Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 77/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_77/2009

Urteil vom 26. August 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Ettlin.

Parteien
Z.________, vertreten durch R.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6,
4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 9. Dezember 2008.

Sachverhalt:

A.
Die 1956 geborene, aus der Türkei stammende, Z.________ reiste im Februar 2000
in die Schweiz ein. Am 16. Juni 2003 meldete sie sich bei der IV-Stelle des
Kantons Solothurn zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle lehnte das Gesuch mit der
Begründung ab, es sei keine gesundheitliche Beeinträchtigung mit erheblichem
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nachgewiesen (Verfügung vom 22. Juni 2006).
Im Rahmen des Einspracheverfahrens liess die Verwaltung durch die Medizinische
Abklärungsstelle (MEDAS) ein psychiatrisches sowie rheumatologisches Gutachten
erstellen. Gestützt auf die interdisziplinäre Expertise vom 24. September 2007
bestätigte die IV-Stelle die Leistungsabweisung und begründete dies im
Einspracheentscheid vom 21. November 2007 mit einer bereits vor der Einreise in
die Schweiz eingetretenen erheblichen Arbeitsunfähigkeit, weshalb die
versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht gegeben seien.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn mit Entscheid vom 9. Dezember 2008 ab.

C.
Z.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, es sei ihr, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids, eine
ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Zudem verlangt sie die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die IV-Stelle und Vorinstanz schliessen auf Abweisung der Beschwerde, während
das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Stellungnahme verzichtet.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG).
Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es
kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).

2.
2.1 Die Vorinstanz hat Art. 10 Ziff. 1 des Abkommens zwischen der Schweiz und
der Republik Türkei über soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969 (SR
0.831.109.763.1), wonach türkische Staatsangehörige unter den gleichen
Voraussetzungen wie Schweizerbürger Anspruch auf ordentliche Renten und
Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Invalidenversicherung haben,
richtig wiedergegeben. Sodann erwähnte das kantonale Gericht die Bestimmungen
über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember
2007 geltenden Fassung). Darauf kann verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass
Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder
psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit
nicht zugemutet werden kann, als invalid gelten, wenn eine Unmöglichkeit
vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG).
Gemäss Art. 28 Abs. 2bis IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen
Fassung) wird bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich
tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden
kann, für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Artikel 16 ATSG
darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich
zu betätigen.

2.2 In beweisrechtlicher Hinsicht ist zu ergänzen, dass die konkrete
Beweiswürdigung eine Tatfrage darstellt, wogegen die Beachtung des
Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c
ATSG Rechtsfrage ist (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil 9C_270/2008
vom 12. August 2008 E. 2.2). In diesem Sinn verpflichtet die freie
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) das Gericht, die Beweise - ohne
Bindung an förmliche Regeln - umfassend, pflichtgemäss und objektiv zu
würdigen, insbesondere die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht
auf die andere These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Gemäss
Rechtsprechung ist der Status einer gesundheitlich beeinträchtigten
versicherten Person als Erwerbstätige, Teilerwerbstätige oder im Haushalt
Beschäftigte mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen,
familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, zu beantworten (BGE 130 V
393 E. 3.3 S. 396, 125 V 146 E. 2c S. 150 mit Hinweisen). Dabei handelt es sich
um eine Tatfrage (Urteil 8C_514/2007 vom 13. Dezember 2007 E. 4.1, Urteil
8C_169/2008 vom 8. August 2008 E. 3.1), welche das Bundesgericht nur in den in
Art. 105 Abs. 2 BGG genannten Schranken überprüft (E. 1 hievor). Sodann ist
eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage, ob im konkreten Fall die
zutreffende Invaliditätsbemessungsmethode angewendet worden ist (BGE 132 V 393
E. 3.3 S. 399; Urteil 9C_799/2008 vom 27. Mai 2009 E. 3.2).

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des
Eintritts des Versicherungsfalles die versicherungsmässigen Voraussetzungen für
die Gewährung einer Rente der Invalidenversicherung erfüllt.

