Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 7/2009
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2009
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2009


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_7/2009

Urteil vom 15. April 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiberin Amstutz.

Parteien
T.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Georg Engeli, dieser substituiert durch
Rechtsanwältin Christina Keller,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 14. November 2008.

Sachverhalt:

A.
Die 1966 geborene, seit 12. Mai 1997 aushilfsweise im Stundenlohn und ab 1.
Dezember 2002 bis 24. September 2004 teilzeitlich (Pensum 35.7%) bei der
Schweizerischen Post in der Briefsortierung tätig gewesene T.________ meldete
sich am 5. Januar 2004 unter Hinweis auf Migräne, Gelenk-/Muskel-/
Weichteilbeschwerden sowie Depressionen bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die
IV-Stelle des Kantons Zürich - im Wesentlichen gestützt auf das als
beweiskräftig erachtete, interdisziplinäre Gutachten des Medizinischen Zentrums
X.________ vom 14. Juni 2006 - den Anspruch auf eine Invalidenrente mangels
eines invalidisierenden Gesundheitsschadens (Verfügung vom 11. Dezember 2006).

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer halben
Invalidenrente, eventualiter Rückweisung der Streitsache an die Verwaltung
zwecks zusätzlicher Abklärungen und Neuverfügung wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 14. November
2008 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt T.________ die
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Rückweisung der Streitsache
an die Verwaltung zwecks Einholung eines polydisziplinären Obergutachtens
beantragen.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
letztinstanzliche Verfahren hat die II. sozialrechtliche Abteilung des
Bundesgerichts mit Verfügung vom 12. Februar 2009 zufolge Aussichtslosigkeit
der Beschwerde abgewiesen, worauf der gleichzeitig einverlangte Kostenvorschuss
innert angesetzter Frist bezahlt worden ist.
Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Dabei legt das
Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung
von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG; Ausnahme: Beschwerden
gemäss Art. 97 Abs. 2 BGG [Art. 105 Abs. 3 BGG]).

2.
Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zum Beweiswert der für die
Beurteilung des umstrittenen Anspruchs auf eine Invalidenrente (Art. 4 Abs. 1
und Art. 28 Abs. 1 IVG [je in der von 1. Januar 2004 bis Ende 2007 in Kraft
gestandenen Fassung] in Verbindung mit Art. 6, 7 und 8 ATSG [vgl. BGE 130 V 343
E. 3.1 bis 3.3 S. 345 ff.; BGE 130 V 343 E. 3.1 bis 3.3 S. 345 ff.])
bedeutsamen ärztlichen Berichte und Gutachten und zur Beweiswürdigung (BGE 132
V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen [insbesondere auf BGE 125 V 256 E. 4 S. 261
f.]; BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff., je mit
Hinweisen; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zutreffend dargelegt. Darauf
wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass Fibromyalgien - früher auch als
"Weichteilrheuma" bezeichnet - ebenso wie somatoforme Schmerzstörungen und
sonstige vergleichbare, pathogenetisch (ätiologisch) unklare syndromale
Zustände nur ausnahmsweise eine Invalidität im Rechtssinne begründen (im
Einzelnen: BGE 132 V 65 E. 4 S. 70 ff.; 131 V 49 E. 1.2 S. 50 f.; 130 V 352 ff.
und 396 ff.; vgl. auch Urteil I 176/06 vom 26. Februar 2007, E. 5.2, publ. in:
SVR 2008 IV Nr. 1 S. 1).

