Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 775/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_775/2009

Urteil vom 12. Februar 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Parteien
A.________,
vertreten durch Fürsprecher Ulrich Bühler,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 27. Juli 2009.

Sachverhalt:

A.
A.a A.________, geboren 1962, arbeitete vom 3. Oktober 1988 bis 29. August 2003
bei der Firma Q.________ als Hubstaplerfahrer, wobei er ab 31. Oktober 2002
krankheitsbedingt arbeitsunfähig geschrieben war. Am 4. Juni 2003 meldete er
sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Berufsberatung,
Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung). Die IV-Stelle Bern
führte erwerbliche und medizinische Abklärungen durch und veranlasste eine
Begutachtung im medizinischen Begutachtungsinstitut C.________ vom 20. August
2004. Am 23. Dezember 2004 verfügte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens.
Die hiegegen erhobene Einsprache des A.________, mit welcher er Stellungnahmen
des Dr. med. B.________, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Januar
2005, und des Dr. phil. V.________, Psychotherapeut FSP, vom 24. Januar 2005,
sowie des Dr. med. S.________, Innere Medizin FMH, vom 5. Februar 2005, zu den
Akten reichen liess, hiess die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 3. Juni
2005 insofern gut, als sie die Verfügung vom 23. Dezember 2004 betreffend den
Anspruch auf berufliche Massnahmen aufhob, da weitere Abklärungen erforderlich
seien und hernach erneut verfügt werden müsse. Im Übrigen, insbesondere
bezüglich des Anspruchs auf eine Invalidenrente, wies sie die Einsprache ab.
Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Entscheid vom 27.
September 2005 ab.
A.________ erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen
Versicherungsgericht, welches diese in dem Sinne guthiess, dass es den
angefochtenen Entscheid, soweit den Rentenanspruch betreffend, aufhob und die
Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit sie nach zusätzlichen Abklärungen über
den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen verfüge (Urteil I 796/05 vom 19.
April 2006).
A.b Vom 2. bis 27. Oktober 2006 fand eine Abklärung in der Beruflichen
Abklärungsstelle (im Folgenden: Befas) statt (Bericht vom 24. November 2006).
Die IV-Stelle holte hiezu eine Stellungnahme ein des Regionalen Ärztlichen
Dienstes (RAD; Frau Dr. med. W.________, FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie), vom 21. März 2007, und stellte mit Vorbescheid vom 5. April
2007 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Hiegegen erhob A.________
Einwände und legte u.a. Berichte der Psychiatrischen Poliklinik, Spital
X.________, vom 9. Mai 2007, der psychiatrischen Dienste D.________ vom 23.
August 2007, und des Spitals Y.________ (PD Dr. med. L.________, leitender Arzt
an der Poliklinik für Endokrinologie, Diabetologie und klinische Ernährung),
vom 2. November 2007, ins Recht. Die IV-Stelle holte einen Bericht ein bei der
Klinik Z.________ vom 6. November 2007. Eine von der RAD-Ärztin Dr. med.
W.________ angeregte Nachbegutachtung im medizinischen Begutachtungsinstitut
C.________ fand am 31. März 2008 statt (Gutachten vom 29. April 2008). Mit
Vorbescheid vom 5. Juni 2008 stellte die IV-Stelle erneut die Abweisung des
Rentenbegehrens in Aussicht. A.________ liess eine Beurteilung des PD Dr. med.
L.________ vom 8. Juli 2008 zu den Akten reichen, worauf die IV-Stelle den RAD
(Frau Dr. med. W.________) um Stellungnahme vom 4. März 2009 ersuchte und am
10. März 2009 entsprechend dem Vorbescheid verfügte.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________, mit welcher er weitere
medizinische Berichte ins Recht legte, wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Bern mit Entscheid vom 27. Juli 2009 ab.

C.
A.________ führt - teilweise unter Bezugnahme auf neue ärztliche Berichte -
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die
Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie der Verfügung vom 10. März 2009
und die Neubeurteilung des Invaliditätsgrades.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Vorinstanz und Bundesamt
für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist
aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde an das Bundesgericht zu prüfen, ob
der angefochtene Gerichtsentscheid in Anwendung der massgeblichen materiell-
und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a
BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften
Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Neue Tatsachen und
Beweismittel dürfen im Verfahren vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht
werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
BGG).

2.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und die von der
Rechtsprechung entwickelten Grundsätze betreffend den Umfang des
Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 anwendbar
gewesenen sowie in der vom 1. Januar 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen
Fassung und Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit 1. Januar 2008 gültigen Form), die
Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der
allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (bis 31. Dezember 2003: Art. 1
Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; Art. 28 Abs. 2 IVG [in der vom 1.
Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung], Art. 28a Abs. 1 IVG [in
der seit 1. Januar 2008 anwendbaren Form]) sowie zum Beweiswert und zur
Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352
mit Hinweis), richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch.

