Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 799/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_799/2009

Urteil vom 4. November 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiberin Amstutz.

Verfahrensbeteiligte
I.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Gsell,
Beschwerdeführerin,

gegen

Pensionskasse Stadt Zürich,
Strassburgstrasse 9, 8004 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 7. August 2009.

Sachverhalt:

A.
A.a Die 1950 geborene I.________ arbeitete bis zum gesundheitsbedingten
Ausscheiden aus dem Erwerbsleben Ende April 2003 im 50 %-Pensum beim
Unternehmen X.________ und mit einem Anstellungsgrad von 71.43 % als
Reinigungsperson bei der Stadt Zürich. Ab 1. Mai 2003 richtete ihr die
Pensionskasse Stadt Zürich aufgrund eines 100%igen Invaliditätsgrades eine
Teilinvalidenpension entsprechend dem reduzierten Beschäftigungsgrad von 71.43
% aus (monatlich Fr. 755.30, ab 1. Januar 2006 Fr. 773.40 und ab 1. Januar 2007
Fr. 781.10). Ab Mai 2003 zahlte sie der Versicherten zudem einen
reglementarisch vorgesehenen "Zuschuss bei fehlenden IV-Leistungen" in der Höhe
von monatlich Fr. 1'507.20.
A.b Mit Verfügung vom 12. Januar 2004 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich
ihrerseits der Versicherten rückwirkend ab 1. April 2003 eine ganze
Invalidenrente zu (Invaliditätsgrad: 100 %). Dabei verrechnete sie die
Rentennachzahlungen für die Monate April 2003 bis Dezember 2004 in der
Gesamthöhe von Fr. 17'262.- (9 x Fr. 1'918.- [Teilrente/Rentenskala 40]) mit im
selben Zeitraum ausgerichteten Krankentaggeldern der Winterthur Versicherung im
Betrag von Fr. 11'459.- sowie den dem ebenfalls rentenberechtigten Ehemann
überwiesenen Zusatzrenten im Betrag von Fr. 2'529.- (total: Fr. 13'988.-),
sodass im Januar 2004 lediglich noch IV-Rentenleistungen in der Höhe von Fr.
5'192.- (Nachzahlung: Fr. 3'274.- plus Januar-Rente Fr. 1'918.-) effektiv zur
Auszahlung gelangten.
A.c Aufgrund der IV-Verfügung vom 12. Januar 2004 forderte die Pensionskasse
von I.________ die ab Mai 2003 bis Januar 2004 zusätzlich zur
Teilinvalidenpension ausgerichteten Zuschüsse (vgl. oben lit. A.a.) in der
Gesamthöhe von Fr. 13'564.80 (9 x Fr. 1'507.20) zurück; gleichzeitig teilte sie
die Einstellung der Zuschussleistungen auf Ende Januar 2004 mit (Schreiben vom
15. Januar 2004). Am 18. März 2004 liess die Versicherte um
wiedererwägungsweisen Verzicht auf die Rückforderung und vorsorglich um deren
Erlass ersuchen. Mit Entscheid vom 16. Dezember 2005 und - auf Einsprache hin -
vom 24. Februar 2006 hielt die Pensionskasse an der Rückforderung in erwähnter
Höhe fest. Nach erfolglosen Mahnungen verrechnete die Pensionskasse die
Rückforderung von Fr. 13'564.80 ab Dezember 2005 bis zur vollen Rückzahlung im
Mai 2007 direkt mit der laufenden Invalidenpension.

B.
Am 21. Juni 2007 liess I.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich Klage erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei der von der Pensionskasse
zurückgeforderte und im Zeitraum vom 1. Dezember 2005 bis 16. Mai 2007 mit den
Invalidenpensionsleistungen verrechnete Betrag von Fr. 13'564.80 auf Fr.
8'665.- zu reduzieren und die Pensionskasse zu verpflichten, der Versicherten
für die Zeit vom 8. November 2006 bis 16. Mai 2007 Invalidenpensionsleistungen
im Gesamtbetrag von Fr. 4'899.80 nebst Zins zu 5 % ab 10. Februar 2007
auszuzahlen. Mit Entscheid vom 7. August 2009 wies das
Sozialversicherungsgericht die Klage ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt I.________
beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids vom 7. August 2009 sei
die Klage vom 21. Juni 2007 gutzuheissen, eventualiter die Sache zu erneutem
Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Pensionskasse schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Die Beurteilung der vorsorgerechtlichen Streitigkeit fällt in die zeitliche und
sachliche Zuständigkeit der in Art. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden
(BGE 130 V 103 E. 1.1 S. 104 f., 130 V 111 E. 3.1.2 S. 112, 128 V 41 E. 1b S.
44 mit Hinweisen) und obliegt letztinstanzlich der II. sozialrechtlichen
Abteilung des Bundesgerichts (Art. 35 lit. e des Reglements für das
Bundesgericht vom 20. November 2006 [BgerR; SR 173.110.131], in Kraft seit 1.
Januar 2007). Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.

