Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 796/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_796/2009

Urteil vom 13. Oktober 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Kernen,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Parteien
T.________, vertreten durch
Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft Rechtsdienst Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 31. Juli 2009.

In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Schreiben vom 17. März 2005
T.________ eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab 1. Oktober 2002
zusprach und sie gleichzeitig aufforderte, sich im Rahmen der
Schadenminderungspflicht einer "adäquaten, intensiven psychotherapeutischen und
psychopharmakologischen Behandlung" zu unterziehen, was mit amtlicher Revision
per 1. März 2006 überprüft werde,
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 8. November 2007 die
Invalidenrente der T.________ auf den 31. Dezember 2007 aufhob mit der
Begründung, sie sei ihrer Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen, weshalb
für die Invaliditätsbemessung lediglich auf die rheumatologischen Befunde - und
damit eine volle Arbeitsfähigkeit für leidensadaptierte Tätigkeiten -
abzustellen sei,
dass T.________ dagegen Beschwerde erheben liess, welche das Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich mit Entscheid vom 31. Juli 2009 abwies,
dass T.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und
beantragen lässt, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihr ab 1.
Januar 2008 eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten;
eventualiter sei die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie eine
vorübergehende Kürzung der Invalidenrente prüfe,
dass die Versicherte sich vor dem 18. Oktober 2007 nicht in psychiatrische
Behandlung begeben hat,
dass im Zusammenhang mit der Schadenminderungspflicht eine Unzumutbarkeit der
psychiatrischen Behandlung zu Recht nicht geltend gemacht wurde (SVR 2008 IV
Nr. 7 S. 19, I 824/06, E. 3.1.2; SVR 2007 IV Nr. 34 S. 120, I 744/06 E. 3.1),

dass die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Berichte des Dr. med. H.________
vom 11. Juni 2004, des Dr. med. B.________ vom 27. Dezember 2004 sowie der Frau
Dr. med. Z.________ vom 3. September 2008 (vgl. auch schon Bericht der gleichen
Ärztin vom 26. November 2007) festgestellt hat, die Verwaltung habe den Erfolg
der vorgeschlagenen Massnahme, zumal sie nicht als erheblicher Eingriff
eingestuft werden könne, als äusserst günstig beurteilen dürfen,
dass diese Feststellung (vgl. SVR 2007 IV Nr. 34 S. 120, I 744/06 E. 3.3) weder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (SVR 2008 IV Nr. 7
S. 19, I 824/06, E. 3.2.1), noch offensichtlich unrichtig ist, zumal sie im
Einklang steht mit den Einschätzungen des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 4.
März 2005 und 1. April 2008 sowie dem Grundsatz, wonach die diagnostizierten
psychischen Beeinträchtigungen als überwindbar gelten (BGE 130 V 352 E. 2.2.3
S. 354; 131 V 49 E. 1.2 S. 50 f.; 132 V 65 E. 4.1 und 4.2 S. 70 f.), weshalb
sie für das Bundesgericht verbindlich ist (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG),
dass die Vorinstanz unter diesen Umständen die Rentenaufhebung auf der
Grundlage von Art. 21 Abs. 4 ATSG (SR 830.1) als zu Recht erfolgt betrachtet
hat, woran die Aufnahme einer psychiatrischen Behandlung im Oktober 2007 nichts
ändert, zumal die Versicherte während rund zweieinhalb Jahren nicht nur ihrer
Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen ist, sondern damit auch eine
(weitere) Chronifizierung des Gesundheitsschadens in Kauf genommen hat, weshalb
von Unverhältnismässigkeit nicht die Rede sein kann,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu
tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. Oktober 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Dormann