Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 781/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_781/2009

Urteil vom 11. November 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Parteien
R.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Willi Füchslin,
Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern,
Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV
(Berechnung des Leistungsanspruchs),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 15. Juli 2009.

In Erwägung,
dass R.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2009 betreffend
den Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV/IV erhoben hat,
dass die Vorinstanz in Bezug auf die Zuwendungen der Beschwerdeführerin an
Schwiegertochter und Enkel festgestellt hat, bereits der Zeitablauf zwischen
deren allfälliger Notlage und der fraglichen Vermögensübertragung spreche gegen
die Erfüllung einer rechtlichen (aus Verwandtenunterstützung) oder sittlichen
Pflicht, die der Versicherten entgegengebrachte Unterstützung übersteige nicht
das Mass dessen, was im Rahmen familiärer Hilfeleistung normalerweise und
erwartungsgemäss erbracht werde und eine Vereinbarung über eine entgeltliche
Hilfeleistung sei nicht getroffen worden,
dass diese Feststellungen auch unter Berücksichtigung der neuen Vorbringen in
der Beschwerde weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG
beruhen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG; SR 830.1), noch offensichtlich unrichtig und
daher für das Bundesgericht verbindlich sind (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG),
scheidet doch bei einer ab 1980/81 bestehenden Notlage die Qualifizierung von
achtzehn Jahre später erfolgten Zahlungen als rechtlich gebotene
Verwandtenunterstützung offensichtlich aus, zumal, wie die Beschwerdeführerin
selber darlegt, die Verpflichtungen des S.________ aus dem Scheidungsurteils
vom 1. Juli 1980 zeitlich befristet waren.
dass die Vorinstanz weiter die nicht offensichtlich unrichtige Feststellung
getroffen hat, die Zuwendungen an die Patentochter, die Bergbauernfamilie und
die Neuapostolische Kirche seien ohne rechtliche Verpflichtung oder adäquate
Gegenleistung erfolgt,
dass die Zuwendungen wohl aus achtenswerten Motiven, jedoch nicht in Erfüllung
einer sittlichen, geschweige denn einer rechtlichen Pflicht erfolgt sind (BGE
131 V 329 E. 4.2 S. 333),
dass sich nach eigener Darstellung der Beschwerdeführerin jeglicher Kenntnis
entzieht, welchen Betrag sie der Neuapostolischen Kirche zuwendete, weshalb
schon aus diesem Grund von einem unzulässigen Eingriff (Art. 36 BV) in die
Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 15 Abs. 1 BV; BGE 134 I 49 E. 2.3 S. 51
f.) nicht die Rede sein kann,
dass die Anrechnung der Zuwendungen als Verzichtsvermögen (Art. 3c Abs. 1 lit.
g ELG [SR 831.30] in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung; BGE 131 V 329
E. 4.2 S. 332 ff. und E. 4.4 S. 336) und die Verrechnung der Rückforderung mit
einer Hilflosenentschädigung, d.h. dem entsprechenden Nachzahlungsguthaben
(Art. 27 Abs. 2 ELV [SR 831.301] in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 lit. b AHVG;
ZAK 1977 S. 194 E. 3; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts P 58/91 vom 15.
April 1992 E. 2), im Einklang mit der Rechtsprechung stehen und die
Voraussetzungen für eine Praxisänderung (BGE 134 V 72 E. 3.3 S. 76 mit
Hinweisen) nicht erfüllt sind,
dass die 2001 angefallenen Ausgaben für die Wohnungseinrichtung, soweit sie
aktenmässig belegt sind (Belastungsanzeigen der Raiffeisenbank vom 30. Januar
und 6. Juni 2001), nicht als Verzichtsvermögen angerechnet, sondern als
zulässiger Vermögensverzehr anerkannt wurden, und die Errichtung eines
Seniorenkontos keine Veränderung des Nettovermögens bewirkt,
dass die Vorinstanz in pflichtgemässer antizipierender Beweiswürdigung auf
weitere Abklärungen verzichtet hat (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, Urteil 9C_694/
2007 vom 10. Dezember 2007 E. 3.1 mit Hinweisen), weshalb den beantragten
Beweisweiterungen nicht stattzugeben ist,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu
tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. November 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Dormann