Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 792/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_792/2009

Urteil vom 12. November 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Parteien
P.________,
vertreten durch Advokatin Franziska Abt Lindner,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 17. Juli 2009.

In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 9. Juni 2008 das
Gesuch des 1965 geborenen P.________ um Zusprechung von Leistungen der
Invalidenversicherung ablehnte,
dass das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die von P.________
eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 17. Juli 2009 in dem Sinne teilweise
guthiess, dass es die angefochtene Verfügung aufhob, soweit sie den Anspruch
auf Umschulung betraf, und die Sache an die Verwaltung zurückwies, damit sie
diesen Anspruch prüfe und darüber verfüge, während es die Beschwerde im Übrigen
abwies,
dass der Versicherte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
einreichen lässt mit dem Antrag, in teilweiser Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheides sei festzustellen, dass er bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % Anspruch auf eine Invalidenrente habe,
dass die Vorinstanz in einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der
medizinischen Unterlagen zum Schluss gelangt ist, dass der Beschwerdeführer in
der Lage sei, eine leichte, leidensangepasste Tätigkeit im Umfang von 80 %
einer Vollzeitbeschäftigung zu verrichten,
dass das kantonale Gericht gestützt auf einen Einkommensvergleich (Art. 16
ATSG) einen Invaliditätsgrad von 35,6 % ermittelt hat, wobei es von dem nach
Massgabe der Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik (Lohnstrukturerhebung
2004) festgesetzten Invalideneinkommen in Anwendung der Rechtsprechung (BGE 126
V 75 E. 5b aa S. 79 f.) einen leidensbedingten Abzug von 10 % vorgenommen hat,
dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, Grad der Arbeitsunfähigkeit und
Invaliditätsgrad lägen aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen wesentlich
höher und der leidensbedingte Abzug vom Invalideneinkommen (Tabellenlohn) sei
auf mindestens 20 % heraufzusetzen,
dass es sich beim Grad der Arbeitsunfähigkeit und bei den von der Vorinstanz
dem Einkommensvergleich zugrunde gelegten Zahlen im vorliegenden Fall um
Feststellungen tatsächlicher Natur handelt, an welche das Bundesgericht
gebunden ist, soweit nicht eine offensichtlich unrichtige oder auf einer
Verletzung von Bundesrecht basierende Sachverhaltsermittlung gegeben ist (Art.
97 Abs. 1 und 105 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399),
dass eine offensichtlich unrichtige oder auf einer Bundesrechtsverletzung
beruhende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts entgegen der
Behauptung des Beschwerdeführers nicht gegeben ist,
dass die Frage nach der Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten)
Leidensabzuges eine typische Ermessenfrage ist, deren Beantwortung
letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo das kantonale
Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also
Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung vorliegt (BGE 132 V
393 E. 3.3 S. 399),
dass in der Beschwerde ein ungenügender leidensbedingter Abzug vom
Invalideneinkommen gerügt, jedoch nicht hinreichend begründet wird, inwiefern
die Vorinstanz von dem ihr zustehenden Ermessen rechtsfehlerhaft Gebrauch
gemacht haben soll, beschränkt sich der Versicherte doch wie in den
Ausführungen betreffend Gesundheitsschaden und Grad der Arbeitsunfähigkeit auch
in Bezug auf diese Frage im Wesentlichen auf eine im Rahmen der geltenden
Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts unzulässige, appellatorische Kritik an
der Beweiswürdigung des Versicherungsgerichts,
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren
nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. November 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Widmer