3.1 Die Vorinstanz würdigte die medizinischen Akten einlässlich und erwog,
gestützt auf den Abklärungsbericht der Befas vom 24. November 2006 und das
Gutachten des medizinischen Begutachtungsinstituts C.________ vom 29. April
2008 sei zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an einer Panikstörung
leide und depressive Elemente vorhanden seien; diese vermöchten aber keine
eigenständige Depression zu rechtfertigen. Im Gutachten des medizinischen
Begutachtungsinstituts C.________ vom 29. April 2008 werde nachvollziehbar
begründet, weshalb auf die von den Ärzten an der Klinik Z.________ in dem im
vorinstanzlichen Verfahren ins Recht gelegten Bericht vom 7. Mai 2009 erhobene
Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht abgestellt werden
könne; gegen die Annahme einer solchen Störung spräche auch die
Befas-Beurteilung vom 24. November 2006. Es sei daher nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter einer
psychischen Störung respektive einer Depression mit Krankheitswert leide,
welcher invalidisierender Charakter zukäme; zusätzliche medizinische
Abklärungen erübrigten sich. Die diagnostizierte Panikstörung (Angststörung)
führe allerdings zu einer Einschränkung für körperlich leichte bis
mittelschwere adaptierte Tätigkeiten von 80 % bei ganztägiger Präsenz und um 20
% reduziertem Rendement. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 64'310.- und einem
Invalideneinkommen von Fr. 41'045.80 (LSE 2002, Tabelle TA1, Anforderungsniveau
4; Leistungseinschränkung: 20 %; Abzug vom Tabellenlohn: 10 %) resultiere ein
nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 36 %.

3.2 Der Beschwerdeführer rügt, zunächst sei die Vorinstanz über krasse
Widersprüche in den medizinischen Akten hinweggegangen und habe es versäumt,
diese etwa mittels eines psychiatrischen Obergutachtens zu klären. Das dem
angefochtenen Entscheid zugrunde liegende psychiatrische Teilgutachten des
Arztes Dr. med. E.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, medizinisches
Begutachtungsinstitut C.________, weise diverse krasse Mängel auf, welche
bereits im vorinstanzlichen Verfahren gerügt worden seien und über welche das
kantonale Gericht nicht einfach hätte hinweg schauen dürfen. Insbesondere habe
Dr. med. E.________ unberücksichtigt gelassen, dass in mindestens sieben
medizinischen Berichten auf eine posttraumatische Belastungsstörung nach der
1984 erlittenen, unfallbedingten Verstümmelung seines linken Zeigefingers
hingewiesen werde, und bereits im Jahre 1988 eine Behandlung mit Psychopharmaka
notwendig gewesen sei, weshalb im psychiatrischen Teilgutachten zu Unrecht eine
Latenzzeit von 18 Jahren unterstellt werde. Schliesslich hätten sich weder die
Gutachter noch die Verwaltung noch die Vorinstanz damit auseinandergesetzt,
welche Tätigkeiten ihm noch zumutbar seien, was gegen Bundesrecht verstosse, da
es sich dabei um hypothetische Arbeiten handeln dürfte, die es gar nicht gebe.

4.
4.1 Die Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts, einschliesslich der
antizipierten Schlussfolgerung, wonach keine weiteren medizinischen Abklärungen
erforderlich seien, beschlägt Fragen tatsächlicher Natur und ist daher für das
Bundesgericht grundsätzlich bindend (E. 1 hievor). Eine Bindungswirkung fehlt,
wenn die Beweiswürdigung willkürlich ist, was nicht bereits dann zutrifft, wenn
eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre,
sondern erst, wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem
offenkundigen Fehler beruht (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56; vgl. auch BGE 135 V 2 E.
1.3 S. 4 f). So verhält es sich hier nicht. Die Vorinstanz hat sich
rechtsgenüglich mit den zahlreichen medizinischen Gutachten und Berichten
auseinandergesetzt. Dabei ist ihr keineswegs entgangen, dass die ärztlichen
Einschätzungen nicht nur hinsichtlich der diagnostischen Einordnung der
gesundheitlichen Einschränkungen, sondern auch bezüglich der verbleibenden
Arbeitsfähigkeit teilweise divergieren. Sie hat indes zutreffend erwogen, dass
der im Jahre 1984 erlittene Arbeitsunfall nicht geeignet ist, eine
invalidisierende posttraumatische Belastungsstörung zu bewirken. Eine solche
wird nur anerkannt, wenn sie nach einem traumatischen Ereignis von
aussergewöhnlicher Schwere auftritt, wie beispielsweise nach Vergewaltigung
oder mehrmonatiger Lagerhaft, nicht aber nach Verkehrsunfall (Urteil I 203/06
vom 28. Dezember 2006 E. 4.4 mit Hinweisen; vgl. auch die entsprechende
Umschreibung in der ICD-10-Klassifikation, Kapitel V, F43.1, wonach eine
Situation mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass
vorausgesetzt wird, "die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen
würde"; vgl. Dilling/Freyberger [Hrsg.], Taschenführer zur
ICD-10-Klassifikation psychischer Störungen, 4. A., 2008, S. 173). Dass der
Beschwerdeführer den Unfall subjektiv als äusserst traumatisch erlebt hat,
ändert daran nichts; entgegen den Vorbringen des Versicherten wird auch in der
ICD-10-Klassifikation festgehalten, dass prädisponierende Faktoren (bspw.
zwanghafte oder asthenische Persönlichkeitszüge oder neurotische Krankheiten in
der Vorgeschichte) zwar die Schwelle für die Entwicklung einer
posttraumatischen Belastungsstörung senken und ihren Verlauf erschweren können,
jedoch weder notwendig noch hinreichend sind, um das Auftreten einer solchen
Störung zu erklären. Eine weniger einschränkende Formulierung des
Belastungskriteriums und damit auch die Berücksichtigung von Ereignissen, die
keine aussergewöhnliche Katastrophe darstellen, dennoch aber im Erleben eines
Patienten eine Traumatisierung auslösen können, mag - wie das Bundesgericht
unlängst entschieden hat (Urteil 9C_554/2009 vom 18. August 2009 E. 6 mit
Hinweisen) - therapeutisch Sinn machen. Für die Leistungsberechtigung in der
Invalidenversicherung, welche zwangsläufig eine gewisse Objektivierung
verlangt, kann das subjektive Empfinden aber nicht massgebend sein. Ob der
Beschwerdeführer bereits kurz nach dem Unfall unter psychischen Problemen
gelitten hatte oder ob diese erst nach längerer Latenzzeit aufgetreten sind,
ist mangels der erforderlichen Schwere des Traumas somit nicht
entscheidwesentlich. Ob die letztinstanzlich eingereichten Arztberichte im
Lichte von Art. 99 Abs. 1 BGG (vgl. E. 1 hievor) als zulässig zu erachten
wären, kann mangels deren Relevanz für den vorliegenden Prozess daher
offenbleiben.

