegen, sofern die Mindestansprüche der Versicherten
gewahrt bleiben (BGE 133 V 575 E. 5 S. 577). Dies gilt sowohl für den Vorbezug
wie auch für den Aufschub von Altersleistungen über das ordentliche
Schlussalter im obligatorischen Bereich (Urteil 9C_770/2007 vom 14. März 2008,
E. 3.4 mit Hinweis auf die Materialien, auszugsweise publiziert in SZS 2008 S.
368). Diese Auffassung wird auch einhellig im Schrifttum vertreten (Jürg
Brühwiler, Obligatorische berufliche Vorsorge, in: Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. Basel
2007, S. 2034 f. Rz. 86 f.; Jürg Brechbühl, Der Übergang vom Erwerbsleben in
den Ruhestand: Chancen und Stolpersteine de lege lata und de lege ferenda, in:
BVG-Tagung 2007 Aktuelle Fragen der beruflichen Vorsorge, St. Gallen 2008 S. 59
ff., S. 71 f. und S. 101; Hans Michael Riemer/Gabriela Riemer-Kafka, Das Recht
der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2. Aufl., Bern 2006, S. 108; Hermann
Walser, Weitergehende berufliche Vorsorge, in: SBVR, a. a. O., S. 2115 Rz. 87).
Dabei ist es im Rahmen der weitergehenden Vorsorge - wie das BSV zu Recht
einwendet - angesichts des den Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der Leistungen
und Finanzierung nach Art. 49 BVG zukommenden Selbständigkeitsbereichs auch
zulässig, dass das ordentliche reglementarische Pensionsalter auf 64 Jahre
angesetzt und zusätzlich die Möglichkeit des Rentenaufschubs vorgesehen wird,
wenn die Erwerbstätigkeit über das im Reglement festgelegte Schlussalter hinaus
weitergeführt wird. Entscheidend ist, dass der Versicherungsschutz während des
Rentenaufschubs fortdauert. Dieser Konzeption würde es widersprechen, wenn der
Arbeitgeber, der über eine umhüllende Kasse verfügt, für die Zeit bis zum
Erreichen des gesetzlichen Schlussalters von 65 eine separate Versicherung,
beschränkt auf das Obligatorium, abschliessen müsste. Der Versicherte hat -
ohne anderslautende reglementarische Bestimmung - keinen Anspruch darauf,
Beiträge bis zum gesetzlichen Schlussalter leisten zu können. Entscheidend ist,
ob die ihm reglementarisch zustehende Altersleistung mindestens den Leistungen
gemäss Obligatorium, bezogen auf das Schlussalter 65, entspricht. Dies ist im
vorliegenden Fall klarerweise erfüllt, wie das kantonale Gericht
unwidersprochen festgestellt hat. Die Beschwerden des BSV und der Arbeitgeberin
sind daher begründet und gutzuheissen.

5.
Streitig ist des weitern, ob der Versicherte gestützt auf das Vorsorgereglement
Anspruch auf Leistung von Beiträgen und Einmalzahlungen bis zur Vollendung des
65. Altersjahres hat.

5.1 Das kantonale Gericht ging davon aus, dass die Vorsorgeeinrichtungen im
Rahmen der gesetzlichen Vorgaben ihre Leistungen und deren Finanzierung frei
gestalten und diesbezüglich reglementarische Bestimmungen erlassen können und
insofern nicht an die Altersgrenze 65 gebunden sind. So bestehe aufgrund des
Anrechnungsprinzips (Hinweis auf BGE 127 V 264 E. 4 S. 266 mit weiteren
Hinweisen) unter anderem die Möglichkeit, eine beitragsfreie Versicherung zu
führen, wenn die reglementarischen Leistungen bereits finanziert sind, so
beispielsweise bei einer weiteren Erwerbstätigkeit nach Erreichen des
reglementarischen, aber vor Erreichen des gesetzlichen Rücktrittsalters
(Hinweis auf Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Rz. 1439 S. 544). In
der Änderung des Reglements 2003 auf den 1. Januar 2008 könne auch kein
Verstoss gegen zwingende Bestimmungen des BVG gesehen werden. Aufgrund des
Reglements 2008 bestehe für den Versicherten nach Vollendung seines 64.
Altersjahres kein Anspruch darauf, dass seine Vorsorgeeinrichtung Beiträge zur
Äufnung seines Altersguthabens entgegennehme. Gestützt auf die Rechtsprechung
des Bundesgerichts (BGE 134 I 36 E. 7.2 mit Hinweisen) könnten Regelungen
betreffend die Dauer der Beitragspflicht bei einer Änderung des Reglements
keine wohlerworbenen Rechte begründen. Des weitern bestünden keine
Anhaltspunkte dafür, dass die Vorsorgeeinrichtung in diesem Zusammenhang mit
dem Reglement 2008 willkürliche Regelungen getroffen hat.