2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG).
Bundesrechtsverletzungen im Sinne von Art. 95 lit. a BGG überprüft das
Bundesgericht frei. Der grundsätzlich freien Überprüfung unterliegt - im Rahmen
der Rechtsanwendung von Amtes wegen und der den Parteien obliegenden
Rügepflicht (Art. 106 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 und 1.4.2 S. 254) - auch das
kantonale und kommunale Berufsvorsorgerecht (vgl. BGE 134 V 199 E. 1.2 S. 200;
SVR 2009 BVG Nr. 26 S. 95, 9C_872/2008 E. 1 mit Hinweisen). In tatsächlicher
Hinsicht ist die Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts dahingehend
eingeschränkt, dass es die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig
sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105
Abs. 2 BGG).

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zur Rückforderung
sämtlicher im Zeitraum von Mai 2003 bis Januar 2004 zusätzlich zur
Teilinvalidenpension ausgerichteten Zuschüsse in der Höhe von Fr. 13'564.80
berechtigt war.

3.1 Umstritten ist vorab die nach den gewöhnlichen Regeln der Gesetzesauslegung
vorzunehmende (BGE 134 V 208 E. 2.2 S. 211; 133 V 314 E. 4. 1 S. 316; je mit
Hinweisen; Urteil 9C_38/2010 vom 7. April 2010, E. 4.1) Interpretation des Art.
43 des Vorsorgereglements (VSR) der öffentlich-rechtlichen Pensionskasse Stadt
Zürich. Dieser lautet in der ab 1. Januar 2003 gültig gewesenen, hier
anwendbaren Fassung wie folgt:
"1) Bei fehlenden IV-Leistungen wird ein Zuschuss in Höhe der maximalen
IV-Rente gewährt. Bei Teilzeitbeschäftigten richtet er sich nach dem
Beschäftigungsgrad, bei Teilinvalidität nach dem Invaliditätsgrad. Bei mehr als
zehn fehlenden Beitragsjahren in der AHV wird der Zuschuss entsprechend
gekürzt.
2) Besteht Anspruch auf eine halbe bzw. eine Viertelsrente der IV, so ergibt
sich der Prozentsatz des Zuschusses, indem vom Erwerbsinvaliditätsgrad 50 bzw.
25% abgezogen werden.
3) Der Zuschuss wird bis zum Beginn des Anspruchs auf ein Taggeld der IV bzw.
eine Rente der IV oder der AHV ausgerichtet.

4) Wird die IV-Leistung rückwirkend zugesprochen, so ist der für die
entsprechende Zeit bezogene Zuschuss zurückzuerstatten. Ist die IV-Leistung
kleiner als der Zuschuss, so umfasst die Rückzahlung nur den Betrag der
IV-Leistung. Die Pensionsberechtigten sind verpflichtet, ihre Ansprüche auf
Nachzahlungen der IV im Zeitpunkt des IV-Entscheides der Pensionskasse
abzutreten.

(...)".

