Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 783/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_783/2009

Urteil vom 29. Oktober 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Kernen,
Gerichtsschreiber Ettlin.

Parteien
M.________,
vertreten durch B.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 30. Juli 2009.

Sachverhalt:

A.
A.a Die 1954 geborene M.________ meldete sich am 29. September 2004 zum
Leistungsbezug bei der IV-Stelle Bern, worauf diese gestützt auf Gutachten der
Dres. med. U.________, Facharzt für Neurologie, und H.________, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, den Anspruch auf eine Rente der
Invalidenversicherung verneinte (Verfügung vom 1. Dezember 2005). Die gegen den
abweisenden Einspracheentscheid vom 8. November 2006 erhobene Beschwerde hiess
das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche
Abteilung, am 30. März 2007 in dem Sinne gut, dass es die Sache zu weiterer
Abklärung an die IV-Stelle zurückwies.
A.b Die IV-Stelle liess M.________ daraufhin bei der Medizinischen
Abklärungsstation, Spital X.________ (MEDAS), polydisziplinär begutachten, und
sie ermittelte nach Eingang der Expertise vom 27. November 2007 einen
Invaliditätsgrad von 28 %: laut polydisziplinärem Gutachten sei eine den Leiden
angepasste Tätigkeit bei einer Leistungsminderung von 20 % vollschichtig
zumutbar. Das Leistungsbegehren wies sie mit Verfügung vom 17. April 2008
erneut ab.

B.
Die von M.________ hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht
des Kantons Bern mit Entscheid vom 30. Juli 2009 ab. Das von der Versicherten
eingereichte Privatgutachten vom 13. Mai 2008 des Dr. med. F.________, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie, befand das Gericht für nicht
beweistauglich.

C.
M.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an
die Vorinstanz - eventualiter die Verwaltung - zu ergänzender psychiatrischer
Begutachtung zurückzuweisen. Gestützt darauf sei über den Leistungsanspruch neu
zu entscheiden.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG).
Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es
kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).

2.
2.1 Das kantonale Gericht hat in ausführlicher und pflichtgemässer Würdigung
der gesamten Akten und korrekter Anwendung der Beweiswürdigungsregeln - was als
Rechtsfrage vom Bundesgericht ohne Einschränkung der Kognition zu prüfen ist
(Urteil 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 E. 2.2; Urteil I 362/99 vom 8. Februar
2000 E. 4, mit Hinweisen, publ. in: SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28) - das Gutachten
der MEDAS vom 27. November 2007 als beweiskräftig anerkannt. Die Rüge, auf die
Expertise des MEDAS könne nicht abgestellt werde, weil das Gutachten die vom
Privatgutachter Dr. med. F.________ erhobene Verschlechterung des
Gesundheitszustandes vom Dezember 2007 nicht berücksichtige, ist nicht
stichhaltig: Einlässlich weist der vorinstanzliche Entscheid darauf hin, dass
die Beschreibungen der Beschwerdeführerin zu Art und Ausmass des
Geburtsgebrechens ihres Sohnes (Lähmung seit der Geburt) keineswegs mit der -
unter Hinweis auf die prozessleitende Verfügung vom 10. Juli 2009 - nicht
offensichtlich unrichtig getroffenen Feststellung des kantonalen Gerichtes
(vgl. E. 1 hievor) in Einklang zu bringen sind, der Sohn habe erfolgreich eine
Lehre als Zimmermann abgeschlossen. Das laut Expertise des Dr. med. F.________
zu ehelichen Konflikten mit Einfluss auf die psychische Verfassung Anlass
gebende Geburtsgebrechen ist folglich nicht nachzuvollziehen und konnte - wie
im angefochtenen Entscheid schlüssig begründet - für die Beurteilung der
gesundheitlichen Verhältnisse nicht von Belang sein. Ebenso unbegründet ist der
Einwand, die Vorinstanz stelle die "Angelegenheit betreffend das
Geburtsgebrechen" unzulässigerweise in einen entscheidrelevanten Zusammenhang
zu dem von Dr. med. F.________ dokumentierten Krankheitsverlauf. Denn die
Diagnosestellung im Gutachten des Dr. med. F.________ mit u.a.
posttraumatischer Belastungsstörung nach Retraumatisierung beruht wesentlich
auf der Anamnese (vgl. Ziffern 3.9, 4.5 und 6.4 des Gutachtens). Wenn das
kantonale Gericht die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung
bei Dr. med. F.________ beschriebenen traumatischen Kindheitserlebnisse als
nicht glaubwürdig bezeichnete, kann dies nach Lage der Akten keinesfalls als
offensichtlich unrichtig gelten. Deshalb vermag die Expertise des Dr. med.
F.________ den Beweiswert des Gutachtens der MEDAS vom 27. November 2007 nicht
zu beeinträchtigen, weshalb das vorinstanzliche Gericht darauf abstellen
durfte.

2.2 Die getroffenen Tatsachenfeststellungen, soweit für die
Invaliditätsbeurteilung wesentlich, sind weder offensichtlich unrichtig noch
unvollständig und halten im Rahmen der Kognition von Art. 97 Abs. 1 und 105
Abs. 2 BGG der Prüfung stand. Das kantonale Gericht hat, soweit erforderlich,
zusätzlichen Beweis erhoben, zu Recht aber in antizipierter Beweiswürdigung von
einer gutachterlichen Beweisweiterung abgesehen (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b S. 94;
122 V 157 E. 1d S. 162). Dem Antrag auf Rückweisung der Sache zu ergänzender
Abklärung ist daher nicht zu entsprechen. Die Invaliditätsbemessung ist in
allen Teilen rechtlich korrekt erfolgt, weshalb kein Anspruch auf eine Rente
der Invalidenversicherung besteht.

3.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), mit
summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid,
erledigt wird.

4.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Oktober 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Ettlin