Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 780/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_780/2009

Urteil vom 26. November 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Amstutz.

Parteien
T.________, vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin,

Allianz Suisse Versicherungsgesellschaft, Generaldirektion, Laupenstrasse 23,
3001 Bern,
Mitbeteiligte.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 1. Juli 2009.

Sachverhalt:

A.
Der 1967 geborene, zuletzt von 1992 bis zur gesundheitsbedingten Kündigung auf
31. März 2002 in der Firma I.________ AG als Sägereimitarbeiter tätig gewesene
T.________ meldete sich am 26. April 2002 (Posteingang) unter Hinweis auf ein
chronisches Lumbovertebralsyndrom bei Fehlstatik bei der Invalidenversicherung
zum Leistungsbezug an. Nach beruflichen und medizinischen Abklärungen
(insbesondere Einholung eines psychosomatischen Gutachtens der Klinik
B.________ vom 5. Oktober 2004 und eines bidisziplinären Gutachtens des
Zentrums X.________ vom 6. Juli 2006 mit ergänzender Stellungnahme vom 24.
Oktober 2006 sowie Einschätzungen des Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD] vom
10. Dezember 2007 und - im Rahmen des Vorbescheidverfahrens - vom 7. März 2008)
sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau dem Versicherten mit Verfügung 9. April
2008 mit Wirkung ab 1. Mai 2004 aufgrund der ärztlich diagnostizierten
psychischen Leiden eine ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 100 %) zu.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde des T.________ mit dem Antrag, unter Aufhebung
der Verfügung vom 4. April 2008 sei ihm bereits ab 1. Oktober 2002 eine ganze
Invalidenrente, "basierend auf einer mindestens 70%igen Arbeitsunfähigkeit",
zuzusprechen, wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid
vom 1. Juli 2009 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt T.________ sein
vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren erneuern und zum um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen.

D.
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2009 hat die II. sozialrechtliche Abteilung des
Bundesgerichts das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das
letztinstanzliche Verfahren zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde
abgewiesen und einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- erhoben, welcher innert
angesetzter Frist bezahlt worden ist.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Dabei legt das
Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung
von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG
beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG).

2.
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des umstrittenen
Rentenbeginns massgebenden materiellrechtlichen ATSG- und IVG-Bestimmungen (je
in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) sowie die einschlägige
Rechtsprechung namentlich zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten und
zur Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.,
je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zutreffend dargelegt.
Darauf wird verwiesen. Ergänzend ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach
anhaltende somatoforme Schmerzstörungen nur ausnahmsweise eine Invalidität im
Rechtssinne begründen (siehe im Einzelnen: BGE 132 V 65 E. 4 S. 70 ff.; 131 V
49 E. 1.2 S. 50 f.; 130 V 352 ff. und 396 ff.; vgl. auch BGE 135 V 201 E. 7.1.2
und 7.1.3 S. 212 f., ferner Urteil I 176/06 vom 26. Februar 2007, E. 5.2, publ.
in: SVR 2008 IV Nr. 1 S. 1).

3.
Streitig und aufgrund der Bindung an die Parteibegehren (Art. 107 Abs.1 BGG)
einzig zu prüfen ist der vorinstanzlich bestätigte Beginn des Anspruchs auf
eine ganze Rente am 1. Mai 2004.

3.1 Vorinstanz und Verwaltung haben den Beginn des für die Entstehung des
Rentenanspruchs massgebenden Wartejahres gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG
gestützt auf die Einschätzungen im Gutachten des Zentrums X.________ vom 6.
Juli 2006 sowie die Stellungnahmen des RAD vom 10. Dezember 2007 und 7. März
2008 auf Mai 2003 datiert. Zum Einwand des Beschwerdeführers, er sei bereits
seit 18. September 2001 (letzter effektiver Arbeitstag) vollständig und dauernd
in seiner Arbeitsunfähigkeit eingeschränkt, hat das kantonale Gericht in
Würdigung der medizinischen Akten - einschliesslich der vom Beschwerdeführer
ins Feld geführten Berichte der Frau Dr. med. H.________, Fachärztin für
Rheumatologie und Innere Medizin FMH, vom 24. Februar 2003 und 15. November
2007 - festgestellt, bis zum Jahre 2003 habe der Versicherte an unspezifischen
Schmerzzuständen ohne objektivierbare organische Ursachen und rein syndromaler
Natur gelitten, welche keine andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in
leidensangepassten Tätigkeiten bewirkt hätten; erst ab 2003 habe sich nach Lage
der Akten zusätzlich zur somatoformen Schmerzstörung allmählich eine psychische
(Gesamt-) Symptomatik mit ängstlich-depressiven Anteilen (so Gutachten der
Klinik B.________) respektive akzentuierten Pesönlichkeitszügen (so Gutachten
des Zentrums X.________) und einer schweren, chronifizierten und
therapieresistenten Depression (ICD-10: F32.2; Bericht des Dr. med. S.________,
Ärztlicher Psychotherapeut, Ambulatorium Klinik Z.________, vom 10. Oktober
2007; "plausibel" gemäss RAD-Stellungnahme vom 7. März 2008) entwickelt, was
zusammen mit dem im Gutachten des Zentrums X.________ festgestellten
mehrjährigen Krankheitsverlauf mit fehlgeschlagenen Rehabilitationen, dem
sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens und ferner der missglückten,
psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn) zu
einer willentlich bis auf Weiteres nicht überwindbaren, mithin
invalidisierenden Schmerzkrankheit geführt habe.

3.2 Der Beschwerdeführer rügt weder explizit noch sinngemäss eine
offensichtlich unrichtige oder willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch das
kantonale Gericht. Sein Einwand, "sicherlich" habe die psychische Krankheit
nicht erst Mitte Mai 2003 begonnen, nachdem in der ergänzenden Stellungnahme
der Gutachter des Zentrums X.________ vom 24. Oktober 2006 von einem
mehrjährigen Krankheitsverlauf mit fehlgeschlagener Rehabilitation die Rede
gewesen sei, ist als eine im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 BGG unzulässige
appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung zu werten;
dasselbe gilt für sein - klar tatsachenwidriges - Vorbringen, die Vorinstanz
habe die invalidisierende Wirkung der schweren Depression "nicht gesehen und
nicht berücksichtigt". In keiner Weise näher substantiiert und mit Blick auf
die mehrfach erfolgten (multidisziplinären) fachärztlichen Begutachtungen auch
offensichtlich unbegründet ist die Rüge einer unvollständigen
Sachverhaltsabklärung (Art. 61 lit. c ATSG). Unbeachtlich, weil prozessual
unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG; SVR 2009 IV Nr. 10 S. 21, 9C_40/ 2007 E. 3.1;
BGE 127 V 353), und überdies für die Frage des Eintritts der rechtserheblichen
Arbeitsunfähigkeit ohnehin nicht beweistauglich sind die erst nach Ablauf der
Beschwerdefrist eingereichten, allesamt am 25. September 2009 verfassten
Erklärungen des Physiotherapeuten M.________ sowie der benachbarten
Privatpersonen O.________ und C.________.

4.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im Verfahren nach Art. 109 Abs.
2 lit. a BGG und ohne Durchführung eines Schriftenwechsels erledigt (Art. 102
Abs. 1 BGG).

5.
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) gehen ausgangsgemäss zu Lasten des
Beschwerdeführers (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. November 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Amstutz