4.2 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz realitätsfremde Annahmen
bezüglich der effektiven Einsatzmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt vor.
4.2.1 Es trifft zu, dass von einer versicherten Person rechtsprechungsgemäss
nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten
objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind; an die
Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch
rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (SVR 2008 IV
Nr. 62 S. 203 E. 5.1 mit Hinweis [9C_830/2007]). Für die Invaliditätsbemessung
ist nicht massgeblich, ob eine invalide Person unter den konkreten
Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die
ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die
verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI
1998 S. 287 E. 3b S. 290 f., I 198/97). Zu berücksichtigen ist zudem, dass der
ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) auch sogenannte Nischenarbeitsplätze
umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem
sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil
9C_95/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3 mit Hinweisen). Von einer
Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare
Tätigkeit nurmehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der
ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht
realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre
und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als
ausgeschlossen erscheint (z.B. Urteil 9C_82/2009 vom 9. Oktober 2009 E. 5.5 mit
Hinweisen).
4.2.2 Nach der Beurteilung des medizinischen Begutachtungsinstituts C.________
vom 23. April 2008, auf welche die Vorinstanz nach dem Gesagten zu Recht
abgestellt hat (E. 4.1 hievor), besteht eine Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers von 80 %, bei ganztägiger Präsenz mit einem um 20 %
verminderten Rendement, in körperlich leichten bis mittelschweren, nicht
ausgesprochen feinmotorischen Tätigkeiten, wo eine Hebe- und Traglimite von 15
kg nur ausnahmsweise überschritten wird, keine regelmässigen Zwangshaltungen
der unteren Wirbelsäule sowie weder Motorenlärm noch Ölgeruch vorkommen. Wenn
die Vorinstanz die verbleibende Arbeitsfähigkeit ohne Weiterungen als
verwertbar erachtete, ist dies nicht zu beanstanden. Es gibt in Industrie und
Gewerbe verschiedene einfache Hilfstätigkeiten, die diesen Anforderungen
genügen (z.B. Kontroll- oder Sortierarbeiten, leichte Verpackungsarbeiten). Ein
soziales Entgegenkommen des durchschnittlichen Arbeitgebers ist auch mit Blick
auf die psychisch bedingten Limitierungen des Versicherten (insbesondere
Vermeidung von Motorenlärm und Ölgeruch, welche Panikattacken auslösen könnten)
nicht derart unrealistisch, dass das Finden einer passenden Stelle von
vornherein als ausgeschlossen gelten muss.
4.2.3 Nach dem Gesagten hält die vorinstanzliche Feststellung einer 80%igen
Restarbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten vor Bundesrecht stand.
Auf die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG) im angefochtenen Entscheid ist
mangels entsprechender Parteivorbringen nicht zurückzukommen (vgl. Art. 107
Abs. 1 BGG), sodass es mit der vorinstanzlich bestätigten Renten-Abweisung sein
Bewenden hat.

5.
Die zu erhebenden Gerichtskosten (Art. 65 BGG) gehen ausgangsgemäss zu Lasten
des Beschwerdeführers (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Februar 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Bollinger Hammerle