Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 788/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_788/2009

Urteil vom 22. Dezember 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Kernen,
Gerichtsschreiber Attinger.

Parteien
G.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Giuseppe Dell'Olivo-Wyss,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 27. Juli 2009.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 8. November 2007 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich der
1962 geborenen G.________ ab 1. August 2004 eine auf den 31. Dezember 2005
befristete ganze Rente der Invalidenversicherung zu.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene
Beschwerde, mit welcher G.________ die Ausrichtung einer an die zugesprochene
ganze Rente anschliessenden Dreiviertelsrente beantragt hatte, mit Entscheid
vom 27. Juli 2009 ab.
G.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Rückweisung
der Sache an die IV-Stelle zur Durchführung einer Evaluation der funktionellen
Leistungsfähigkeit sowie zur Einholung einer Auskunft beim früheren Arbeitgeber
betreffend Lohnentwicklung; eventuell sei ihr ab 1. Januar 2006 eine
Dreiviertelsrente zuzusprechen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist
aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der
angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell-
und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a
BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften
Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen hat unter
der Herrschaft des BGG eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides
in tatsächlicher Hinsicht zu unterbleiben (ausser wenn sich die Beschwerde
gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Militär- oder Unfallversicherung richtet; Art. 97 Abs. 2 BGG). Ebenso
entfällt eine Prüfung der Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur
Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 hinsichtlich der
seinerzeitigen Regelung nach dem auf Ende 2006 aufgehobenen OG).

2.
Die Vorinstanz hat (zum Teil unter Verweisung auf die streitige
Verwaltungsverfügung) die gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung
entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen über den Umfang des
Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der hier anwendbaren, bis 31. Dezember
2007 gültig gewesenen Fassung) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei
erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG [ebenfalls in der bis Ende 2007 gültig
gewesenen Fassung] in Verbindung mit Art. 16 ATSG; BGE 130 V 343 Erw. 3.4 S.
348; 128 V 29 Erw. 1 S. 30; 104 V 135 Erw. 2a und b S. 136), richtig dargelegt.
Hierauf wird verwiesen.

3.
Des Weitern gelangte das kantonale Gericht - wobei es die hievor (E. 1)
angeführte Kognitionsregelung zu beachten gilt - gestützt auf sämtliche bei den
Akten liegenden medizinischen Stellungnahmen, welche sich zum Ausmass der
Arbeitsfähigkeit ab Herbst 2005 geäussert haben, zum zutreffenden Schluss, dass
die Versicherte wegen der verbliebenen Unfallfolgen (belastungsabhängige
Beschwerden am rechten Kniegelenk bei Status nach vorderer
Kreuzbandrekonstruktion) ihre frühere Arbeit als Spitalangestellte in einem
Pflegezentrum nicht mehr ausüben kann, hingegen jeder leidensangepassten
Erwerbstätigkeit wiederum uneingeschränkt nachgehen könnte (und damit ein
rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermöchte). Jedenfalls kann von
einer offensichtlich unrichtigen (oder unvollständigen) vorinstanzlichen
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts keine Rede sein. Die
Beschwerdeführerin übersieht, dass die Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts
als solche (einschliesslich der antizipierten Schlussfolgerung, wonach keine
zusätzliche Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit erforderlich sei)
Fragen tatsächlicher Natur beschlägt und daher für das Bundesgericht
verbindlich ist (E. 1 hievor). Soweit die Beschwerdeführerin mit Bezug auf das
Invalideneinkommen einen höheren als den vom kantonalen Gericht anerkannten
10%igen Abzug vom Tabellenlohn beantragt, verlangt sie eine Prüfung der
vorinstanzlichen Ermessensbetätigung, was dem Bundesgericht mit Blick auf E. 1
in fine hievor ebenfalls verwehrt ist, zumal von rechtsfehlerhafter
Ermessensüberschreitung, Ermessensmissbrauch oder Ermessensunterschreitung
offenkundig nicht die Rede sein kann (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 in fine S.
399). Auf die letzt- wie bereits vorinstanzlich verlangte Einholung einer
Auskunft beim früheren Arbeitgeber über die hypothetische Lohnentwicklung bis
2006 (Berücksichtigung von "Dienstjahren etc.") durfte die Vorinstanz
schliesslich ohne weiteres verzichten. Mit Blick auf die bisherigen Erwägungen
würde ein rentenbegründender Invaliditätsgrad selbst dann nicht erreicht, wenn
das von der Versicherten im Verwaltungsverfahren für das Jahr 2003 geltend
gemachte und von der IV-Stelle übernommene Valideneinkommen von Fr. 58'982.85
auf das Jahr 2006 hin um nicht weniger als 20 % erhöht würde (richtigerweise
wird in der Beschwerde eine derartige Lohnentwicklung nicht behauptet).

Nach dem Gesagten haben Verwaltung und Vorinstanz einen über Ende 2005 hinaus
weiterdauernden Rentenanspruch zu Recht verneint.

4.
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete
Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.

5.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Ausgleichskasse des
Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Dezember 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Attinger