3.
Die einzig vorgebrachte Rüge der Beschwerdeführerin, die vorinstanzliche
Verneinung eines Gesundheitsschadens mit (invalidisierenden) Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit (100%ige Leistungsfähigkeit in leidensangepassten
Tätigkeiten in wechselnden, rückenergonomisch günstigen Positionen ohne Heben
und Tragen von schweren Lasten, einschliesslich bisherige Arbeit als
Briefsortiererin) halte unter dem Blickwinkel von Art. 105 Abs. 2 BGG nicht
stand, ist offensichtlich unbegründet: Das kantonale Gericht hat die
medizinische Aktenlage vollständig und korrekt dargelegt und namentlich mit
Blick auf die beweisrechtlich bedeutsame Unterscheidung von Behandlungs-/
Therapieauftrag einerseits und Gutachtensauftrag andererseits (vgl. BGE 124 I
170 E. 4 S. 175; s. auch I 701/05 vom 5. Januar 2007, E. 2 in fine, mit
zahlreichen Hinweisen) widerspruchsfrei begründet, weshalb dem Gutachten des
Medizinischen Zentrums X.________ vom 14. Juni 2006 im Rahmen der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) ausschlaggebendes Gewicht beizumessen und
auf die dortige, gemäss Vorbemerkung in Ziff. 5 des Gutachtens gemeinsam mit
den beteiligten Spezialärzten erarbeitete Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit
abzustellen ist. Die Vorinstanz hat namentlich auch nachvollziehbar und unter
Wahrung der Grundsätze über die antizipierte Beweiswürdigung (Urteil I 362/99
vom 8. Februar 2000 [E. 4, Hinweisen], publ. in: SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28; vgl.
auch BGE 131 I 153 E. 3 S. 157, 130 II 425 E. 2.1 S. 428, 124 I 208 E. 4a S.
211, je mit Hinweisen) die Gründe für den Verzicht auf weitere Beweisvorkehren
dargelegt. Der Umstand, dass sich das - den möglichen Einfluss psychischer
Faktoren auf das Beschwerdebild durchaus anerkennende - Gutachten des
Medizinischen Zentrums X.________ nicht ausdrücklich mit der möglichen Diagnose
einer somatoformen Schmerzstörung oder sonstigen Somatisierungsstörung
auseinandergesetzt hat, mindert dessen Beweiswert entgegen dem Standpunkt der
Beschwerdeführerin nicht und begründet keinen weiteren Abklärungsbedarf.
Abgesehen davon, dass ein derartiges psychosomatisches Leiden mit der in
mehrfacher Hinsicht verwandten rheumatologischen Diagnose eines
"generalisierten weichteilrheumatischen Schmerzsyndroms" (mit Allodynie; zur
Fibromyalgie vgl. BGE 132 V 65) zumindest partiell durchaus in die medizinische
Beurteilung der Gutachter des Medizinischen Zentrums X.________ Eingang
gefunden hat, vermöchte die ausdrückliche psychiatrische Diagnose einer
Somatisierungsstörung oder anhaltenden somatoformen Schmerzstörung keine neuen,
rechtserheblichen Erkenntnisse zutage zu fördern. So lassen die für den hier
massgebenden Beurteilungszeitraum bis 11. Dezember 2006 (Verfügungszeitpunkt)
relevanten Akten und die Parteivorbringen ohne Weiteres den Schluss zu, dass
die rechtsprechungsgemässen Kriterien einer anhaltend unzumutbaren
Schmerzbewältigung nicht erfüllt sind, insbesondere kein depressives Leiden von
erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer ("psychische Komorbidität"; vgl. BGE
131 V 49 E. 1.2 S. 50) und/oder ein anhaltender sozialer Rückzug bestand(en).
Auch vor diesem Hintergrund liegt mithin im vorinstanzlichen Absehen von
weiteren Beweismassnahmen keine den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c
ATSG) verletzende, unvollständige Sachverhaltsfeststellung und ist die
Verneinung eines iv-rechtlich relevanten, anspruchsbegründenden
Gesundheitsschadens zu bestätigen. Ob allenfalls nach dem hier im relevanten
Prüfungszeitraum (ab 2007) fortdauernd ein zumindest mittelschweres depressives
Leiden und/oder andere rechtserhebliche Faktoren vorlagen, die einem adäquaten
Umgang mit den Schmerzen objektiv entgegenstehen, ist nicht Gegenstand dieses
Verfahrens, weshalb der letztinstanzlich eingereichte Bericht der Integrierten
Psychiatrie Z.________ vom 8. Januar 2008 schon aus diesem Grund ausser Acht zu
lassen ist.

4.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im Verfahren nach Art. 109 Abs.
2 lit. a BGG und ohne Durchführung eines Schriftenwechsels erledigt (Art. 102
Abs. 1 BGG).

5.
Die zu erhebenden Gerichtskosten (Art. 65 BGG) gehen ausgangsgemäss zu Lasten
der Beschwerdeführerin (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. April 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Amstutz