3.1 Das kantonale Gericht betrachtete stillschweigend die
Einkommensvergleichsmethode als die hier massgebliche und hielt dafür, mit dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit sei die Beschwerdeführerin
bereits vor ihrer Einreise in die Schweiz in erheblichem Ausmass arbeits- und
erwerbsunfähig gewesen, weshalb der Versicherungsfall eingetreten sei, als sie
noch nicht während der Mindestdauer von einem Jahr Beiträge an die AHV/IV
geleistet habe. Die Frage, ob die Rechtsuchende als Nichterwerbstätige
einzustufen sei und deshalb die spezifische Bemessungsmethode des
Betätigungsvergleichs zur Anwendung gelange, wirft der angefochtene Entscheid
nicht auf. Indes kommt der Statusfrage für den Ausgang des Verfahrens
ausschlaggebende Bedeutung zu.

3.2 Die Beschwerdeführerin gab in der Anmeldung vom 16. Juni 2003 zum Bezug von
Leistungen der Invalidenversicherung an, seit der Geburt der Kinder als
Hausfrau tätig zu sein. Gemäss "Fragebogen zur Ermittlung der Erwerbstätigkeit
bzw. Statusfrage" vom 26. Juni 2003 hätte sie ohne Behinderung als Hausfrau
gearbeitet. Sodann stufte sie die IV-Stelle laut "Situationsbericht Haushalt"
vom 20. Januar 2004 für die Bemessung der Invalidität als Hausfrau ein, weil
sie weder in der Türkei noch in der Schweiz einer ausserhäuslichen Tätigkeit
nachgegangen sei. Zu diesem Ergebnis gelangte die IV-Stelle, obwohl die
Gesuchstellerin erklärte, wegen der Arbeitslosigkeit des Ehemannes im
Gesundheitsfall nunmehr erwerbstätig zu sein. Unter diesen Umständen spricht
nichts für die Einstufung der Beschwerdeführerin als Erwerbstätige im Zeitpunkt
ihrer Einreise in die Schweiz im Februar 2000, woran die in der Türkei
abgeschlossene einjährige Näherinnen-Ausbildung nichts ändert, zumal sie gemäss
den Abklärungen der IV-Stelle seit der Geburt des ersten Kindes im Jahr 1984
nicht mehr im Beruf gearbeitet hat, sondern den Haushalt besorgte und ihre
Kinder grosszog.

3.3 Die Statusfrage ist in freier Würdigung der Beweise zu prüfen, was das
Abwägen der massgeblichen Indizien erfordert (E. 2.2 hievor). Zudem stellt das
kantonale Versicherungsgericht den Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien
von Amtes wegen fest (Art. 61 lit. c ATSG). Indem die Vorinstanz
stillschweigend vom Status der Beschwerdeführerin als Erwerbstätige ausging,
ohne sich mit den Indizien auseinanderzusetzen, die sämtliche für eine
Haushalttätigkeit sprechen, ist die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft erfolgt
(Art. 95 lit. a BGG; Urteil 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 E. 3.3.2, in: Plädoyer
2009/1 S. 70). Soweit das kantonale Gericht die Beschwerdeführerin als
Erwerbstätige einstuft, bindet daher der angefochtene Entscheid das
Bundesgericht nicht, und der Sachverhalt ist von Amtes wegen zu berichtigen
(Art. 105 Abs. 2 BGG). Den Akten können - wie gezeigt - keine Anhaltspunkte
entnommen werden, gemäss welchen die Rechtsuchende im Zeitpunkt ihres Zuzuges
in die Schweiz im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
beruflich tätig gewesen wäre, weshalb sie als haushaltführende
Nichterwerbstätige zu betrachten ist. Folglich ist die Invalidität nach der
spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs gemäss Art. 28 Abs. 2bis IVG zu
bemessen.

4.
4.1 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben die rentenberechtigten
Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen
Jahres Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). Nach Art. 4 Abs. 2 IVG
gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des
Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht
hat. Der Rentenanspruch entsteht frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der
Versicherte mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden
ist oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war (Art. 29 Abs. 1 IVG), wobei die
Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG im
bisherigen Aufgabenbereich auf der Basis medizinischer Stellungnahmen zu
beziffern ist. Sie richtet sich nicht nach den Ergebnissen der
Haushaltabklärung (BGE 130 V 97 E. 3.3.3 S. 101).

