Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 801/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_801/2009

Urteil vom 13. Oktober 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Parteien
G.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland,
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1211 Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts
vom 4. September 2009.

Nach Einsicht
in die in elektronischer Form am 14. September 2009 an das
Bundesverwaltungsgericht gesandte, sinngemässe Beschwerde des G.________ gegen
den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2009,
in das Schreiben des Bundesgerichts vom 18. September 2009 an G.________,
wonach seine Eingabe die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Form,
Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur
innert der Beschwerdefrist möglich sei,
in das daraufhin von G.________ am 30. September 2009 (Poststempel)
eingereichte Schreiben,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingaben des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen
Mindestanforderungen nicht genügen, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag
enthalten und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die
Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid im Sinne von Art. 97 Abs. 1
BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden
Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, zumal die Vorinstanz in tatsächlicher
Hinsicht für das Bundesgericht verbindlich festgestellt hat, der
Beschwerdeführer sei der Aufforderung gemäss Zwischenverfügung vom 2. August
2009, sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu belegen, nicht
nachgekommen, und erwog, mangels Erfüllung der Mindestbeitragszeit für den
Anspruch auf eine schweizerische Invalidenrente sei das Rentenbegehren überdies
aussichtslos, wogegen der Beschwerdeführer weder in den E-Mail-Eingaben vom
11., 13. und 14. September 2009 noch in der Eingabe vom 30. September 2009
etwas Sachbezügliches vorbringt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. Oktober 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Bollinger Hammerle