3.2 Nach Auffassung der Vorinstanz durfte die Beschwerdegegnerin gestützt auf
den Art. 43 Abs. 4 VSR die gesamten im Zeitraum von Mai 2003 bis Januar 2004
ausbezahlten Zuschüsse zur Invalidenpension zurückfordern. Der Wortlaut der
Bestimmung sei diesbezüglich klar und eindeutig. Sofern überhaupt ein
Auslegungsbedarf bestehe, ergebe sich die Rückforderungspflicht der
versicherten Person ohne weiteres aus dem systematischen Zusammenhang zu Art.
43 Abs. 2 VSR, demzufolge der Rechtsgrund für die Leistung des Zuschusses mit
dem Beginn - hier - des Anspruchs auf eine Rente der IV dahinfalle. Sodann
bezwecke der reglementarische Zuschuss im Unterschied zu Krankentaggeld und
Invalidenrente nicht die Kompensation für invaliditätsbedingten Lohnausfall,
sondern vielmehr bloss die Überbrückung (noch) nicht oder nur teilweise
zugesprochener Invalidenleistungen. Für eine Beschränkung der Rückforderung auf
eine am mutmasslich entgangenen Verdienst orientierte Überentschädigung gemäss
Art. 25 VSR und Art. 66 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 34a Abs. 2 BVG
bleibe daher kein Raum. Des Weitern spreche weder der Wortlaut noch Sinn und
Zweck des Art. 43 Abs. 4 VSR dafür, dass sich die Rückerstattungspflicht auf
den nach einer allfälligen Verrechnung mit Vorleistungen anderer
Leistungserbringer verbleibenden, effektiv zur Auszahlung gelangenden
Nachzahlungsbetrag der IV beschränke. Die Rückforderung des (gesamten)
Zuschusses schmälere den Rentenanspruch trotz Verrechnung mit den an den
rentenberechtigten Ehemann ausbezahlten Zusatzrenten und von der Winterthur
Versicherung ausgerichteten Krankentaggeldern nicht, zumal er ja gerade durch
eben diese (Vor-)Leistungen abgedeckt sei. Wäre der Zuschuss zusätzlich zur
rückwirkend zugesprochenen IV-Rente geschuldet, hinge die Dauer der
Anspruchsberechtigung nicht vom Zeitpunkt des IV-Rentenbeginns, sondern von
jenem der IV-Rentenverfügung ab, was mit Art. 43 Abs. 3 VSR nicht vereinbar und
sachlich auch nicht gerechtfertigt sei. Der vollumfänglichen Rückforderung der
ab Mai 2003 geleisteten, die ab April 2003 zugesprochene IV-Rente von monatlich
Fr. 1'918.- nicht übersteigenden Zuschüsse von monatlich Fr. 1'507.20 stehe
damit nichts entgegen.

3.3 Die Beschwerdeführerin hält entgegen, unter dem nicht klaren Begriff der
rückwirkend zugesprochenen "IV-Leistungen" im Sinne von Art. 43 Abs. 4 VSR sei
nur derjenige Anteil der IV-Rente zu verstehen, der bei Vorliegen von mehreren
Teilzeit-Arbeitsverhältnissen auf das konkret in Frage stehende Arbeitspensum
entfällt und von der versicherten Person auch tatsächlich empfangen worden sei.
Nur in diesem Umfange bestehe hinsichtlich der geleisteten Zuschüsse ein
Rückforderungsrecht der Pensionskasse. Nicht deren völlige Schadloshaltung sei
Zweck von Art. 43 VSR, sondern die Verhinderung einer Überentschädigung durch
Doppelleistungen der Pensionskasse und Invalidenversicherung.

