Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 794/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_794/2009

Urteil vom 15. Oktober 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Amstutz.

Parteien
W.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 12. August 2009.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 15./16. September 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 12. August 2009,
in das Schreiben des Bundesgerichts vom 17. September 2009 an W.________,
wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag
und Begründung nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der
Beschwerdefrist möglich sei,
in die daraufhin von W.________ am 20. September 2009 eingereichte Eingabe,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingaben des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen
Mindestanforderungen nicht genügen, da den Ausführungen nicht entnommen werden
kann, inwiefern - soweit überhaupt beanstandet - die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend und die
darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (Art. 95 BGG) sein sollen,
dass namentlich auch die letztinstanzlich erstmals sinngemäss vorgebrachte Rüge
einer Verletzung des Anspruchs auf einen unparteiischen, unvoreingenommenen und
unbefangenen Richter (Art. 30 Abs. 1 BV) den gesetzlichen
Begründungsanforderungen nicht genügt, zumal der Beschwerdeführer die
ansatzweise behauptete Vorbefassung des vorinstanzlich entscheidenden Richters,
Vizepräsident R.________, in keiner Weise näher substantiiert und insbesondere
nicht ersichtlich ist, dass und inwiefern der erwähnte Richter bereits in der
Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildenden Sache anders denn als in der
Instruktion tätig gewesen sein soll,

dass aufgrund des angefochtenen Entscheids (S. 4 erster Absatz am Ende)
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Richter R.________ möglicherweise an einem
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 21. März 2007
mitgewirkt hat,
dass diesfalls der Beschwerdeführer bereits im Anschluss an die
prozessleitende, ihm eröffnete Verfügung des Vizepräsidenten vom 20. April 2009
hätte dessen Ablehnung verlangen müssen, weshalb sein Antrag in der Beschwerde
an das Bundesgericht offensichtlich unzulässig ist (BGE 134 I 20 E. 4.3.1 S.
21; 132 II 485 E. 4.3 S. 496),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG
auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1
Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Oktober 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Amstutz