5.2 Die Auffassung des kantonalen Gerichts steht in Einklang mit dem
Bundesrecht. Die Vorsorgeeinrichtungen sind nach Art. 49 Abs. 1 BVG im Rahmen
dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und
in ihrer Organisation frei. Sie regeln das Beitragssystem und die Finanzierung
so, dass die Leistungen im Rahmen dieses Gesetzes bei Fälligkeit erbracht
werden können (Art. 65 Abs. 2 BVG). Sie legen die Höhe der Beiträge des
Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest
(Art. 66 Abs. 1 erster Satz BVG). Abgesehen von den in Art. 49 Abs. 2 BVG,
namentlich in Ziff. 16 aufgeführten Vorschriften über die finanzielle
Sicherheit, fehlen im Bereich der weitergehenden Vorsorge gesetzliche Regeln,
die eine Vorsorgeeinrichtung bei der Finanzierung der Vorsorgepläne zu beachten
hätte. Es ist daher ohne weiteres zulässig, den Sparprozess im Zeitpunkt der
Vollendung des reglementarischen Schlussalters abzuschliessen. Eine
Weiterversicherung (mit oder ohne Beitragszahlung) ist nur möglich, wenn dies
die Vorsorgeeinrichtung reglementarisch vorgesehen hat und der Arbeitgeber mit
der Weiterführung des Beschäftigungsverhältnisses einverstanden ist (Brechbühl,
a.a.O., S. 71). Die im Reglement 2008 getroffene Lösung (E. 3.2.2 hievor) gibt
zu keiner Beanstandung Anlass, wie das BSV zu Recht festhält. Dem
Rentenaufschub trägt die Vorsorgeeinrichtung mit der Verzinsung des
Alterskapitals und der Erhöhung des Umwandlungssatzes Rechnung. Es besteht
daher keine gesetzliche oder im Reglement 2008 vorgesehene Grundlage für die
vom Versicherten eingeklagten Beiträge und Einmaleinlagen.

5.3 Eine solche Grundlage hatte das im Zeitpunkt des Abschlusses des
Arbeitsvertrages gültige Vorsorgereglement 2003 noch vorgesehen (E. 3.2.1
hievor). Dieses Reglement ist jedoch nicht anwendbar, wie das kantonale Gericht
zu Recht erwogen hat. In übergangsrechtlicher Hinsicht sind die
Reglementsbestimmungen anwendbar, welche im Zeitpunkt der Erreichung des
Pensionsalters galten. Bei Vollendung des 64. Altersjahres am 26. Juli 2008
stand bereits das Reglement 2008 in Kraft, welches keine Möglichkeit mehr
enthielt, über das Pensionsalter hinaus Beiträge oder Einkaufssummen zu
leisten. Daran ändert die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses und der
Rentenaufschub nichts. Der Versicherte macht zwar geltend, das kantonale
Gericht habe die Reglementsbestimmungen im Zusammenhang mit dem Einkauf
zusätzlicher Leistungen unzutreffend ausgelegt. Das Alter 64 sei so zu
verstehen, dass der Versicherte am 26. Juli 2008 64 Jahre alt geworden sei und
damit in den folgenden 364 Tagen, d.h. während der ganzen Zeit seines 65.
Altersjahres, im Alter 64 gestanden habe. Diese Auslegung lässt jedoch den auf
dem Schlussalter 64 basierenden Vorsorgeplan ausser acht. Schliesslich ist mit
der Reglementsänderung auch nicht in wohlerworbene Rechte eingegriffen worden.
Wohlerworbene Rechte sind der Rentenanspruch als solcher und der bisher
erworbene Bestand der Austrittsleistung, nicht aber - vorbehältlich
qualifizierter Zusicherungen - während der Zugehörigkeit zur
Vorsorgeeinrichtung und vor dem Eintritt des Vorsorgefalls das reglementarisch
vorgesehene künftige Altersguthaben und die Anwartschaften bzw. die genaue Höhe
der mit den Beiträgen finanzierten Leistungen (BGE 134 I 23 E. 7.2 S. 36 f. mit
zahlreichen Hinweisen). Dies gilt auch für die Möglichkeit weiterer
Beitragszahlungen und Einkäufe nach Erreichen des statutarischen
Pensionsalters.