4.
4.1 Mit der Auslegung des Art. 43 VSR (in der ab 1. Januar 2005 gültigen,
hinsichtlich der hier umstrittenen Punkte gegenüber 2003 unveränderten Fassung)
hat sich das Bundesgericht bereits im Urteil 9C_38/2010 vom 7. April 2010
befasst. Es entschied, dass das in Art. 43 VSR statuierte Rückforderungsrecht
der Pensionskasse nicht davon abhängt, ob rückwirkend zugesprochene
IV-Leistungen auch tatsächlich bezogen wurden; dementsprechend wurde die
Rückforderung der von der Pensionskasse gezahlten Zuschüsse im konkreten Fall
als zulässig erachtet, obwohl die versicherte Person mit Zustimmung des
Bundesamtes für Sozialversicherungen auf die ihr rückwirkend zugesprochene
IV-Rente zugunsten insgesamt höherer AHV-Leistungen an den Ehemann (Alters- und
Zusatzrente) verzichtet hatte und somit schliesslich gar keine
IV-Rentenleistungen ausbezahlt worden waren (a.a.O., E. 6.2). Im Lichte dieser
Rechtsprechung ist der Einwand der Beschwerdeführerin, es dürften von ihr
betragsmässig nicht mehr Zuschüsse zurückgefordert werden, als sie tatsächlich
IV-Leistungen ausbezahlt erhalten habe, unbegründet; es besteht insbesondere
kein Raum dafür, die Rückforderungssumme um die dem rentenberechtigten Ehemann
im hier massgebenden Zeitraum ausgerichtete, in der IV-Verfügung vom 12. Januar
2004 mit der Rentennachzahlung der Versicherten verrechneten Zusatzrente im
Gesamtbetrag von Fr. 2'529.- zu kürzen. Richtig ist dagegen der Standpunkt der
Beschwerdeführerin, wonach die nachträgliche Zusprechung von IV-Leistungen nur
insoweit ein Rückforderungsrecht der Beschwerdegegnerin begründet, als die
IV-Leistungen denjenigen Erwerbsbereich abdecken, der bei der Pensionskasse
versichert ist. In eben diesem Sinne entschied das Bundesgericht im oben
erwähnten Urteil 9C_38/2010 vom 7. April 2010: In tatsächlicher Hinsicht ging
es um eine bei der Stadt Zürich zu 35 % teilerwerbstätig und daneben im
Haushalt beschäftigt gewesene Versicherte, welche nach Eintritt einer 100%igen
Invalidität im erwerblichen Bereich gemäss Art. 43 Abs. 1 VSR Zuschüsse der
Pensionskasse bezogen und schliesslich von der Invalidenversicherung
rückwirkend eine Invalidenrente aufgrund eines (nach der gemischten
Bemessungsmethode) ermittelten Invaliditätsgrades von 43 % (gewichtete 35 % im
Erwerbsbereich plus gewichtete 8.2 % im Haushalt) zugesprochen erhalten hatte.
Das Bundesgericht gelangte zum Schluss, dass der vorgängig seitens
Pensionskasse ausgerichtete Zuschuss nur insoweit an die Stelle der IV-Rente
hat treten können, als diese die bei der Vorsorgeeinrichtung versicherte
Invalidität betrifft, und die IV-Rente somit im Rahmen der Rückforderung der
Zuschüsse nur in dem Umfang angerechnet werden kann, als sie den bei der
Beschwerdegegnerin versicherten Erwerbsbereich abdeckt (konkret zu 81 %
[35:43]; zum Ganzen a.a.O., E. 7.2).
Analoges gilt für den hier zu beurteilenden Fall: Von dem von der
Invalidenversicherung aufgrund 100%iger Invalidität zugesprochenen Rentenbetrag
in der Höhe von monatlich Fr. 1'918.- (maximale 1/1-Teilrente gemäss
Rentenskala 40, Stand 2003) decken nur 71.43 %, d.h. Fr. 1'370.- (1'918 x 71.43
/100) den von der Pensionskasse versicherten Erwerbsbereich ab; dies entspricht
im Übrigen auch dem (Brutto-)Betrag, welchen das Personalamt der Stadt Zürich
von der Versicherten für den Monat April 2003 zurückgefordert hat, als sie noch
in den Genuss der städtischen Lohnfortzahlung gekommen war. Dementsprechend
sind im Rahmen der Rückforderung der von der Pensionskasse geleisteten
Zuschüsse nur monatliche IV-Rentenleistungen in dieser Höhe anzurechnen.
Rückforderungsrechtlich unbeachtlich ist, dass die Höhe des ausgerichteten
Zuschusses gestützt auf Art. 43 Abs. 1 VSR auf 71.43 % der maximalen Vollrente
gemäss Rentenskala 44 (Stand 2003: Fr. 2'110.-; 2'110.- x 71.43/100 = 1'507.20)
festgesetzt wurde, die später effektiv zugesprochene IV-Leistung jedoch wegen
2.93 fehlender Beitragsjahre nur der maximalen 1/1-Teilrente gemäss Rentenskala
40 entsprach (s. oben). Zum einen wird mit Art. 43 Abs. 1 VSR, wonach weniger
als zehn fehlende AHV-Beitragsjahre zu keiner Schmälerung des
pensionsrechtlichen Zuschusses führen, eine allfällige Diskrepanz zwischen
Ermittlung der Zuschuss-Höhe und (späterer) IV-Leistungsberechnung
reglementarisch von vornherein in Kauf genommen. Zum andern regelt Art. 43 Abs.
4 Satz 2 VSR ausdrücklich den Fall, dass die IV-Leistung - aus welchen Gründen
auch immer - kleiner als der von der Pensionskasse geleistete Zuschuss ist; der
Wortlaut, wonach die Rückzahlung des Zuschusses diesfalls nur den "Betrag der
IV-Leistung" umfasst, aber auch der koordinationsrechtliche Sinn und Zweck
(vgl. Urteil 9C_38/2010 vom 7. April 2010, E. 6.2 und 7.2) lassen einzig den
Schluss zu, dass für die anrechenbare IV-Leistung allein der von der
zuständigen IV-Stelle konkret zugesprochene Betrag - hier: Fr. 1'918.- (x 71.43
/ 100) - und nicht der von der Pensionskasse im Rahmen von Art. 43 Abs. 1 VSR
abstrakt festgelegte IV-Rentenbetrag massgebender Referenzpunkt ist.