4.2 Gemäss Art. 2 IVG sind die in den Artikeln 3 und 12 AHVG genannten
Versicherten und Arbeitgeber beitragspflichtig. Die Versicherten sind
beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für
Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des
20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64.
und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Art. 3 Abs. 1 AHVG). Bei
nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten und bei
Versicherten, die im Betrieb ihres Ehegatten mitarbeiten, soweit sie keinen
Barlohn beziehen, gelten die eigenen Beiträge als bezahlt, sofern der Ehegatte
Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrags bezahlt hat
(Art. 3 Abs. 3 AHVG). Das gesetzliche Erfordernis des Mindestbeitragsjahres ist
diesfalls erfüllt, wenn eine nie erwerbstätig gewesene Person während insgesamt
länger als elf Monaten (obligatorisch oder freiwillig) versichert und während
dieser Zeit mit einem erwerbstätigen Ehegatten verheiratet war, der Beiträge
von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat (Art. 32
Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 50 AHVV sowie Art. 3 Abs. 3 lit. a und Art.
29ter Abs. 2 lit. b AHVG; BGE 125 V 253 E. 1b S. 255; Urteil H 84/05 vom 26.
Juli 2006 E. 4).

4.3 Die Beschwerdeführerin selbst leistete keine Beiträge an die Schweizerische
AHV/IV/EO. Indes hat sie am 18. Dezember 2000 ihren in der Schweiz
erwerbstätigen Partner geheiratet, womit das Erfordernis der einjährigen
Beitragspflicht auch unter dem Gesichtswinkel von Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG zu
prüfen ist, wobei die Vorinstanz hiezu keine Feststellungen traf. Ob die
Beiträge im Sinne der genannten Bestimmung als bezahlt gelten können, lässt
sich aufgrund der Akten nicht entscheiden (Art. 105 Abs. 2 BGG). In diesem
Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls ein Jahr
nach ihrer Heirat nach wie vor Nichterwerbstätige gemäss Art. 3 Abs. 3 lit. a
AHVG war, was auch für die Bestimmung des Eintritts der Invalidität von Belang
ist (E. 4.1 hievor).

4.4 Nach Lage der medizinischen Akten kann zudem die Frage nicht beantwortet
werden, ob und falls ja, in welchem Zeitpunkt im bisherigen Tätigkeitsbereich -
also dem Haushalt - bezogen auf die psychiatrischen Verhältnisse eine
invaliditätsbegründende Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist. Denn der Gutachter
Dr. med. Y.________ hat sich ausschliesslich zur Leistungsfähigkeit in einer
erwerblichen Tätigkeit geäussert, derweil er diejenige im Haushalt nicht
erörtert hat. Aus der beruflichen Zumutbarkeitsschätzung darf indes nicht auf
die Leistungsfähigkeit im Haushalt geschlossen werden, zumal nach der
vorhandenen Aktenlage keine greifbaren Indizien vorliegen, wonach die
Beschwerdeführerin als Familienfrau schon vor der Einreise in die Schweiz
beeinträchtigt gewesen wäre. Inwiefern aus rheumatologischer und/oder
psychiatrischer Sicht Einschränkungen im Haushalt vorbestanden hatten oder
später eingetreten sind, stellt der angefochtene Entscheid nicht fest. Eine
abschliessende Bewertung von Eintritt und Umfang einer allfällig vor der
Einreise in die Schweiz eingetretenen, somit vorbestandenen Arbeitsunfähigkeit
erheblichen Ausmasses unter dem Aspekt der Arbeit im Aufgabenbereich (Haushalt)
ist daher nach Gesagtem nicht möglich, weshalb eine Ergänzung des Sachverhaltes
durch das Bundesgericht ausser Betracht fällt (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die
Verwaltung wird dazu eine Begutachtung veranlassen, auf deren Grundlage sie die
Höhe und den Eintritt einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit im Haushalt
fachärztlich zu bestimmen haben wird.

5.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 4 lit. a, Art. 66 Abs. 1 BGG).
Ferner hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art.
68 Abs. 1 BGG), womit ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos
ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichtes des
Kantons Solothurn vom 9. Dezember 2008 und der Einspracheentscheid der
IV-Stelle Solothurn vom 21. November 2007 werden aufgehoben. Es wird die Sache
an die IV-Stelle des Kantons Solothurn zurückgewiesen, damit sie über den
Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung nach
erfolgter Abklärung neu verfüge.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'500.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. August 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Ettlin