5.4 Der Beschwerde führende Versicherte beruft sich auf den Arbeitsvertrag und
den darin enthaltenen Verweis auf das Reglement 2003. Hiezu hat das kantonale
Gericht festgehalten, mit dem Arbeitsvertrag und den hierzu vereinbarten
Ergänzungen werde in allgemeiner Weise bestimmt, dass der Versicherte aufgrund
seines Anstellungsverhältnisses bei der Personalvorsorgestiftung gemäss deren
Reglement vorsorgeversichert sei. Der Arbeitsvertrag und die vereinbarten
Ergänzungen hierzu verwiesen lediglich zur Konkretisierung des Vertragsendes,
einschliesslich der Möglichkeit einer allfälligen Erstreckung, auf das
Reglement der Pensionskasse. Entgegen der Auffassung des Versicherten werde das
Pensionskassenreglement aufgrund dieses Hinweises nicht zum Bestandteil des
Arbeitsvertrages. Im Übrigen könne von keiner arbeitsvertraglichen Regelung
ausgegangen werden, gemäss der das Vorsorgeverhältnis abweichend von dem im
geltenden Reglement festgesetzten Rücktrittsalter beziehungsweise
Pensionierungsalter hinaus und bei entsprechend weiterbestehender
Beitragspflicht fortzusetzen wäre. Da der Vorsorgevertrag nicht Bestandteil des
Arbeitsvertrags bilde, könnte selbst eine entsprechende Regelung kein
wohlerworbenes Recht im Rahmen des Vorsorgeverhältnisses begründen, das bei
einer Änderung des Reglements hätte gewahrt bleiben müssen. Schliesslich könne
und dürfe die Vorsorgeeinrichtung durch die Abmachung zwischen Dritten nicht
dazu gezwungen werden, eine versicherte Person entgegen den reglementarischen
Bestimmungen der Beitragspflicht zu unterstellen.
Diese Auffassung des kantonalen Gerichts verletzt ebenfalls kein Bundesrecht.
Der Vorsorgevertrag ist eine Vereinbarung zwischen dem versicherten
Arbeitnehmer und der Vorsorgeeinrichtung. Wenn im Arbeitsvertrag eine
individuelle Abweichung vom Vorsorgereglement zwischen dem Arbeitgeber und dem
Arbeitnehmer vereinbart wird, so bedarf diese der Zustimmung durch die
Vorsorgeeinrichtung (Urteil 9C_618/2007 vom 28. Januar 2008, E. 4.2.3). Eine
solche Zustimmung ist hier weder geltend gemacht noch aufgrund der Akten
erstellt. Im Übrigen kann im Hinweis auf das Reglement 2003 im Arbeitsvertrag
nicht der Ausschluss künftiger Reglementsänderungen erblickt werden.

5.5 Hat der Versicherte mithin keinen Anspruch auf Leistung von Beiträgen und
Einmalzahlungen bis zur Vollendung des 65. Altersjahres, ist das
Feststellungsbegehren gemäss Ziff. 5 seiner Beschwerde obsolet.

6.
Als unterliegende Partei hat der Versicherte die Gerichtskosten zu tragen (Art.
66 Abs. 1 BGG) und der obsiegenden Arbeitgeberin ihre Kosten zu ersetzen (Art.
68 Abs. 2 BGG). Der obsiegenden Personalfürsorgestiftung ist hingegen keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). Es wird Sache des
kantonalen Gerichts sein, über die Parteientschädigung für die Arbeitgeberin
für das kantonale Verfahren aufgrund des Ausgangs des letztinstanzlichen
Verfahrens neu zu befinden (Art. 68 Abs. 5 zweiter Satz am Ende BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 9C_808/2009, 9C_828/2009 und 9C_836/2009 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden des Bundesamtes für Sozialversicherungen und der Allianz Suisse
Generalagentur X.________ werden gutgeheissen und Ziff. 1b und 3b des
Entscheids des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 28. August 2009
aufgehoben. Die gegen die Arbeitgeberin gerichtete Klage wird ebenfalls
vollumfänglich abgewiesen.

3.
Die Beschwerde des S.________ wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden S.________ auferlegt.

5.
S.________ hat die Allianz Suisse Generalagentur X.________ für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

6.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des kantonalen
Verfahrens an das Obergericht des Kantons Schaffhausen zurückgewiesen.

7.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Februar 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Nussbaumer