4.2 Eine weitergehende Reduktion der im Rahmen von Art. 43 Abs. 4 VSR
anrechenbaren IV-Leistung fällt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
ausser Betracht. Namentlich führt der Umstand, dass die Versicherte - anders
als in der im Urteil 9C_38/2010 zu beurteilenden Konstellation (vorne E. 4.1) -
vor Eintritt der Invalidität nicht teilerwerbstätig, sondern nebst der
71.43%igen Beschäftigung bei der Stadt Zürich bei einem weiteren Arbeitgeber zu
50 % teilzeitlich angestellt war und ihr Arbeitspensum somit insgesamt 121.43 %
betrug, zu keiner Herabsetzung der anrechenbaren IV-Leistung auf 71.43/121.43
von 9 x Fr. 1'918.-. Dies könnte höchstens dann richtig sein, wenn der
Bruchteil von 71.43/121.43 auch bereits bei der Berechnung des Zuschusses nach
Art. 43 Abs. 1 VSR zugrunde gelegt worden wäre, was aber gerade nicht der Fall
war (vgl. vorne E. 4.1).

4.3 Die nach dem vorstehend Gesagten anrechenbare IV-Leistung von monatlich Fr.
1'370.- ist kleiner als der geleistete Zuschuss der Pensionskasse von monatlich
Fr. 1'507.20. Bei dieser Sachlage beschränkt sich das Rückforderungsrecht der
Pensionskasse gemäss Art. 43 Abs. 4 Satz 2 VSR auf den Betrag der anrechenbaren
IV-Leistung, für den neunmonatigen Zeitraum von Mai 2003 bis Januar 2004 mithin
auf Fr. 12'330.- (9 x 1'370.-). Somit hat die Beschwerdegegnerin Zuschüsse in
der Höhe von insgesamt Fr. 1'234.80 (Fr. 13'564.80 - Fr. 12'330.-) zu viel
zurückgefordert. Die zwecks Verrechnung mit der Rückforderung in diesem Umfang
nicht ausbezahlten laufenden Invalidenpensionsleistungen - zuzüglich
Verzugszins von 5 % ab Klageanhebung am 21. Juni 2007 (vgl. in BGE 133 V 408
nicht publizierte E. 6.2 des Urteils B 136/06 vom 9. Juli 2007) - sind der
Beschwerdeführerin nachzuzahlen.

5.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG). Dem
Prozessausgang entsprechend werden die Gerichtskosten verhältnismässig verlegt
(Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 BGG); die teilweise obsiegende Beschwerdeführerin
hat Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. August 2009 wird
aufgehoben. In teilweiser Gutheissung der Klage vom 21. Juni 2007 wird der
Betrag der gemäss Reglement rückforderbaren "Zuschüsse wegen fehlenden
IV-Leistungen" auf insgesamt Fr. 12'330.- herabgesetzt und die
Beschwerdegegnerin/Beklagte verpflichtet, der Beschwerdeführerin/Klägerin im
Sinne der Erwägungen den Betrag von Fr. 1'234.80 zuzüglich 5 % Verzugszinsen ab
Klageanhebung zu bezahlen. Soweit weitergehend, wird die Klage abgewiesen.

2.
Von den Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin Fr. 400.-
und der Beschwerdegegnerin Fr. 100.- auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 700.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. November 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Amstutz